Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Umzugsversicherung/ Ausgabe DE D

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Transkript:

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Umzugsversicherung/ Ausgabe 11.2016 15583DE 2016-10 D

Inhaltsverzeichnis Teil A Umfang des Versicherungsvertrags Teil C Schadenfall A1 Wer ist Versicherungsnehmer? 4 A2 Versicherte Sachen 4 A3 Versicherte Gefahren 4 A4 Örtlicher Geltungsbereich 4 C1 Leistungen 6 C2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 6 C3 Kürzung der Entschädigung 6 C4 Fälligkeit der Entschädigung 6 A5 Versicherte Leistungen 4 A6 Selbstbehalt 4 A7 Generelle Ausschlüsse 4 A8 Fürstentum Liechtenstein 4 A9 Begriffsdefinition 4 Teil B Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags B1 Abschluss des Vertrags 5 B2 Laufzeit des Vertrags 5 B3 Prämie 5 B4 Anwendbares Recht 5 B5 Gerichtsstand 5

Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Abschlussbestätigungsmail, den Allgemeinen Vertragsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. Wer ist Versicherungsträger? Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (im Folgenden «AXA» genannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA-Gruppe. Wer ist Vermittlungspartner? Vermittlunspartnerin für das Versicherungsprodukt ist die Wincasa AG, Grüzefeldstrasse 41, Postfach, 8401 Winterthur (im Folgenden «Wincasa» genannt). Informationspflicht des Vermittlungspartners nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45 Die AXA hat mit der Wincasa eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Sie entschädigt die Wincasa für deren Vermittlungstätigkeit. Für Fehler, Nachlässigkeiten und falsche Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Versicherung haftet die AXA. Die AXA erhält die notwendigen Daten für den Abschluss dieser Versicherung; sie ist Inhaberin der Datensammlung und informiert über deren genaue Verwendung. Abmachungen oder Zusagen seitens der Wincasa sind für die AXA nur verbindlich, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt wurden. Wer ist Versicherungsnehmer? Versicherungsnehmer ist die in der Schweiz wohnhafte, natürliche Person, welche die Umzugsversicherung über die Wincasa abgeschlossen hat. Was ist versichert? Versichert ist das Umzugsgut des Versicherungsnehmers sowie der Personen, welche mit ihm vor und nach dem Umzug im gleichen Haushalt leben und leben werden (AVB A2). Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? Versichert ist die Zerstörung und Beschädigung des Umzugsgutes (AVB A3). Welche Leistungen erbringt die AXA? Das versicherte Umzugsgut ist zum Neuwert versichert, maximal bis zu der vereinbarten Versicherungssumme. Alle während der Versicherungsdauer eintretende Schadenfälle gelten als ein Ereignis. Diese AVB geben Auskunft über den genauen Deckungsumfang und die einzelnen Ausschlüsse. Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt für Umzüge innerhalb der Schweiz inklusive Fürstentum Liechtenstein. Erfolgt ein Umzug aus den Nachbarstaaten in die Schweiz, so gilt die Versicherung auch dafür (AVB A4). Welches sind die wichtigsten Pflichten des Versicherungsnehmers? Der Versicherungsnehmer muss: für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens sorgen und allfällige Anordnungen von AXA befolgen nach Schadeneintritt unverzüglich die AXA benachrichtigen im Schadenfall das beschädigte Objekt aufbewahren Wann beginnt und endet die Versicherung? Die Versicherung beginnt 30 Tage vor Beginn des neuen Mietvertrags, frühestens ein Tag nach dem Abschlussdatum dieses Versicherungsvertrags, und endet 30 Tage nach Mietbeginn. Sie erlischt nach Ablauf der Versicherungsdauer automatisch und kann nicht verlängert werden (AVB B2). Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein Mit der Übergabe oder Absendung des Antrags ist der Antragssteller zwei Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gebunden, ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, beträgt die Frist vier Wochen. Verletzt die AXA die Informationspflicht nach dem liechtensteinischen Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Rücktrittsrecht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3000 Bern. Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Im Rahmen dieses Vertrags bearbeitet die AXA Daten, über die sie aufgrund dieses Vertrags verfügt (Kunden- sowie allfällige Schaden daten). Sie verwendet diese Daten für die Be arbeitung von Schadenfällen und für statistische Auswertungen. Die Daten werden elektronisch gemäss gesetzlichen Fristen aufbewahrt. Die AXA kann die Daten unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und unter Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) an Dritte weiterleiten, die an der Vertrags- bzw. Schadenabwicklung beteiligt sind. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA-Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung gegenseitig Zugriff auf die Stamm- und Vertragsgrunddaten, die Schadenübersicht sowie die erstellten Kundenprofile. Die AXA verwendet diese Daten in Absprache mit der Wincasa auch für Marketingzwecke. Dem Versicherungsnehmer können Werbemitteilungen gesendet werden. Falls keine Werbemitteilungen gewünscht sind, kann dies unter der Telefonnummer 0800 809 809 (AXA 24-Stunden-Telefon) mitgeteilt werden. Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? Die Prämie muss bei Abschluss der Versicherung für die gesamte Vertragsdauer der Wincasa bezahlt werden (AVB B3). Umzugsversicherung. AVB Ausgabe 11.2016 3

