GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank SO, gestützt auf 147 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes 10 der Verordnung über den Strassenverkehr des Kantons Solothurn vom 3. März 1978 Baureglement der Gemeinde Holderbank beschliesst: I. ALLGEMEINES Art 1 - Zweck Vorliegendes Reglement bezweckt die Verbesserung der Verfügbarkeit und die Bewirtschaftung von öffentlichen Parkplätzen für Tagesgäste, Touristen, Wanderer, Kurzzeitparkierer, etc. im gesamten Gemeindegebiet. Die Bedürfnisse der Anwohnerinnen und Anwohner, der Geschäftsbetriebe und deren Kunden sowie weiterer Benützer mit ausgewiesenem Interesse sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Dieses Parkierungsreglement will folgende Ziele erreichen: Bereitstellung von Parkplätzen für Kurzzeitparkierer Entlastung von Strassen und Parkplätzen vom ruhenden Verkehr Verbesserung der Verkehrssicherheit Aufwertung der Lebens- und Wohnqualität Geordnetes und bewirtschaftetes Parkieren Einheitliches Parkierungskonzept (einheitliche Bestimmungen) Schutz vor unerwünschtem Fremdparkieren Art. 2 - Grundsatz Einwohner von Holderbank SO haben ihre Fahrzeuge auf privatem Grund abzustellen. Das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund ist in Holderbank SO bewilligungs- und gebührenpflichtig. Art. 3 - Begriffe Fahrzeuge im Sinne dieses Reglementes sind Motorfahrzeuge aller Art sowie Anhänger, Lastwagen, Wohnwagen usw. Als öffentlicher Grund gelten alle Strassen im Sinne des Strassenverkehrsrechts, die CW-11/2016 Seite 2
allgemein zugänglichen Parkplätze, sowie Abstellraum und Plätze auf dem Areal gemeindeeigener Liegenschaften. Regelmässiges Parkieren ist wiederholtes längerfristiges Abstellen eines Fahrzeuges. Art. 4 - Massnahmen Zur Erreichung der Zweckbestimmung regelt die Gemeinde das Parkieren auf öffentlichem Grund mittels zeitlicher und örtlicher Beschränkung sowie mittels Einführung von Gebühren. II. BEWILLIGUNG Art. 5 - Erteilen der Bewilligung Einwohner von Holderbank SO, welche keine oder nicht genügend eigene Parkplätze besitzen und auch keine Möglichkeit zur Erweiterung ihres Parkplatz-Angebotes haben, können eine Laternenparkplatz-Miete beantragen. Die Bewilligung (Parkkarte) wird durch den Gemeinderat erteilt und ist auf ausgewählte Zonen (Parkplätze) beschränkt. Auskünfte erteilt die Gemeindekanzlei. Art. 6 - Bewilligung für längerfristiges Parkieren Die Bewilligung (Parkkarte) wird auf den Fahrzeughalter oder -Führer und sein Fahrzeug- Kontrollschild ausgestellt. Die Rechnung dient gleichzeitig als Parkkarte. Diese muss nicht im Fahrzeug deponiert werden. Die Kontrolle erfolgt über eine Parkliste durch den Gemeindearbeiter. Die Bewilligung entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen auf privatem Grund, hier ist das Baureglement der Gemeinde Holderbank SO massgebend. Art. 7 - Parkplatz-Anspruch Die Bewilligung für regelmässiges, längerfristiges Parkieren gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Abstellplatz. Sie berechtigt den Halter lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf öffentlichem Grund zu parkieren. Der Gemeinderat kann bei wiederholtem Fehlverhalten Fahrzeuge auf Kosten des Halters wegschaffen lassen. Art. 8 - Freihalten von Strassen und Plätzen Besondere polizeiliche oder behördliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen, wie z.b. bei Schneeräumung, Umzügen, Märkten, Festen und dergleichen, gelten auch für Fahrzeughalter, die eine Parkkarte haben. CW-11/2016 Seite 3
Art 9 - Regeln für spezielle Fahrzeuge Der Gemeinderat kann für das regelmässige Parkieren von Gesellschafts- und Lastwagen, Lastwagenanhängern, Wohnwagen und dergleichen besondere Regeln aufstellen. Er kann die Fahrzeuglenker verpflichten, bestimmte Plätze zu benützen oder das Parkieren solcher Fahrzeuge auf öffentlichem Grund zu unterlassen. Fahrräder, Motorfahrräder, Anhänger zu solchen Fahrzeugen, Handkarren und Handwagen dürfen nicht in Parkfeldern abgestellt werden III. GEBÜHREN Art. 10 - Gebührenpflicht Gebührenpflichtig sind alle Fahrzeughalter, die eine Bewilligung im Sinne dieses Reglementes benötigen. Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies sofort der Gemeindekanzlei zu melden, bzw. einen Antrag für eine Parkkarte einzureichen mit Angaben von Halter, Fahrzeug und Kontrollschild. Art. 11 - Gebührenhöhe Für die Bewilligung (Parkkarte) hat der Fahrzeughalter eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren betragen für einen Kalendermonat oder einen Teil davon: für Personenwagen: Fr. 25.-- für grössere und spezielle Fahrzeuge sowie für übermässige Benützung: die Gebühr wird je nach Platzbedarf und Dauer der Benützung durch den Gemeinderat festgelegt Die Gebühr wird im Voraus jährlich erhoben. Ein bewilligungspflichtiger Fahrzeughalter hat die Gebühren so lange zu entrichten, bis er nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt. Ist ein Fahrzeug vor Ablauf eines Jahres nicht mehr bewilligungspflichtig, so werden auf vorgängiges Gesuch bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet. Dabei fallen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine nachträgliche Rückerstattung findet nicht statt. Der Gemeinderat ist befugt, die Gebühr der Teuerung anzupassen. Ausserdem kann er für Kontrollen, Mahnungen usw. Gebühren festsetzen. IV. SPEZIELLES Art. 12 - Inanspruchnahme von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten Gemäss 12 der Bauverordnung bedarf die gebührenpflichtige Inanspruchnahme von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten der Bewilligung der Baubehörde. CW-11/2016 Seite 4
Die Gebühren für die Platzbeanspruchung bei Bauarbeiten setzt der Gemeinderat fest. Der Gemeinderat kann je nach Platzbedarf und Nutzungszeiten höhere Gebühren als in diesem Parkierungsreglement festgelegt, verlangen. Der Bewilligungsantrag muss mind. 1 Monat vor Baubeginn (bei Ferienzeit länger) eingereicht werden. Er muss den Beginn und das Ende der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund (ganze Monate) sowie den Platzbedarf und Nutzungszeiten beinhalten. Die Gebühren werden im Voraus erhoben. Bei frühzeitiger Beendigung des Bauvorhabens kann ein Gesuch auf Rückerstattung gemacht werden (nur volle Kalendermonate). V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 13 - Vollzug Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat beauftragt den Gemeindearbeiter mit der Kontrolle des öffentlichen Grundes. Art. 14 - Inkrafttreten Das Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung per 1. Januar 2017 in Kraft. Die provisorischen Bewilligungen werden als offizielle Bewilligungen anerkannt und ab 1. Januar 2017 erneuert. *** Genehmigt durch den Gemeinderat Holderbank SO am 8. November 2016 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Urs Hubler Anna Heutschi Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Holderbank SO am 15. Dezember 2016 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Urs Hubler Anna Heutschi CW-11/2016 Seite 5