Satzung der Stiftung. Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums

Ähnliche Dokumente
SATZUNG DER HELMUT-ZEIBIG-STIFTUNG

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ

STIFTUNGSGESCHÄFT. Hiermit errichte/n ich/wir, der/die Unterzeichnende/n die Stiftung

Satzung der...-stiftung

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung. der Berliner Sparkassenstiftung Medizin

Satzung der Hildesheimer Sport-Stiftung

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

STIFTUNG NEUE ENERGIE

Paul-Weiland-Stiftung - Entwicklungshilfe für die Wirtschaft -

Satzung Stiftung mittelalterliche Kirchen in Schwäbisch Hall 11.März 2011

Verfassung der Sparkassen-Sportstiftung Main-Kinzig

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

S A T Z U N G der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"

Lebenshilfe für Behinderte Kreisvereinigung Regen e.v. Parkstr Regen Tel.: Fax:

Satzung für die Stiftung diakoniestiftung füreinander da sein

Satzung. der. G e n o s s e n s c h a f t s s t i f t u n g

c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: "Hermann-Schäfers-Stiftung" Satzung

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

S A T Z U N G. der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Satzung der GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 1. Die Stiftung führt den Namen GeoUnion Alfred-Wegener-Stiftung".

Satzung der. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Apotheker-Stiftung Nordrhein. 2 Zweck der Stiftung

Hospitalstiftung Herzogin Sophia Hedwig

Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz. Stiftungsurkunde

Satzung der Förderstiftung der Freikirche der Siebenten- Tags- Adventisten

Satzung. der. Nospa Sparkassenstiftung von 1869 Flensburg

STIFTUNGSSATZUNG. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Satzung. der. Nospa Kulturstiftung Nordfriesland

Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück

Satzung der Daimler und Benz Stiftung. Stuttgart, den

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.

Die Satzung. der. Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Achern.

I Verfassung der Lebenshilfe-Stiftung. Tom Mutters. Eine Stiftung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

Satzung. der Evangelischen Bonne-Weirich-Stiftung (Diasporastiftung)

Satzung. der unselbständigen DMG-Krienitz-Stiftung PRÄAMBEL

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung JOVITA. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

STIFTUNGSSATZUNG. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung. Sparkasse Wolfach - Stiftung. 2 Zweck der Stiftung

S a t z u n g der Harold Bob Stiftung

Satzung der "Stiftung Gesundheit"

Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt)

1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Calwer Hermann-Hesse-Stiftung.

Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover

Stiftung zur Förderung der Erforschung von Ersatzund Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von Tierversuchen. Satzung

Satzung zur Gründung der Stiftung Leben und Arbeit. einem Engagement zur Förderung christlicher Werte und demokratischer Fähigkeiten

Satzung der Deutschen Kinderhospizstiftung

Satzung für die Evangelische Stiftung Beckum kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Beckum

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

SATZUNG des Rolli-Rockers-Sprösslinge e.v.

Frank Hirschvogel Stiftung. Stiftungssatzung

Satzung der Helmut und Anna - Maria Wendelborn Stiftung. Präambel

Stipendien-Stiftung Stein

Satzung der "Stiftung Jona"

Satzung der "Kulturstiftung Rügen"

Satzung der Kirchlichen Stiftung Feldsteinkirche Bliedersdorf

Stiftung Eine Welt - Eine Zukunft

Satzung des "Fördervereins der Evangelischen Kinder- und Jugendhilfe in Bad Homburg e.v. Haus Gottesgabe

Satzung. der Jugendstiftung des Landkreises Osnabrück

Satzung der Blinden- und Sehbehindertenstiftung Südbaden

Stiftungssatzung. 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr. Kulturstiftung für die Stadt Brühl. 2 Stiftungszweck

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Satzung der Sparkassenstiftung Schleswig-Holstein

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung. des Vereins. Förderkreis Rudi-Stephan-Gymnasium Worms

Errichtung einer Bürgerstiftung Landkreis Saalfeld-Rudolstadt

S A T Z U N G. der. STIFTUNG ÄUSSERE NEUSTADT DRESDEN (in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2002) 1 Name, Sitz und Rechtsform

Präambel. 1 Name, Rechtsform und Geschäftsjahr. 1) Der Name der Stiftung lautet Ev.-luth. Epiphanias Stiftung Hannover.

Satzung des Historischen Vereins Rosenheim e. V.

AFOS - Stiftung für Unternehmerische Entwicklungszusammenarbeit

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Hesemann u. Nolden-Stiftung 40/03 HdO 1

Satzung der Stiftung zur Förderung sozialer Dienste Berlin (FSD-Stiftung) 1 Name, Rechtsform, Sitz

1 Name, Rechtsform und Sitz. (1) Die Stiftung führt den Namen Vigoureux-Neuerburg- Stiftung für Kinder

Stiftung. Rheinland-Pfalz für Kultur. Satzung. i.d.f. vom 13. Dezember 2012

S A T Z U N G. 1 Name und Sitz. (1) Der am gegründete Verein trägt den Namen Förderkreis der Evangelischen Stiftung Alsterdorf.