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Umfang des Versicherungsvertrags A1 Wer ist Versicherungsnehmer? A6 Selbstbehalt Versicherungsnehmer ist die in der Schweiz wohnhafte, natürliche Person, welche die Umzugsversicherung über die Wincasa abgeschlossen hat. Der Selbstbehalt beträgt CHF 50.00 pro Schadenereignis. Der Selbstbehalt wird von dem errechneten Schaden abgezogen. A2 Versicherte Sachen A7 Generelle Ausschlüsse A3 Versichert ist das Umzugsgut des Versicherungsnehmers sowie der Personen, welche vor und nach dem Umzug mit ihm im gleichen Haushalt leben und leben werden. Nicht versichert sind: Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je samt Zubehör Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, sowie jene, die nach Gebrauch nicht nach Hause genommen werden, je samt Zubehör Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen werden müssen Geldwerte sowie Schmucksachen (Inklusive Taschenund Armbanduhren) Versicherte Gefahren Versichert sind folgende Gefahren: Plötzliche Zerstörung und Beschädigung A8 A9 Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, Terrorismus, inneren Unruhen das sind Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen bei Zusammenrottungen, Krawallen oder Tumulten und den dagegen ergriffenen Massnahmen, bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomstruktur ist die AXA nur leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden in keinem Zusammenhang mit diesen Ereignissen steht. Fürstentum Liechtenstein Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich die in den Versicherungsvertragsdokumenten enthaltenen Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmungen auf die entsprechenden liechtensteinischen Gesetzesbestimmungen. Begriffsdefinition Nicht versichert sind: Normale Abnützung, Alterung, Verschleiss, Verziehen, Verderb, Verschmutzung Schäden die auf eine fehlende / mangelhafte Verpackung oder ungenügende Sicherung des Umzugsgutes beim Transport zurückzuführen sind Diebstahl, Verlieren, Verlegen Schäden verursacht durch eine beauftragte Umzugsfirma Als Geldwerte gelten: Bargeld, Kredit- und Kundenkarten, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente, Reisechecks und Gutscheine, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen, ungefasste, geschliffene Edelsteine und Perlen A4 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für Umzüge innerhalb der Schweiz inklusive Fürstentum Liechtenstein. Erfolgt ein Umzug aus den Nachbarstaaten in die Schweiz, so gilt die Versicherung auch dafür. A5 Versicherte Leistungen Das versicherte Umzugsgut ist zum Neuwert versichert, maximal bis zu der vereinbarten Versicherungssumme. Alle während der Versicherungsdauer eintretende Schadenfälle gelten als ein Ereignis. Umzugsversicherung. AVB Ausgabe 11.2016 4

Teil B Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags B1 Abschluss des Vertrags Die Versicherung kann online via https://www.mywincasa.ch/#!/localservices/furnitureintransit/ abgeschlossen werden. B2 Laufzeit des Vertrags Die Versicherung beginnt 30 Tage vor Beginn des neuen Mietvertrags, frühestens ein Tag nach dem Abschlussdatum dieses Versicherungsvertrags, und endet 30 Tage nach Mietbeginn. Sie erlischt nach Ablauf der Versicherungsdauer automatisch und kann nicht verlängert werden. B3 Prämie Die Prämie muss bei Abschluss der Versicherung für die gesamte Vertragsdauer der Wincasa bezahlt werden. B4 Anwendbares Recht Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizerisches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein materielles liechtensteinisches Recht. B5 Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte. Umzugsversicherung. AVB Ausgabe 11.2016 5

Teil C Schadenfall C1 Leistungen Die Entschädigung wird auf Grundlage des Neuwerts berechnet. Dies ist der Betrag, den die Neuanschaffung Kaufpreis inklusiv aller Steuern einer gleichartigen, neuen Sache zur Zeit des Schadenfalls kostet. Bei Teilschäden werden die Reparaturkosten vergütet, maximal bis zum Wert einer Neuanschaffung. C4 Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder Obliegenheiten schuldhaft, kann die Entschädigung gekürzt werden oder gänzlich entfallen. Kann der Versicherungsnehmer beweisen, dass sein Verhalten den Schaden nicht beeinflusst hat, werden die Leistungen nicht gekürzt. Fälligkeit der Entschädigung C2 Die Entschädigung beträgt im Maximum die vereinbarte Versicherungssumme. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Fällig wird die Entschädigung 30 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die AXA über alle Angaben verfügt, die zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlich sind. C3 Der Versicherungsnehmer muss die AXA unverzüglich informieren, wenn ein Schadenfall eintritt. Es stehen ihm folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung: 24-Stunden-Telefon: 0800 809 809 <www.axa.ch/schadenmeldung> Ausserdem muss er dafür sorgen, dass die versicherte Sache erhalten und gerettet sowie der Schaden gemindert wird. Allfällige Anordnungen der AXA in diesem Zusammenhang muss er befolgen. Kürzung der Entschädigung Die Zahlungspflicht der AXA wird aufgeschoben, solange die Entschädigung wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. Die Fälligkeit tritt so lange nicht ein, wie Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen; eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer nicht abgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Sache treffen. Schaden melden?/ Einfach und schnell melden Sie Ihren Schaden online unter: www.axa.ch/schadenmeldung AXA Winterthur General-Guisan-Strasse 40 Postfach 357 8401 Winterthur 24-Stunden-Telefon: 0800 809 809 AXA Versicherungen AG www.axa.ch www.myaxa.ch (Kundenportal)