RECHTSPFLEGER-INFORMATION Mitteilungsblatt des Verbandes der Rechtspfleger Online-Ausgabe -

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Transkript:

RECHTSPFLEGER-INFORMATION Mitteilungsblatt des Verbandes der Rechtspfleger Online-Ausgabe - www.rechtspfleger.net 43. JAHRGANG MAI - DEZEMBER 2016 NUMMER 5-12 Personalratswahlen vom 12. April 2016 VdR gewinnt viele Sitze in den Personalvertretungen Wieder mit zwei Vertretern im Hauptpersonalrat Bei den Personalratswahlen 2016 erzielte der Verband der Rechtspfleger (VdR) wieder einen beachtlichen Erfolg. In der Gruppe der Beamten entfielen bei der Wahl zum Hauptpersonalrat 1.354 Stimmen auf die Liste des VdR. Aufgerufen waren insgesamt 9.223 Beamtinnen und Beamte, von denen 6.430 ihre Stimme abgaben. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von knapp 69,7 Prozent. In den Hauptpersonalrat wurden von der Liste des VdR gewählt: Angela Teubert-Soehring und Jens-Niklas Krause Niedersächsisches Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 15.12.2016 das Besoldungsrecht umfassend neu geregelt und dabei die bisherige Kritik[1] noch übertroffen. VdR: Niedersachsen zeichnet sich rückwirkend frei von altersdiskriminierender Besoldung und verpasst Chance auf konkurrenzfähige Besoldung Die Bezüge steigen in Niedersachsen zum 01.06.2017 um 2,5 Prozent und zum 01.06.2018 um weitere 2,0 Prozent[2]. Der Gesetzgeber hält dies für ausreichend, weil nur zwei der fünf durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter[3] verletzt seien. Deshalb bestünde keine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, denn hierfür müssten drei Parameter verletzt sein[4]. Solide sieht anders aus. Dieser Eindruck erhärtet sich noch, denn pikanterweise sind die beiden verletzten Parameter ausgerechnet die Abstände zu den Tarifund Nominallohnerhöhungen, hinter denen die Besoldungserhöhungen in Niedersachsen seit 2003 um 7,2 bzw. 5,85 Prozentpunkte zurückgeblieben sind[5]. Lediglich die niedrige Inflation, das Abstandsgebot und der Umstand, Allen Kolleginnen und Kollegen sowie den Leserinnen und Lesern der Rechtspfleger-Information wünschen wir ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017 Der Vorstand Teubert-Soehring Beckmann-Dietrich Georges Germer Krause Paix Schwarz Trauernicht

dass andere Länder noch schlechter besolden, retten der niedersächsischen Besoldung den Schein der Verfassungsmäßigkeit. Gerade bei dem letzten dieser drei angeblich erfüllten Parameter stellt sich aber die Frage, ob in den Vergleich auch solche Länder einbezogen werden dürfen, deren Besoldung verfassungswidrig ist. Ob die niedersächsische A-Besoldung wohl immer noch nur 3,62 statt der erlaubten 10 Prozentpunkte hinter dem Bund- Länder-Durchschnitt zurückbleibt, wenn man die verfassungswidrige Besoldung in Sachsen[6] herausrechnet? Was ist mit den anderen Ländern, die ähnlich schlecht besolden wie Sachsen? Leider enthält die Begründung gerade hierzu keine nachvollziehbaren Daten[7]. Hier erscheinen Nachfragen angebracht. Insgesamt verliert der öffentliche Dienst in Niedersachsen damit aber trotz steigender Steuereinnahmen weiter an Boden. Es ist mehr als bedauerlich, dass man - nach der Reform des Personalvertretungsrechts - nun die zweite Chance ungenutzt verstreichen lässt, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes nachhaltig zu steigern. Mehr als bedauerlich ist auch, dass Niedersachsen die diskriminierungsfreien Erfahrungsstufen entgegen dem Regierungsentwurf[8] aufgrund einer Empfehlung des Haushaltsausschusses rückwirkend zum 01.09.2011 einführt[9], um damit sämtlichen Widerspruchsverfahren die Grundlage zu entziehen[10]. