Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau

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Transkript:

Amtliche Mitteilungen Nr. 16/2005 24.10.2005 Ordnung über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren der Technischen Fachhochschule Wildau Präambel Die Technische Fachhochschule Wildau wird angesichts der Entwicklung der Wissenschaft, der Entwicklung der Studienanfängerzahlen, der Entwicklung der öffentlichen Haushalte, des internationalen Wettbewerbs sowie der Umsetzung des Prozesses eines einheitlichen europäischen Bildungsraumes (Bologna-Prozess) ihre Aufgaben wettbewerbs- und anreizorientiert erfüllen. Sie orientiert sich dabei an ihrem Leitbild. Die Vergabe von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung steht im Vordergrund. Um möglichst breite Leistungsanreize setzen zu können, werden Professoren in der Regel in ein Amt der Besoldungsgruppe W2 berufen. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für Professorinnen und Professoren sowie für Trägerinnen und Trägern von Funktionen, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden. Mit Professoren im Angestelltenverhältnis soll im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, der Hochschulleistungsbezügeverordnung und dieser Satzung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit Anwendung finden. (2) Grundlage für die Gewährung von Leistungsbezügen sowie der Forschungs- und Lehrzulage sind: - das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) - das Brandenburgische Besoldungsgesetz (BbgBesG) mit der Festsetzung des Besoldungsdurchschnitts in der für die Technischen Fachhochschule Wildau maßgeblichen Höhe - das Brandenburgische Hochschulgesetz (BbgHG) - die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Hochschulleistungsbezügeverordnung HLeistBV) - die Grundordnung der Technischen Fachhochschule Wildau in der jeweils gültigen Fassung.

2 (3) Die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 2, 3, 4 und 5 HLeistBV sowie die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach 8 HLeistBV erfolgt an die Professorinnen / Professoren und Trägerinnen / Trägern von Funktionen der Technischen Fachhochschule Wildau nach Maßgabe dieser Verordnung. 2 Gegenstand (1) Diese Ordnung regelt nach Maßgabe der 33 Abs. 4, 35 Abs. 1 Satz 1 BBesG, des 2 a BbgBesG und der HLeistBV 1. die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge, insbesondere der besonderen Leistungsbezüge 2. die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge 3. das Verfahren bei der Gewährung von Leistungsbezügen und der Forschungs- und Lehrzulage 4. die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen an der Technischen Fachhochschule Wildau. 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge als Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG i.v.m. 2a BbgBesG gewährt werden. Berufungs-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn ein besonderes Gewinnungsinteresse seitens der Technischen Fachhochschule Wildau besteht. Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn am Verbleib des Professors an der Technischen Fachhochschule Wildau ein besonderes Interesse besteht. Bei der Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, Bewerberlage, die Befähigung zur Durchführung und die Qualität von Forschungsvorhaben, der Drittmittelerfolg, die Beteiligung an internationalen Kooperationen, die Arbeitsmarktsituation sowie Managementerfahrungen in Wissenschaft und Wirtschaft zu berücksichtigen. (2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung festgelegt. Die Gewährung erfolgt unbefristet oder befristet. Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können gewährt werden, wenn die individuelle Qualifikation, die vorliegenden Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation dieses rechtfertigen. (3) Der Anteil der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen am Vergaberahmen der Technischen Fachhochschule Wildau beträgt nach Abzug der Funktions-Leistungsbezüge höchstens 30 %. Wird der Anteil nicht ausgeschöpft, so sind die verbleibenden Mittel ausschließlich für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen zu verwenden.