Vereinssatzung. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g

Satzung der Förderstiftung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

Satzung für den Beirat der Freunde und Förderer der Heidekreis-Klinikum GmbH

Satzung der Stiftung zur Förderung sozialer Dienste Berlin (FSD-Stiftung) 1 Name, Rechtsform, Sitz

Satzung. Förderkreis Rainmühle e.v.

Satzung der Stiftung Universität Mannheim Präambel

Satzung. der. Stiftung End lich Leben

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

DAAD-Freundeskreis e.v.

2008 SATZUNG DER RAVE - STIFTUNG

Satzung. des. Kölle-Zoo hilft Tieren e.v Schwieberdingen

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

Satzung Deutsche Telekom Stiftung

Satzung. des Vereins Deutsche Gesellschaft der Mitglieder der Französischen Ehrenlegion und des Französischen Nationalen Verdienstordens e.v.

Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen. Teil I: Stiftungsgeschäft. Teil II: Stiftungssatzung. Teil I S T I F T U N G S G E S C H Ä F T

- 1 - Satzung der Help and Hope"-Stiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bönen.

Stiftung Menschenwürde und Arbeitswelt

Satzung der Kinderneurologie-Hilfe Münster e.v. vom *

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Transkript:

Satzung der Stiftung (in der Fassung vom 04.11.2009, geändert durch Beschluss des Stiftungsrates vom 06.01.2016) Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums Alle Bestimmungen dieser Satzung beziehen sich auf beiderlei Geschlecht. 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Stiftung führt den Namen Stiftung Hoffnung 1-plus - CARE für Kinder in Slums. Ihr Sitz ist Bonn. Sie ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie wurde errichtet von den Stiftern Nikolaus Ley, Berlin und Heribert Scharrenbroich, Sankt Augustin. 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist, die Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorrangig in den Slums der Dritten Welt zu verbessern. Die Förderung geschieht insbesondere durch Mitwirkung an Hilfs-, Entwicklungs-, schulischen und medizinischen Maßnahmen zur Linderung von Hunger, Krankheit und Armut. Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 110.000,-- EURO; es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. (2) Das Vermögen kann und soll durch Zustiftungen erhöht werden.

2 4 Erträgnisse Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Unkosten der Stiftung und zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. 5 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. (2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. (2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Verwaltung des Stiftungsvermögens. 7 Aufgaben des Vorstandes b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. c) Buchführung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens. d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres. e) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes und sonstiger anzuzeigender Vorgänge an die Aufsichtsbehörde. f) Werbung um Zuwendungen und Zustiftungen an die Stiftung. 2) Für die laufenden Geschäfte der Stiftung bedient sich der Vorstand der Geschäftsstelle von CARE Deutschland-Luxemburg e.v.. 3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.

3 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn kein Vorstandsmitglied der Abstimmung in dieser Form widerspricht. 9 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Personen. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung Stiftung Hoffnung 1-plus CARE für Kinder in Slums werden vom Stiftungsrat der Deutschen CARE-Stiftung Hilfe für Menschen in Not aus dem Kreis der Stifter und Zustifter der Stiftung Hoffnung 1-plus CARE für Kinder in Slums bestellt. Solange die Zahl der Stifter und Zustifter, die bereit sind, im Stiftungsrat mitzuwirken, unter fünf liegt, können auch andere Personen in den Stiftungsrat gewählt werden. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder einen geeigneten Nachfolger aus dem Kreis der Stifter und Zustifter mit einfacher Mehrheit. (3) Mitglieder des Stiftungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats in den Vorstand gewählt, so scheidet es für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Vorstand aus dem Stiftungsrat aus. 10 Aufgaben des Stiftungsrats Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung des Vorstands. b) Beratung des Vorstands. c) Entscheidung in Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung. d) Erlass von Richtlinien für den Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. e) Entscheidung über Vorschläge des Vorstands zu Haushaltsplan und Jahresabschluss. f) Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung.

4 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats (1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. (2) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren treffen, wenn kein Mitglied der Abstimmung in dieser Form widerspricht. 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 13 Satzungsänderung, Auflösung, Zusammenlegung (1) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen selbständigen Stiftung mit im wesentlich gleichartigen Zwecken kann der Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber mit der einfachen Mehrheit aller Mitglieder fassen. Die Entscheidungen können nicht gegen die Stimme eines der Stifter im Stiftungsrat getroffen werden. Stets bleibt der erklärte oder mutmaßliche Wille der Stifter maßgebend. (2) Steht CARE Deutschland-Luxemburg e.v. für Maßnahmen nach 2 Abschnitt 1 nicht mehr zur Verfügung, so entscheidet der Stiftungsrat mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder, jedoch nicht gegen die Stimme eines der Stifter im Stiftungsrat, mit welcher anderen entsprechenden Einrichtung der Stiftungszweck vorrangig zu verwirklichen ist. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Betreffen Beschlüsse über Satzungsänderungen den Zweck der Stiftung, so ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen. 14 Anfall des Stiftungsvermögens Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Deutsche CARE-Stiftung Hilfe für Menschen in Not mit der Maßgabe, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß 2 verwendet wird.

5 15 In-Kraft-Treten Die Satzung ist bei Entstehung der Stiftung mit Zustellung der Genehmigungsurkunde an den Antragsteller in Kraft getreten.