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich festgestellt, dass ein vergleichbares Vorgehen Sachsens verfassungsgemäß war[11]. Politisch klug ist das nicht. Es sollte klar sein, dass für Beamtinnen und Beamte Diskriminierungsverbote zur Makulatur verkommen, wenn sich der öffentliche Dienstherr jederzeit rückwirkend freizeichnen kann. Das ist nicht unbedingt ein Wettbewerbsvorteil für den öffentlichen Dienst. Es ist somit leider festzustellen, dass vor diesem Hintergrund ein Festhalten an den entsprechenden Widersprüchen nicht länger aussichtsreich erscheint. Sofern sich in Sachen verfassungswidrige Unteralimentation konkrete Anhaltspunkte erheben, werden wir Sie umgehend informieren. [1] Details unter www.rechtspfleger.net/aktuell.html [2] LT-Drs. 17/7012, S. 182/185 [3] BVerfG, Urt. v. 05.05.2015, 2 BvL 17/09; vgl. www.rechtspfleger.net/aktuell.html, Meldung vom 08.05.2015 [4] LT-Drs. 17/7081, S. 108/115 [5] LT-Drs. 17/7081, S. 110/111 [6] BVerfG, Urt. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 [7] LT-Drs. 17/7081, S. 115 [8] LT-Drs. 17/3512, S. 34/133 [9] LT-Drs. 17/7012, S. 67 [10] LT-Drs. 17/7081, S. 62 [11] BVerfG, Beschl. v. 07.10.2015, 2 BvR 413/15, NVwZ 2016, 56 Aufhebung des Richtervorbehalts beim Europäischen Nachlasszeugnis Der VdR hatte 2015 das Justizministerium darum gebeten, anlässlich der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch die EU-Erbrechtsverordnung auch diesbezüglich den Richtervorbehalt aufzuheben. Dies ist nunmehr durch Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) erfolgt. Die Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft und bringt folgende Veränderungen mit sich: 1. Aufhebung von Richtervorbehalten betreffend das Europäische Nachlasszeugnis ( 14 ZustVO-Justiz) Gemäß 16 Absatz 2 Rechtspflegergesetz bleiben in Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses der Richterin oder dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. Diese Richtervorbehalte werden mit 14 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ZustVO-Justiz n.f. aufgehoben. 2. Zuständigkeit des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung für die Beitreibung von Ansprüchen aus der Justizbeitreibungsordnung ( 29 ZustVOJustiz) Für Ansprüche, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung den Gerichtskassen obliegt, ist bislang die Oberfinanzdirektion Niedersachsen als Vollstreckungsbehörde zuständig. Innerhalb der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wird diese Zuständigkeit durch die Zentrale Vollstreckungsstelle wahrgenommen. Mit Wirkung zum 1. März 2017 wird das Niedersächsische Finanzministerium die Zentrale Vollstreckungsstelle an das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung verlagern. Im Zusammenhang mit dieser Verlagerung wird die Zuständigkeitsregelung in 29 ZustVO-Justiz entsprechend angepasst. Die Übertragung der Wirtschaftlichkeitsprüfung in PKH-Verfahren auf den Rechtspfleger ist aktuell auf Betreiben des VdR vom Tisch.

