P O L I Z E I R E G L E M E N T

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Transkript:

P O L I Z E I R E G L E M E N T der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom 17. April 2002 Die Einwohnergemeinde-Versammlung von Füllinsdorf erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 folgendes Reglement: A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Ziel 1 Der Gemeinderat und die in seinem Auftrag handelnden polizeilichen Vollzugsorgane sorgen im Rahmen des Gesetzes sowie ihrer Zuständigkeit dafür, dass - die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde nicht gestört wird, - Personen in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden, - der Schutz des öffentlichen Eigentums gewahrt bleibt, - die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet unter Vorbehalt des Bundesrechts und des kantonalen Rechts die gemeindepolizeilichen Aufgaben. 3 Zuständigkeit Die Handhabung der Gemeindepolizei obliegt dem Gemeinderat, bei Sofortmassnahmen der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten.

- 2 - B ORDNUNG UND SICHERHEIT 4 Grundsatz Jede Person ist gehalten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu gefährden und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft und Drittpersonen Rücksicht zu nehmen. 5 Nachtruhe, Haus- und Gartenarbeiten, Apparate und Musikinstrumente 1 Als Nachtruhe gilt die Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. 2 Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen, welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt. 3 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.b. Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Benützen von Hochdruckreinigern, maschinelles Häckseln etc. sowie die Benützung öffentlicher Abfallsammelstellen sind nur an Werktagen von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 20.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr, gestattet. 4 Für Industrie- und Gewerbelärm gelten die Vorschriften des Bundesrechts (Lärmschutzverordnung). Eine Mittagsruhe zwischen 12.00-13.00 Uhr ist einzuhalten. 5 Radio-, Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken. 6 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten sowie ähnlichen Vorrichtungen ist verboten. Ausgenommen sind fachmännisch installierte Alarmanlagen (Einbruch, Feuer, Diebstahl). 7 Modellflug- und Modellfahrzeuge Modellflug-, Modellfahrzeuge und dergleichen dürfen nur an Orten in Betrieb gesetzt werden, wo keine Störung oder Gefährdung von Drittpersonen vorliegt.

- 3-8 Lautsprecher im Freien Jegliche Verwendung von Lautsprechern und Tonverstärkern im Freien ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig. 9 Spiele und Sport Lärmige Spiele und Sport sind im Freien generell täglich zwischen 08.00 und 22.00 Uhr gestattet, in Hallen zwischen 07.00 und 22.00 Uhr. Für Turniere und Meisterschaften können vom Gemeinderat Ausnahmen bewilligt werden. 10 Feuerwerk, Schiessen 1 Ausserhalb von traditionellen Anlässen, wie Silvester, Banntag, 1. August, ist es ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates untersagt, Knallkörper und Feuerwerk jeder Art abzubrennen. 2 Die Schiesszeiten der Schützenvereine sind an Werktagen beschränkt auf 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 20.00 Uhr, an Samstagen auf 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr, sowie an Sonntagen auf 08.00 bis 11.30 Uhr. Besondere Schiessanlässe, die andere Schiesszeiten erfordern, bedürfen einer gemeinderätlichen Bewilligung 3 Für das Banntagsschiessen besteht eine Verordnung des Gemeinderates. 11 Oeffentliches Aergernis Jede Person ist verpflichtet, Sitte und Anstand zu wahren. Das Erregen öffentlichen Aergernisses und grober Unfug ist nach dieser Bestimmung strafbar, sofern nicht andere Straftatbestände des kantonalen oder Bundesrechts erfüllt sind. 12 Tierhaltung Durch die Tierhaltung darf niemand belästigt werden. Für die Hundehaltung besteht ein spezielles Reglement.

- 4 - C ALLMEND-, FLUR- UND WALDPOLIZEI, VERKEHR 13 Allgemeines Jede Person ist verpflichtet, zu den Strassen, Plätzen, Wegen, Kulturen, Erholungsgebieten, zur Allmend und zum Wald Sorge zu tragen. 14 Schneeräumung Besteht die Gefahr, dass Schnee und Eis von Dächern auf öffentliche Strassen oder Wege herunterfallen könnten, so sind vom Hausbesitzer die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 15 Ueberhängende Aeste 1 Ueberhängende Aeste und Zweige sind an öffentlichen Strassen und Trottoirs von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern so zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit und das ungestörte Begehen garantiert sind. Insbesondere darf die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung sowie die Sicht auf Strassensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht beeinträchtigt sein. Im übrigen gilt EG ZGB 81ff. 2 Der Gemeinderat ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung der Eigentümerschaft, die Massnahmen auf deren Kosten vornehmen zu lassen. 16 Beanspruchung der Allmend Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von Allmendgebiet ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. 17 Umzüge, Demonstrationen Umzüge und Demonstrationen sind durch den Gemeinderat, in dringenden Fällen durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, zu bewilligen. Bietet der Veranstalter keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung, so kann die Veranstaltung untersagt oder abgebrochen werden. 18 Reiten Reiterinnen und Reiter haben sich an das Reitwegkonzept Kanton Basel- Landschaft (Region Liestal) zu halten und auf Spaziergängerinnen und Spaziergänger Rücksicht zu nehmen.

