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parkkarteninhaber der tiefgarage zentrum

Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen und Zweck 3 Art. 1 Grundlagen 3 Art. 2 Zweck 3 2. Parkkarten 3 Art. 3 Kategorien 3 Art. 4 Parkierung 3 Art. 5 Parkkarte 3 Art. 6 Verlust der Parkkarte 3 Art. 7 Defekte Parkkarten 3 Art. 8 Entzug der Parkierungsberechtigung 4 3. Berechtigung zum Bezug der Parkkarten 4 Art. 9 Berechtigte Personen 4 Art. 10 Verwendungszweck 4 Art. 11 Zugelassene Fahrzeuge 4 4. Benützung des Parkhauses 4 Art. 12 Gefahrtragung 4 Art. 13 Tiefgaragenbenützung 4 Art. 14 Einhaltung der zugelassenen Parkzeit 5 5. Gebühren 5 Art. 15 Gebührentarife 5 Art. 16 Depot 5 Art. 17 Zahlung der Parkgebühr 5 Art. 18 Rückerstattung 5 Art. 19 Ordentliche Parkgebühren 5 6. Schlussbestimmungen 5 Art. 20 Inkraftsetzung 5 Anhang I Gebühren für Parkkarten 6 2

1. Grundlagen und Zweck Grundlagen Zweck Art. 1 Die Gemeinde Bassersdorf betreibt zusammen mit der Genossenschaft Migros Zürich und der Swiss Life Property Management AG die Tiefgarage Zentrum Bassersdorf. Die Gemeinde ist berechtigt, eine begrenzte Anzahl Parkkarten herauszugeben Art. 2 Dieses Reglement regelt die Benützung der Parkkarten. 2. Parkkarten Kategorien Art. 3 Die Parkkarten teilen sich in folgende drei Kategorien ein: _ Kategorie 1: Ohne zeitliche Einschränkungen. _ Kategorie 2: Beschränkung von Montag bis Freitag und für jeden dieser Tage auf 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zusätzlich kann an diesen Tagen eine Stunde nach Ladenschluss bis eine Stunde vor Ladenöffnung parkiert werden. _ Kategorie 3: Beschränkung von Montag bis Freitag und für jeden dieser Tage auf 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Zusätzlich kann an diesen Tagen eine Stunde nach Ladenschluss bis eine Stunde vor Ladenöffnung parkiert werden. Parkierung Parkkarte Verlust der Parkkarte Defekte Parkkarten Art. 4 Die Inhaber der Parkkarten sind berechtigt, innerhalb der definierten Zeiten ihr Fahrzeug auf einem der weiss markierten Parkplätze abzustellen. Die Inhaber von Parkkarten haben keinen Anspruch auf einen bestimmten oder freien Parkplatz. Art. 5 Die Gemeinde stellt Parkkarten zur Verfügung, die bei der Ein- und Ausfahrt automatisch erfasst werden. Die Parkkarte ist hinter der Windschutzscheibe in der mitgelieferten Halterung zu montieren. In keinem Fall soll die Karte in einem Fach oder in Taschen verstaut werden. Art. 6 Ein Verlust oder Diebstahl der Parkkarte ist umgehend der Gemeinde zu melden. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Gemeinde ist die auf den Bezahlstellen vermerkte Kontaktstelle zu informieren. Für den Ersatz der Parkkarte wird eine Umtriebsentschädigung erhoben. Art. 7 Defekte Parkkarten (nicht mutwillig beschädigte Karten) werden ohne Gebühr ersetzt. Die Entscheidung darüber, ob die Ersatzkarte weiterverrechnet wird, liegt bei der Gemeinde bzw. bei der Tiefgaragenverwaltung. 3