Gesetz zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz Öffnungsklausel: Nachlass, Kosten- und Vergütungsfestsetzung Der Gesetzentwurf liegt seit Ende Juli 2016 dem Bundestag vor: BT-Drs. 18/9237. Der Bundestag hat den Entwurf am 19.01.2017 dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Bundesregierung steht dem Anliegen, die Geschäfte in Nachlasssachen einheitlich in die Hand des Rechtspflegers zu legen, positiv gegenüber, will aber alle Öffnungsklauseln in Bundesrecht überführen. Allerdings widerspricht sie der vorgeschlagenen Übertragung der Kosten- und Vergütungsfestsetzung vom Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Für mehrere Aufgabenbereiche sind bereits heute Öffnungsklauseln vorgesehen, die es den Ländern erlauben, durch Rechtsverordnung Richtervorbehalte zugunsten des Rechtspflegers ganz oder teilweise aufzuheben ( 19 des Rechtspflegergesetzes - RPflG) oder vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder teilweise auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen ( 36b RPflG). Solche Länderöffnungsklauseln sollen für zwei weitere Aufgabenbereiche eingeführt werden: Für bislang noch dem Richter vorbehaltene Nachlasssachen sowie für bislang dem Rechtspfleger vorbehaltene Geschäfte der Kosten- und Vergütungsfestsetzung. Die Länder können hierdurch weitere richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger und Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen. Mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können nach 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowohl Beamte des mittleren als auch des gehobenen Dienstes, aber auch qualifizierte Justizfachwirte und Justizangestellte betraut werden. Es sollen jeweils eigenverantwortliche Entscheidungskompetenzen übertragen werden und damit die jeweiligen Laufbahnen aufgewertet und gestärkt werden. Erste Gespräche mit Vertretern des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag hat der VdR am 23.11.2916 in Berlin geführt. AGJ - Arbeitsgemeinschaft der Justizfachverbände in Niedersachen Jahrestagung mit Justizministerin und Staatssekretärin 2016 Die AGJ traf sich vom 1. bis 2.09.2016 mit der Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz und der Staatssekretärin Stephanie Otte in Bückeburg. Dort wurden folgende Themen behandelt: Haushalt 2017/2018, Pebb y-fortschreibung und deren Auswirkung, Bauunterhaltung und Barrierefreiheit, Elektronischer Rechtsverkehr und elektr. Akte, eigenes Rechenzentrum nach den Beispielen Sachsen-Anhalt und NRW, Prüfungsmitteilung des LRH (Amtsgerichtsstruktur), Ressourcengarantie für die Justiz (Gefahr der ständigen Verrechnung (Gegenfinanzierung) von Kernaufgaben der Justiz mit mehr Sicherheit oder Gehaltssteigerungen) sowie NBesG und einzelplanbezogene Obergrenzen. Der VdR, der durch die stellvertretenden Vorsitzenden Jens- Niklas Krause, Henning-Martin Paix und Georeon Schwarz vertreten war, hatte die Themen Hebung des Eingangsamts nach A 10 und Hebungen der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Gewinnabschöpfung bei den Staatsanwaltschaften und Rechtsantragsstellen angemeldet. Diplomierungsfeier und Verleihung des Förderpreises Zum zehnten Male verlieh der Verband der Rechtspfleger anlässlich der alljährlichen Diplomierungsfeier der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege einen Förderpreis. Der Förderpreis wird für eine besondere Diplomarbeit" verliehen, die z.b. nach Thema, Herangehens- und Betrachtungsweise, Bedeutung für die Fortentwicklung des Rechtspflegerrechtes steht - eben insgesamt etwas "Besonderes" ist. Eine der diesjährigen Diplomarbeiten trägt den Titel: Das Europäische Nachlasszeugnis. Verfasst wurde sie von dem diesjährigen Preisträger Herrn Florian Dreher (OLG Celle). Die mit 15 Punkten bewertete Arbeit widmet sich einem Thema aus dem Bereich des Erbrechts. Nachlasssachen gehören zu den wichtigen Einsatzbereichen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und sie werden zunehmend durch Fälle mit Auslandsbezug geprägt. Die EU-Erbrechtsverordnung findet erst seit dem 17. August 2015 Anwendung und führte ein Europäisches Nachlasszeugnis ein. Daher gehörte viel Mut dazu, sich mit dieser neuen Thematik auseinanderzusetzen.

