Reglement der Darlehenskasse ABK Allgemeinen Baugenossenschaft Kriens
1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 eine möglichst hohe Eigenfinanzierung der Baugenossenschaft gehörenden Liegenschaften erreicht werden; 1.2 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen geboten werden; 1.3 für die Genossenschaft und die Kontoinhaber ein Zinsvorteil angestrebt werden. 2. Berechtigung zur Kontoeröffnung; Kontoeröffnung 2.1 Darlehen werden entgegengenommen von: 2.1.1 Mitgliedern der Genossenschaft 2.1.2 Weiteren der Genossenschaft nahe stehenden Personen, soweit dies die Bankengesetzgebung zulässt. 2.2 Mitglieder der Genossenschaft müssen das auf sie entfallende Anteilscheinkapital voll einbezahlt haben. 2.3 Der Vorstand kann die Eröffnung eines Kontos ohne Angabe von Gründen ablehnen. 2.4 Das Konto wird nach der ersten Einzahlung eröffnet, die mindestens CHF 500.00 betragen muss. Es lautet auf den Namen des Begünstigten.
3. Einzahlungen 3.1 Einlagen können durch Einzahlung auf das Konto der Genossenschaft geleistet werden. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit die Bankverbindung bzw. die Kontonummer zu ändern. 3.2 Es besteht in der Regel kein Bargeldverkehr. 3.3 Postquittungen bzw. Bankbelege werden als rechtsgültig anerkannt. Eingangsbestätigungen werden keine versandt. 3.4 Die Genossenschaft kann die Entgegennahme von Einzahlungen vorübergehend einstellen oder einschränken. 4. Auszahlungen 4.1 Darlehen werden mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten per Ende eines Kalendermonats zurückbezahlt. 4.2 Die Mindesteinlagedauer für jede einzelne Einzahlung beträgt sechs Monate. 4.3 Begehren um Auszahlung sind schriftlich unter Beilage eines Einzahlungsscheines oder unter Angabe der genauen Bank- oder Postverbindung an die ABK zu richten und erfolgen durch Überweisung auf das Bank- oder Postcheckkonto des Kontoinhabers. Es werden keine Auszahlungen an Dritte ausgeführt. Allfällige Auszahlungsspesen gehen zu Lasten des Kontoinhabers. 4.4 Das Konto kann nicht überzogen werden. 4.5 Die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gilt automatisch als Kündigung der Guthaben, unter Einhaltung der in Ziffer 4.1 genannten Kündigungsfrist. Reglement Darlehenskasse ABK Allgemeine Baugenossenschaft Kriens 2 3
4.6 Bei Änderungen dieses Reglements ist der Kontoinhaber berechtigt, innert Monatsfrist ab Erhalt der Mitteilung sein Guthaben ganz oder teilweise auf eine Frist von drei Monaten zu kündigen. 4.7 In den Fällen, in denen nach Mietrecht das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen (Art. 257d Abs. 2, 257f Abs. 3 OR) oder fristlos (Art. 257f Abs. 4, Art. 266h Abs. 2 OR) aufgelöst werden kann, hat die Genossenschaft das Recht, die Guthaben durch eingeschriebenen Brief auf einen Monat zur Rückzahlung zu kündigen. 4.8 Bei ausserordentlicher Beanspruchung der Kasse und / oder aussergewöhnlichen Geldmarktverhältnissen kann die Genossenschaft vorübergehend die Rückzahlungen einschränken und die Kündigungsfristen verlängern. 5. Verzinsung 5.1 Die Guthaben werden nach Einzahlung vom Valutadatum an verzinst. 5.2 Der Nettozins wird jährlich per 31. Dezember dem Kapital zugeschlagen und mit diesem weiter verzinst. 5.3 Der Zinssatz wird vom Vorstand nach Massgabe der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festgelegt. Änderungen können jederzeit vorgenommen werden.
6. Kontoauszug 6.1 Jeweils im Januar wird jedem Kontoinhaber per Post ein Kontoauszug per 31. Dezember zugestellt. Dieser enthält Angaben über den Eröffnungssaldo, sämtliche Ein- und Auszahlungen, den Bruttozins, die Eidgenössische Verrechnungssteuer, den Zinssatz und allfällige Zinssatzänderungen. 6.2 Kontoauszüge, die nicht innert Monatsfrist schriftlich beanstandet werden, gelten als genehmigt. 7. Sicherheit 7.1 Zur Sicherstellung der Darlehensgelder hinterlegt die ABK bei einem Anwalt oder Treuhänder Schuldbriefe innerhalb einer Belastungsgrenze von 80% des Ertragswertes ab den eigenen Liegenschaften. 7.2 Der Ertragswert der Liegenschaften wird jeweils per Ende Jahr durch den Vorstand und die Revisionsstelle ermittelt. Dieser entspricht dem kapitalisierten Nettomietzins. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt bei Inkrafttreten des Reglements 6%. 7.3 Vorstand und Revisionsstelle sind ermächtigt, durch gemeinsame Beschlussfassung einen abweichenden Kapitalisierungsfaktor zu bestimmen. Reglement Darlehenskasse ABK Allgemeine Baugenossenschaft Kriens 4 5
8. Weitere Bestimmungen 8.1 Vom Kontoinhaber erteilte Vollmachten sind bei der Genossenschaft zu hinterlegen. Die Genossenschaft betrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr vom Kontoinhaber, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Rechtsnachfolger schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis gebracht wird. Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit und dem Konkurs des Kontoinhabers. 8.2 Lautet das Konto auf mehrere Kontoinhaber, ist jeder von ihnen berechtigt, selber und unbeschränkt über die Guthaben zu verfügen. Das Konto schliessen oder in ein Einzelkonto umwandeln, können jedoch nur alle Kontoinhaber gemeinsam. 8.3 Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln entstehenden Schaden trägt der Kontoinhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft. 8.4 Schaden, der aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt der Kontoinhaber, sofern die Genossenschaft kein grobes Verschulden trifft. 8.5 Bei Schäden aus mangelhafter Auftragsausführung haftet die Genossenschaft lediglich für den Zinsausfall, und auch dies nur bei grobem Verschulden. 8.6 Die Genossenschaft ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber dem Kontoinhaber oder dessen Rechtsnachfolger zustehen. 8.7 Mitteilungen der Genossenschaft erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der Genossenschaft bekannt gegebene Adresse des Kontoinhabers. 8.8 Die Verwaltung der Darlehenskasse erfolgt durch den Vorstand, der sie einem seiner Mitglieder, der Verwaltung oder einem Dritten übertragen kann. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Revisionsstelle der Genossenschaft.
Vorstand, Revisionsstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung der Darlehenskasse Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Auskünfte dürfen nur dem Kontoinhaber und allfälligen von ihm Bevollmächtigten erteilt werden. 8.9 Gelder der Darlehenskasse dürfen ausschliesslich für den in den Statuten verfolgten Zweck verwendet werden. 8.10 Der Vorstand kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen werden dem Kontoinhaber schriftlich vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 4. September 2014 genehmigt und tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. [Ersetzt Reglement vom 17. März 2011]. Kriens, 4. September 2014 ABK ALLGEMEINE BAUGENOSSENSCHAFT KRIENS Peter Richner Präsident Erika Greter Mieterwesen Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Schreibform verwendet. Alle Bezeichnungen gelten immer für beide Geschlechter. Reglement Darlehenskasse ABK Allgemeine Baugenossenschaft Kriens 6 7
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