Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Anlage zum Gesamtvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg sowie dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassenverband e.v., Siegburg vertreten durch die Landesvertretung Sachsen-Anhalt schließen mit Wirkung für die Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse, Hamburg Münchener Krankenkasse, HEK - Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse, Gmünder Ersatzkasse, HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe, Brühler - Die Krankenkasse, Buchdrucker-Krankenkasse, Krankenkasse Eintracht Heusenstamm
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Präambel Soweit Schutzimpfungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden, haben diese Vorrang vor den Schutzimpfungen nach diesem Vertrag. 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Zu Lasten der Ersatzkassen können Schutzimpfungen der aktuellen STIKO entsprechend gegen folgende Infektionskrankheiten durchgeführt werden: a) Schutzimpfungen gemäß Impfkalender b) als Indikationsimpfung bei erhöhter Gefährdung (2) Von der Möglichkeit der Impfungen mit Mehrfachimpfstoffen soll soweit indiziert Gebrauch gemacht werden (z. B. Diphtherie/Tetanus, Masern/Mumps/Röteln oder Diphtherie/Tetanus/Pertussis/IPV/Hib/Hepatitis B). Grundsätzlich ist Impfsplitting d.h., die Verwendung monovalenter Impfstoffe alternativ zum Einsatz von Mehrfachimpfstoffen zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Splittung medizinisch indiziert ist. (3) Die Durchführung der Schutzimpfungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen der "Ständigen Impfkommission (STIKO)". Dies bezieht sich auch auf die Impfzeitpunkte, Intervalle und Indikationen. 2 Teilnehmende Ärzte Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. 3 Inanspruchnahme (1) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines anderen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. C:\Temp\Endversion_KVSA_030806.doc 3
(2) Folgende Impfungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung: - Schutzimpfungen, die von anderen Stellen (z.b. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführen sind) 1, - Schutzimpfungen aus Anlass von Auslandsreisen (beruflicher oder privater Natur), - Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall, soweit die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition erfolgen; dies gilt auch für Tetanus/Diphtherie-Impfungen, die im Verletzungsfall gegeben werden. 4 Umfang der Impfleistungen (1) Die Impfleistungen des Arztes nach 1 umfassen neben der Verabreichung (bzw. Verordnung) des Impfstoffes je nach Erfordernis: - Information über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit, - Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, - Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen, - Erhebung der Anamnese und der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vorliegen von Allergien, - Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, - Dokumentation der erfolgten Impfung im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. (2) Die Abrechnungsnummern und Punktzahlen der Impfungen ergeben sich aus der zwischen den Vertragspartnern jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarung zur Durchführung von Schutzimpfungen. Die Vergütungsvereinbarung zur Durchführung von Schutzimpfungen ist ebenso wie diese Vereinbarung eine Anlage zum Gesamtvertrag. (3) Die KVSA stellt den Ersatzkassen quartalsweise eine fachgruppenbezogene Frequenzstatistik differenziert nach Pseudo-Abrechnungsziffern und unterteilt nach VdAK, AEV und je Ersatzkasse zur Verfügung. Diese Regelung löst 4 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung zur Durchführung von Schutzimpfungen vom 1. April 2002 ab. 5 1 Vgl. insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Biostoffverordnung 618 BGB, 15 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften C:\Temp\Endversion_KVSA_030806.doc 4
Verordnung von Impfstoffen (1) Der Bezug von Impfstoffen erfolgt nach den Regelungen der Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf. Die Impfstoffe sind mit einem Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) zu beziehen. Hierauf ist das Feld 8 zu markieren. Auf diesen Arzneiverordnungsblättern sind nur Impfstoffe zu verordnen. (2) Bei der Auswahl der Impfstoffe ist 70 Abs. 1 SGB V zu beachten. Wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten sind zu nutzen und zu erschließen. 6 Inkrafttreten, Kündigung (1) Die Anlage zum Gesamtvertrag tritt ab 01.09.2003 in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Partner der Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Magdeburg, Magdeburg, Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt VdAK/AEV-Landesvertretung Sachsen-Anhalt C:\Temp\Endversion_KVSA_030806.doc 5
Anlage zur Impfvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Verband der Angestellten- Krankenkassen e.v., Siegburg sowie dem AEV - Arbeiter- Ersatzkassenverband e.v., Siegburg vom 01.09.2003 Löst die Anlage gemäß 1 der Vergütungsvereinbarung zur Durchführung von Schutzimpfungen ab dem 3. Quartal 2002 ab. Es erfolgt eine Untergliederung der Impfleistungen mit den nachfolgend aufgeführten Pseudo-Abrechnungsnummern: Abrechnungsnummer Art der Impfung 8902 Diphtherie 8903 Hepatitis B 8904 Influenza 8905 Pertussis 8906 Poliomyelitis 8907 Masern 8908 Mumps 8909 Röteln 8910 Tollwut 8911 Tetanus 8912 Haemophilus Influenza Typ B (HIB) 8913 Hepatitis A 8914 Pneumokokken 8915 Varizellen 8916 FSME 8917 Meningokokken-Infektion Kombinationsimpfungen Abrechnungsnummer Art der Impfung 8920 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DPT) 8921 Diphtherie, Tetanus (DT; Td) 8922 Masern, Mumps (MM) 8923 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 8924 Hepatitis A, B (HepA, B) 8925 Sonstige Mehrfach- und Simultanimpfungen 8926 DPT-HIB 8927 DPT-HIB-IPV 8928 DPT-IPV 8929 Td-IPV 8930 HIB-DT 8931 HIB-HepB 8932 Td-P 8933 DPT-HIB-IPV-HepB 8934 TdP-IPV C:\Temp\Endversion_KVSA_030806.doc 6
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