Das Europäische Nachlasszeugnis hat viele Vorteile, wenn sich in mehreren Staaten Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Es nicht mehr nötig, in jedem dieser Staaten ein Nachlassverfahren zur Erlangung eines nationalen Erbnachweises (wie eines Erbscheins in Deutschland) durchzuführen. In seiner Arbeit beleuchtet Herr Dreher zunächst die Bedeutung des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Europäischen Nachlassverordnung insgesamt. Einen Schwerpunkt bildet der Abschnitt über das Erbstatut, also über die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang zeigt der Verfasser Abgrenzungsprobleme auf, verweist aber auch auf die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtswahl für das deutsche Recht zu entscheiden. Ernst Tannen 80 Jahre Der Ehrenvorsitzende Ernst Tannen wurde am 20.07.2016 80 Jahre alt. Neben vielen anderen Ämtern und Funktionen ist Ernst Tannen Ehrenvorsitzender des Verbandes der Rechtspfleger. Als Vorsitzende dieses Verbandes hat Frau Angela Teubert-Soehríng anlässlich seiner Geburtstagsfeier die allerherzlichsten Glückwünsche zu seinem besonderen Geburtstag persönlich überbracht. Schon sehr früh in seiner aktiven Berufszeit hat es ihm nie ausgereicht, sich ausschließlich um die normale Arbeit zu kümmern. Berufspolitik lag und liegt ihm auch heute noch am Herzen. Als langjähriger Vorsitzender des Bezirksvereins Oldenburg und Mitglied des damaligen Landesvorstands wurde er 1986 zum Landesvorsitzenden gewählt, damals noch Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Niederachsen, und hatte dieses Amt insgesamt acht Jahre inne. Er hat damals auch den Grundstein dafür gelegt, dass wir heute Bundesverband sind und uns den Namen Verband der Rechtspfleger gegeben haben. Er hat nicht nur die Organisations- und Führungsstrukturen des Verbandes neu gestaltet, wovon wir im Übrigen noch heute profitieren, in seine Amtszeit fiel auch das geschichtliche Ereignis der Wiedervereinigung Deutschlands. Die dringend notwendige Aufbauhilfe stellte auch unsere Berufsvertretung in eine besondere Verantwortung. Unter dem Vorsitz von Ernst Tannen hat der BDR Niedersachsen - heute Verband der Rechtspfleger - anfangs nicht nur regelmäßige Kontakte zu den Justizbehörden der früheren DDR aufgebaut, sondern auch aktiv Aufbauhilfe geleistet (Grundbuchbus) und den Aufbau einer entsprechenden Berufsorganisation in Sachsen Anhalt unterstützt. Wegen seiner besonderen Verdienste um unsere Berufsorganisation, um die Aufbauhilfe in den neuen Bundesländern, aber auch als Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Justizfachverbände wurde Ernst Tannen auf dem Rechtspflegertag in Emden 1994 zum Ehrenvorsitzenden gewählt. Die zusätzliche Tätigkeit im Hauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Justizministerium - zunächst über viele Jahre als ordentliches Mitglied und zuletzt als dessen Vorsitzender - hat uns als Berufsverband veranlasst, ihn vor einigen Jahren für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes vorzuschlagen, das ihm dann auch verliehen wurde. Die Vorsitzende Angela Teubert-Soehring in Begleitung des stellvertretenden Vorsitzenden Joachim Trauernicht und des Ehrenmitglieds Wolfgang Schröder haben Ernst Tannen anlässlich dieses besonderen Geburtstags persönlich gratuliert und ihm nicht nur im Namen des Vorstands des VdR, sondern auch im Namen aller Kolleginnen und Kollegen für alle Verdienste gedankt. Wolfgang Schröder 70 Jahre Das Ehrenmitglied Wolfgang Schröder feierte am 20.09.2016 seinen 70. Geburtstag. Wolfgang Schröder wurde auf dem Rechtspflegertag 1998 in Lüneburg zum Geschäftsführer gewählt und hatte dieses Amt bis zum letzten Rechtspflegertag 2014 inne. Er ist bis heute noch Vorsitzender der Abteilung Hildesheim. Der Verband wünscht ihm von dieser Stelle nochmals alles Gute, Gesundheit und vor allem, dass er uns noch lange begleiten kann.