3 (4) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass zulässig. (5) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen entscheidet der Präsident / die Präsidentin auf Vorschlag des Dekans / der Dekanin nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Kanzlerin / der Kanzler wirkt beratend mit und nimmt dabei ihre / seine Funktion nach 9 LHO war. 4 Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Leistungsbezüge gemäß 3 HLeistBV können gewährt werden für besondere Leistungen in der Forschung, der Lehre, der Weiterbildung und bei der Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind. (2) Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in der Lehre werden insbesondere nachgewiesen durch Ergebnisse von Lehrevaluationen Entwicklung neuer bzw. Weiterentwicklung von Curricula Entwicklung neuer Studiengänge Nachhaltige Anwendung innovativer Lehrformen Durchführung von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache Auszeichnung mit Lehrpreisen Erfüllung von Zielvereinbarungen zwischen dem Professor und der Hochschulleitung Überdurchschnittliche fachliche Betreuung von Studierenden, insbesondere ausländischer Studierender (3) Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in der Forschung werden insbesondere nachgewiesen durch Einwerbung von Drittmitteln Publikationen in ausgewiesenen Fachzeitschriften Vorträge auf ausgewiesenen Fachtagungen Verwertbaren Patentenanmeldungen Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen Gutachtertätigkeit in wissenschaftlichen Programmen, soweit diese unentgeltlich erfolgen Preise und Evaluationen Erfüllung von Zielvereinbarungen zwischen dem Professor und der Hochschulleitung

4 (4) Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in der Weiterbildung werden insbesondere nachgewiesen durch Entwicklung neuer weiterbildender Studienangebote Nachhaltige Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen die keinen Studiengangscharakter tragen Lehrleistungen in der Weiterbildung, die nicht innerhalb der Regellehrverpflichtung erbracht werden Nachhaltige Anwendung innovativer Lehrformen Durchführung von Lehrveranstaltungen in englischer Sprache Erfüllung von Zielvereinbarungen zwischen dem Professor und der Hochschulleitung (5) Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen in der Nachwuchsförderung werden insbesondere nachgewiesen durch anerkannte Betreuung von Promotionen im kooperativen Verfahren und weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Personals, insbesondere in naturwissenschaftlich-technischen Studiengängen besondere Aktivitäten bei der Gewinnung von studentischem Nachwuchs (6) In der Regel soll keines der oben genannten Kriterien allein ausschlaggebend für die Beurteilung einer besonderen Leistung sein. Es ist die dienstliche Aufgabenerfüllung nach 37 BbgHG zu würdigen. 5 Leistungsstufen (1) Leistungsbezüge gemäß 4 werden in der Regel in folgenden fünf Stufen gewährt. Stufe 1: Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung deutlich hinausgehen. Diese Stufe entspricht 250,00 Leistungen, die das Profil des Studienganges / Fachbereiches als Lehr- und Forschungsinstitution nachhaltig mitprägen. Diese Stufe entspricht weiteren 250,00 (Σ 500,00 ) Leistungen, die das Profil der Technische Fachhochschule Wildau als Lehrund Forschungsinstitution im regionalen / nationalen Rahmen prägen. Diese Stufe entspricht weiteren 250,00 (Σ 750,00 ) Leistungen, die das Profil der Technische Fachhochschule Wildau als Lehrund Forschungsinstitution im internationalen Rahmen positiv beeinflussen und zur Erhöhung der internationalen Reputation beitragen. Diese Stufe entspricht weiteren 300,00 (Σ 1.050,00 )