Entzug der Parkierungsberechtigung Art. 8 Die Gemeinde behält sich vor, Inhabern von Parkkarten, welche die Bestimmungen dieses Reglements, Anweisungen der Behörden oder der Tiefgaragenbetreiber nicht befolgen, jederzeit die Parkberechtigung zu entziehen. 3. Berechtigung zum Bezug der Parkkarten Berechtigte Personen Verwendungszweck Art. 9 Zum Bezug einer Parkkarte sind natürliche und juristische Personen berechtigt. Davon ausgeschlossen sind die Mieter der Zentrumsüberbauung. Art. 10 Bei Einlösung der Parkkarte muss das Kontrollschild des Fahrzeugs bekannt gegeben und der Fahrzeugausweis vorgewiesen werden. Eine Parkkarte kann für mehrere Fahrzeuge mit gültigem Kontrollschild verwendet werden. Die Parkkarten dürfen nur für die bekannt gegebenen Personenwagen verwendet werden. Untersagt ist die Weitergabe der Parkkarte an Drittpersonen. Zugelassene Fahrzeuge Art. 11 Es dürfen nur leichte Motorfahrzeuge mit gültigem Kontrollschild parkiert werden. Nicht zugelassen sind Fahrzeuge ohne gültiges Kontrollschild, Wohnwagen, Anhänger, etc. Die maximale Fahrzeughöhe ist am Eingang signalisiert und darf nicht überschritten werden. 4. Benützung des Parkhauses Gefahrtragung Art. 12 Das Einstellen der Motorfahrzeuge erfolgt auf eigenes Risiko der Benutzer. Jede Haftung der Gemeinde Bassersdorf oder der Tiefgaragenverwaltung ist ausgeschlossen. Insbesondere gilt dies für Beschädigungen infolge Ungenügens oder Ausfall von technischen und baulichen Parkhausanlagen, sowie Beschädigung durch Dritte und durch Elementar-Ereignisse. Weiter ist die Haftung für Diebstahl von und aus Fahrzeugen ausgeschlossen. Tiefgaragenbenützung Art. 13 Das Lagern von Schränken, Gerätschaften, Pneus etc. ist nicht gestattet. Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen nicht vorgenommen werden. Das Waschen des Fahrzeuges ist in der Tiefgarage nicht gestattet. Es dürfen keine Brenn- und Treibstoffe, kein Hausrat sowie kein Altpapier usw. gelagert werden. 4

Einhaltung der zugelassenen Parkzeit Art. 14 Parkkarten mit zeitlicher Beschränkung erlauben die Benützung des Parkhauses innerhalb der definierten Parkzeiten. Ausserhalb dieser Zeiten kommen die ordentlichen Gebühren wie an den Zahlstellen definiert zur Anwendung 5. Gebühren Gebührentarife Depot Zahlung der Parkgebühr Art. 15 Die Tarife richten sich nach Anhang I dieses Reglements. Die Parkkarten werden nur für ganze Kalendermonate bzw. jahre herausgegeben. Art. 16 Die Gemeinde verrechnet gegen die Herausgabe der Parkkarte ein Depot von Fr. 100.--. Dieses wird nach der Rückgabe der Karte zurückerstattet. Art. 17 Die erstmalige Herausgabe der Parkkarte erfolgt nur gegen Vorauszahlung der Parkgebühr. Die Verlängerung der Gültigkeit von Jahresparkkarten stellt die Gemeinde in Rechnung. Wird die Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen, wird die Parkkarte gesperrt und die Parkierungsberechtigung für die Tiefgarage aufgehoben. Rückerstattung Ordentliche Parkgebühren Art. 18 Bei unterjähriger Rückgabe der Parkkarte wird die Gebühr anteilmässig zurückerstattet. Für die Rückerstattung gelangen nur volle Kalendermonate zur Anrechnung, angebrochene Monate gehen zu Lasten des Parkkarteninhabers. Rückwirkende Gebührenrückerstattungen sind ausgeschlossen. Art. 19 Siehe Artikel 14 Einhaltung der zugelassenen Parkzeit. 6. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Art. 20 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2015 in Kraft und wurde durch den Gemeinderat mit Beschluss Nr. 2014-191 vom 16. Dezember 2014 genehmigt. GEMEINDERAT BASSERSDORF Doris Meier-Kobler, Gemeindepräsidentin Rolf Rinderknecht, Verwaltungsdirektor 5

Anhang I: Gebühren für Parkkarten Kategorie 1: Parkkarten ohne zeitliche Einschränkungen (siehe Art. 3 des Reglements) Monatsbewilligung Fr. 130.00 Jahresbewilligung Fr. 1 200.00 Kategorien 2 und 3: Parkkarten mit zeitlichen Einschränkungen (siehe Art. 3 des Reglements) Monatsbewilligung Fr. 100.00 Jahresbewilligung Fr. 900.00 Umtriebsentschädigung bei Verlust der Parkkarte Umtriebsentschädigung Fr. 50.00 exkl. MWSt. 6