In eigener Sache DBV Versicherung Seit fast 18 Jahren hat Wolfgang Schröder die Versicherungsangelegenheiten zwischen Mitgliedern unseres Verbandes und der DBV Versicherung betreut. Nunmehr ist die Zeit gekommen, diese Tätigkeit in jüngere Hände zu legen. Ab dem 1. Februar 2017 wird Sie die stellv. Vorsitzende des VdR Daniela Beckmann-Dietrich in diesen Versicherungsangelegenheiten betreuen. Sie erreichen Daniela Beckmann-Dietrich wie folgt: Amtsgericht Duderstadt Hinterstraße 33 37115 Duderstadt Tel: 05527 912 1116 - Fax: 05527 912 111 daniela.beckmann-dietrich@justiz.niedersachsen.de beckmann-dietrich@rechtspfleger.net Bund Deutscher Rechtspfleger 34. Deutscher Rechtspflegertag vom 25. bis 28. Oktober 2016 in Trier Auf dem Rechtspflegertag wurde ein neuer Vorsitzender des BDR gewählt sowie weitere Vorstandsmitglieder. Neuer Bundesvorsitzender wurde Mario Blödtner, Sachsen-Anhalt. Geschäftsführer: Antje Keilhauer, Sachsen-Anhalt, Manfred Georg,Rheinland-Pfalz, Kassenangelegenheiten, Schriftleitung RpflBlatt Elke Strauß, Sachsen, Öffentlichkeitsreferentin Claudia Kammermeyer, Bayern, stellvertretender Vorsitzender (ohne Aufgabenbereich) Klaus Rellermeyer, Nordrhein-Westfalen. Der langjährige Vorsitzende Wolfgang Lämmer wurde mit dem Amt eines Ehrenvorsitzenden für seine Verdienste ausgezeichnet. Weiter wurden Wolfgang Hildner, Uwe Harm, Martin Haselmeyer,Karl-Heinz Fischer und Dr. Klaus Schleicher zu Ehrenmitgliedern ernannt. An dem Rechtspflegertag des BDR nahmen der stellvertretende Vorsitzende Gereon Schwarz und das Ehrenmitglied Wolfgang Schröder teil, die den neugewählten Vorstandsmitgliedern im Namen des Verbandes der Rechtspfleger gratulierten. Die Delegierten befassten sich in Arbeitskreisen u. a. mit den Themen: Insolvenzrecht Die Verbraucherinsolvenz soll wieder dem Rechtspfleger zugeordnen werden, langfristige Übertragung sämtlicher Insolvenzverfahren auf den Rechtspfleger. Berufsrecht Statusrecht Fortschreibung Leipziger Programm, Suche nach anderer oder besserer Begrifflichkeit des Rechtspflegerrates. e-justiz Sorge bereitet die vorgegebene Zeitschiene, einige Länder werden die Fristen nicht einhalten können, Netze und Hardware sowie Personal sind nicht genügend vorhanden, der Datenschutz muss zwingend in der Justiz nicht außerhalb gewährleistet werden, also Speicherung der Daten auf Servern der Justiz. Fortbildung des Fördervereins für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. Insolvenzrecht vom 15.05.2017 bis 17.05.2016 Der Förderverein für Rechtsreform und Rechtspflegerfortbildung e. V. veranstaltet in diesem Jahr wieder eine dreitägige Fortbildung. Diese findet in der Zeit vom 15.05.2017 bis 17.05.2017 im Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda statt. Thematisch wird das Insolvenzrecht behandelt. Dem VdR stehen 3 Teilnehmerplätze zur Verfügung. Interessenten können sich bis zum 23.02.2017 beim Geschäftsführer Henning-Martin Paix melden. Verband der Rechtspfleger - Berufsvertretung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger -, Zehnthof 1, 31785 Hameln Verantwortlich für den Inhalt: Vorsitzende: Dipl-Rpfl. in Angela Teubert-Soehring, AG Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln, Tel. 05151/796-270 Redaktion: Dipl.-Rpfl. Klaus Georges, Staatskanzlei, Planckstraße 2, 30169 Hannover, Tel. 05 11/120-6955 Geschäftsführer: Dipl.-Rpfl. Henning-Martin Paix, AG Hannover, Volgersweg 1, 30175 Hannover, Tel. 0511/347-2597 Schatzmeister: Dipl.-Rpfl. Joachim Trauernicht, Leekenweg 12, 26632 Ihlow, Tel. 04945/325 Onlineadressen: Internet: http://www.rechtspfleger.net; E-Mail: info@rechtspfleger.net