5 Stufe 5: Leistungen, die das Profil der Technische Fachhochschule Wildau als Lehrund Forschungsinstitution im internationalen Rahmen prägen und zur Erhöhung der internationalen Reputation wesentlich beitragen. Diese Stufe entspricht weiteren 400,00 (Σ 1.450,00 ) Die Beträge sind zu den übrigen monatlich zu zahlenden Bezügen hinzuzurechnen. Die Beträge gelten für eine ganze Vollzeitäquivalente. (2) Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe eins setzt voraus, dass die Leistungen in mindestens zwei der in 4 Abs. 2 bis 5 genannten Tätigkeitsfeldern dieser Stufe zuzuordnen sind. Die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe zwei setzt voraus, dass die Leistungen in mindestens zwei der in 4 Abs. 2 bis 5 genannten Tätigkeitsfeldern dieser Stufe zuzuordnen sind und die Leistungen in den übrigen Tätigkeitsfeldern mindestens der Stufe eins entsprechen. Die Gewährung der Stufen drei bis fünf setzt voraus, dass die Leistungen in nur einem Tätigkeitsfeld der höheren Stufe zuzuordnen sind und die Leistungen in den übrigen Tätigkeitsfeldern mindestens der Stufe zwei entsprechen. (3) Die Gewährung einer Leistungsstufe wird in der Regel auf drei Jahre befristet. Am Ende des Gewährungszeitraumes erfolgt eine Bewertung der im Gewährungszeitraum erbrachten Leistungen. Die Leistungszulage kann danach entfallen, neu bewertet oder nochmals befristet vergeben werden. Die Gewährung einer Leistungszulage wird mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls versehen. (4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können in besonderen Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt werden. Die Höhe darf 5.000 nicht überschreiten. Die Höhe der Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Besonderheit der Leistung stehen. (5) Leistungsbezüge nach 4 nehmen nicht an Besoldungsanpassungen teil. 6 Verfahren (1) Die Gewährung von Leistungsbezügen setzt einen Antrag voraus. In dem Antrag hat der Antragsteller / die Antragstellerin darzulegen, worin das Besondere seiner / ihrer Leistung liegt. Dabei sind die Leistungen in allen in 4 genannten Tätigkeitsfeldern darzulegen. Nachweise, die geeignet sind, die besonderen Leistungen zu belegen, sind beizufügen. (2) Der Antrag ist über den Dekan / die Dekanin an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten. (3) Der Dekan / die Dekanin nimmt zu dem Antrag Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag für die Entscheidung über die Gewährung mit zu beinhalten.

6 (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß 4 erfolgt einmal jährlich. Bis 31. Juli jeden Jahres gibt die Hochschulleitung in geeigneter Weise Auskunft über die bisherige Verteilung der gewährten Leistungsstufen, wie viele besondere Leistungsbezüge (nach Stufen) für das Folgejahr vergeben werden können und wie viele Anträge gestellt wurden. Diese Auskunft erfolgt hochschulübergreifend, nicht nach Fachbereichen differenziert an die Dekane. (5) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen nach 4 ist spätestens bis 31. August eines Jahres dem Dekan / der Dekanin, der Antrag sowie die Stellungnahme des Dekans / der Dekanin dazu sind bis 30. September dem Präsidenten / der Präsidentin vorzulegen. Bis 30. November entscheidet dieser/diese über die Gewährung der Leistungsbezüge für das Folgejahr. Die Kanzlerin / Der Kanzler wirkt beratend mit und nimmt dabei seine Funktion nach 9 LHO war. Verspätet eingereichte Anträge werden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. (6) Anträge können zu jeder Bewertungsrunde gestellt werden. Nach Gewährung von Leistungsbezügen nach 4 kann ein weiterer Antrag auf Leistungsbezüge dieser Art erst nach Ablauf des Gewährungszeitraumes gemäß 5 Abs. 3 Satz 1 erfolgen. (7) Für die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen nach 5 Abs. 4 (Einmalzahlung) finden die Absätze 1 bis 6 ausgenommen Abs. 5 Satz 3 keine Anwendung. Anträge auf Gewährung von Einmalzahlungen sind unter Darlegung der Besonderheit der Leistung unter Beifügung geeigneter Nachweise an den Präsidenten / die Präsidentin zu richten. Der Präsident / die Präsidentin entscheidet nach Anhörung des Dekans / der Dekanin. Leistungen, für die eine Deputatsminderung gewährt wurde, dürfen nicht in die Bewertung für die Einmalzahlung aufgenommen werden. (8) Bei Ablehnung der Gewährung der beantragten Leistungsstufe sind die Gründe nach Antragstellen auf dessen Wunsch in einem Gespräch zu erläutern. (9) Bei nachweislichem erheblichem Leistungsabfall, den der Hochschullehrer zu vertreten hat, erfolgt eine Beurteilung der Leistungen durch den Präsidenten / die Präsidentin in Zusammenarbeit mit dem Dekan / der Dekanin. Besondere Leistungsbezüge können bei erheblichem Leistungsabfall gemäß 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 HLeistBV widerrufen werden. 7 Funktions-Leistungsbezüge (1) Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion.