- 5-19 Camping, Campingplätze 1 Das freie Campieren auf öffentlichem Grund ist untersagt. 2 Einrichtung und Betrieb von Campingplätzen bedürfen einer Bewilligung. 20 Fahrende Der Gemeinderat weist jeweils Fahrenden ein Aufenthaltsareal zu, sofern ein solches auf dem Gemeindegebiet vorhanden ist. Andere öffentliche Orte dürfen nicht belegt werden. D REKLAMEWESEN 21 Bewilligung 1 Das Anschlagen von Plakaten, Flugschriften und Wahlpropaganda auf öffentlichem Grund ist an den durch den Gemeinderat bezeichneten Stellen und mit dessen Bewilligung gestattet. 2 Der Gemeinderat kann einer privaten Firma gegen eine Gebühr eine Konzession für Plakatanschlagstellen auf öffentlichem Grund erteilen. E FASNACHTSORDNUNG 22 Geltende Fasnachtstage, Fasnachtsbetrieb 1 Die öffentlichen Fasnachtsveranstaltungen bleiben auf die Tage der Basler Fasnacht, den vorausgehenden Sonntag und den nachfolgenden Samstag beschränkt. Weitere Veranstaltungen dieser Art bedürfen der Bewilligung. 2 Das Werfen von festen und gesundheitsgefährdenden Gegenständen ist verboten.

- 6 - F ORGANISATION UND AUFGABEN DER GEMEINDEPOLIZEI 23 Pflichtenheft Der Gemeinderat setzt für die Erfüllung der in 44 ff. des Gemeindegesetzes vom 28.5.1970 aufgeführten Aufgaben eine Gemeindepolizei ein. Der Aufgabenbereich der Gemeindepolizei wird in einem Pflichtenheft festgelegt. 24 Verhaltensgrundsätze 1 Die Gemeindepolizei beachtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Grundsatz der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. 2 Polizeiliches Handeln hat sich gegen diejenige Person zu richten, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, gefährdet oder die für ein entsprechendes Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist. 3 Geht die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt. 25 Polizeiliche Anhaltung und Identitätsfeststellung Die Gemeindepolizei ist berechtigt, Personen bei gegebenem Anlass zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten und zu kontrollieren. Es gelten die Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 28.11.1996 sinngemäss. 26 Waffengebrauch Die Gemeindepolizei kann, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise und den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 28.11.1996 entsprechend von der Schusswaffe Gebrauch machen.

- 7 - G VERFAHRENS- UND STRAFBESTIMMUNGEN 27 Bewilligungskompetenz Bewilligungen gemäss diesem Reglement werden, sofern keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, vom Gemeinderat erteilt. 28 Bewilligungsgebühr Für die Erteilung von Bewilligungen können Gebühren bis zu Fr. 1'000.00 erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif. 29 Strafmass 1 Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, verwarnt oder mit Geldbussen bis Fr. 1'000.00 bestraft. 2 Unabhängig von der Strafbarkeit bleibt die Pflicht der Verursacherin oder des Verursachers zur Instandstellung bzw. Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestehen. Ersatzvornahme durch den Gemeinderat und Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. 30 Strafbarkeit Strafbar sind natürliche Personen sowie Organe von juristischen Personen für Uebertretungen, die ihre Angestellten in Ausführung ihrer Geschäftstätigkeit begangen haben. Strafbar ist auch die fahrlässige Uebertretung dieses Reglements. 31 Verfahren bei Uebertretungen 1 Wird jemand wegen der Uebertretung eines durch dieses Polizeireglement unter Strafe gestellten Verhaltens verzeigt, so eröffnet ihm dies der Gemeinderat durch eine schriftliche Mitteilung. Gleichzeitig erlässt er eine provisorische Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung. 2 Das Bussenanerkennungsverfahren ist im Verwaltungs- und Organisationsreglement vom 30.10.1996 geregelt.

- 8-32 Rechtsmittel Gegen alle Verfügungen kann innert 10 Tagen, vom Tage der Eröffnung oder der Zustellung der Verfügung an gerechnet, beim Strafgerichtspräsidium in Liestal appelliert werden. 33 Bussengelder Die Bussengelder fallen der Einwohnerkasse zu. H SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt, nach Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, per 1.7.2002 in Kraft und ersetzt das bisherige Polizeireglement vom 18.4.1979. Namens der Einwohnergemeinde-Versammlung Der Präsident: Der Verwalter: W. Kern W. Mohler Beschlossen von der Einwohnergemeinde-Versammlung am 17. April 2002. Genehmigt durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion am 20. Juni 2002.

- 9 - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite A Allgemeine Bestimmungen 1 1 Ziel 1 2 Geltungsbereich 1 3 Zuständigkeit 1 B Ordnung und Sicherheit 2 4 Grundsatz 2 5 Nachtruhe, Haus- und Gartenarbeiten, Apparate und Musikinstrumente 2 6 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen 2 7 Modellflug- und Modellfahrzeuge 2 8 Lautsprecher im Freien 3 9 Spiele und Sport 3 10 Feuerwerk, Schiessen 3 11 Oeffentliches Aergernis 3 12 Tierhaltung 3 C Allmend-, Flur und Waldpolizei, Verkehr 4 13 Allgemeines 4 14 Schneeräumung 4 15 Ueberhängende Aeste 4 16 Beanspruchung der Allmend 4 17 Umzüge, Demonstrationen 4 18 Reiten 4 19 Camping, Campingplätze 5 20 Fahrende 5 D Reklamewesen 5 21 Bewilligung 5 E Fasnachtsordnung 5 22 Geltende Fasnachtstage, Fasnachtsbetrieb 5

- 10 - F Organisation und Aufgaben der Gemeindepolizei 6 23 Pflichtenheft 6 24 Verhaltensgrundsätze 6 25 Polizeiliche Anhaltung und Identitätsfeststellung 6 26 Waffengebrauch 6 G Verfahrens- und Strafbestimmungen 7 27 Bewilligungskompetenz 7 28 Bewilligungsgebühr 7 29 Strafmass 7 30 Strafbarkeit 7 31 Verfahren bei Uebertretungen 7 32 Rechtsmittel 8 33 Bussengelder 8 H Schlussbestimmungen 8 34 Inkrafttreten 8