7 (2) Funktions-Leistungsbezüge werden gemäß 4 HLeistBV gewährt in Höhe von: Präsident/in: 21 v.h. des Grundgehalts W3 Nebenamtl. Vizepräsident/in: 11 v.h. des im Jahr der Wahl maßgeblichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 bei einer Deputatsminderung von 1/3 (6 SWS) 8,25 v.h. des im Jahr der Wahl maßgeblichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 bei einer Deputatsminderung von 1/2 (9 SWS) 5,5 v.h. des im Jahr der Wahl maßgeblichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 bei einer Deputatsminderung von 2/3 (12 SWS) 3,75 v.h. des im Jahr der Wahl maßgeblichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe W3 bei einer Deputatsminderung von 3/4 (14 SWS) (3) Funktions-Leistungsbezüge werden gemäß 5 HLeistBV für die Übernahme dieser Aufgaben in Höhe von: Dekan/in: 400,00 bei einer Deputatsminderung von 1/3 (6 SWS) ( 5 Abs.2 Nr. 1 HLeistBV) 300,00 bei einer Deputatsminderung von 1/2 (9 SWS) 200,00 bei einer Deputatsminderung von 2/3 (12 SWS) Prodekan/in: ( 5 Abs. 2 Nr. 6 HLeistBV) 200,00 bei einer Deputatsminderung von 0 SWS Senatsvorsitz: 300,00 bei einer Deputatsminderung von 0 SWS ( 5 Abs. 2 Nr. 2 HLeistBV) 150,00 bei einer Deputatsminderung von bis zu 4 SWS Studienfachberater: ( 5 Abs. 2 Nr. 3 HLeistBV) 200,00 bei einer Deputatsminderung von 0 SWS gewährt. (4) Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 2 des hauptamtlichen Hochschulleiters nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 8 Lehr- und Forschungszulage (1) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Technische Fachhochschule Wildau einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach 35 BBesG gewährt werden. Die weiteren Voraussetzungen des 2a Abs. 9 BbgBesG müssen vorliegen. Die Gewährung der Forschungs- und Lehrzulage setzt einen Antrag des Professors voraus. Über die Gewährung entscheidet der Präsident / die Präsidentin nach Anhörung des Dekans / der Dekanin.

8 (2) Leistungen, für die eine Lehr- oder Forschungszulage gezahlt wird, sind in der Bewertung im Zusammenhang mit Leistungszulagen nach 4 nicht zu beachten. (3) Forschungs- und Lehrzulagen nehmen nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. (4) Die Auszahlung der Zulage erfolgt in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Mittel privater Dritter. 9 Ruhegehaltfähigkeit Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 BBesG, die unbefristet gewährt und mindestens drei Jahre bezogen worden sind, und Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 und 2 BBesG die befristet gewährt und mindestens 10 Jahre bezogen wurden, sind bis zu 40 vom Hundert des Grundgehalts ruhegehaltfähig. In den Fällen des 2a Abs. 5 BbgBesG entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Der Dekan / die Dekanin ist zu informieren. 10 Kumulation von Zulagen Leistungsbezüge nach den 3,4,7 und 8 können nebeneinander gewährt werden. 2a Abs. 9 Satz 4 BbgBesG sowie 2 Abs. 1 Satz 1 HLeistBV sind zu beachten. 11 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Wildau in Kraft. Wildau, d. 25.10.2005 Prof. Dr. L. Ungvári Präsident Herausgeber: Bahnhofstraße Der Präsident 15745 Wildau Technische Fachhochschule Wildau Tel.: 03375/508-0 Körperschaft des öffentlichen Rechts Fax: 03375/500324