Fassung September 2014 Fassung Juni 2015, gültig ab 1. Dezember 2015



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Transkript:

GEGENÜBERSTELLUNG KUNDENRICHTLINIEN FÜR DAS MAESTRO-SERVICE, DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Fassung September 2014 Fassung Juni 2015, gültig ab 1. Dezember 2015 1.7.2.2. PayPass-Zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes: An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol PayPass gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS- Kasse, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.7.3. Bargeld-Manager (vormals Indoor-Selbstbedienungsautomaten): Der Karteninhaber ist berechtigt, an im 1.7.2.2. Kontaktlos-Zahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes: An POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Kontaktlos -Symbol gekennzeichnet sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS- Kasse, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion, insgesamt maximal EUR 125,- in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. 1.7.3. Selbstbedienungsautomaten: Mit der Bezugskarte können die im Kreditinstitut aufgestellten Selbstbedienungsautomaten für Einzahlungen, Informationsanforderungen, Auftragserteilungen und Abgabe von Wissensund Willenserklärungen bedient werden. Einzahlungen in Euro auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem die Karte ausgegeben ist, sowie die Erteilung von Zahlungsaufträgen können mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code vorgenommen werden. Für die Erteilung von sonstigen Aufträgen und die Abgabe von sonstigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen gegenüber der Bank ist zusätzlich ein mit dem Karteninhaber vereinbartes Autorisierungsinstrument notwendig. Mit Einsatz dieses Autorisierungselements gilt ein Auftrag als erteilt bzw. eine Willenserklärung als abgegeben. DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 1

Kreditinstitut aufgestellten Bargeld-Manager mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Einzahlungen in Euro auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem die Bezugskarte ausgegeben ist, zu tätigen. 1.7.4. Service-Manager Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code den Service-Manager zu benutzen. Mit dem Service- Manager lassen sich (1.) Informationen anfordern, (2.) Aufträge erteilen und (3.) Wissens -und Willenserklärungen abgeben. Für die Erteilung von Aufträgen und die Abgabe von sonstigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen gegenüber der Bank ist zusätzlich eine Unterschrift zur elektronischen Erfassung notwendig. Mit Eingabe der Unterschrift gilt ein Auftrag als erteilt bzw. eine Willenserklärung als abgegeben. 1.7.5. Konto-Manager (vormals Kontoauszugsdrucker mit Überweisungsfunktion) Der Karteninhaber ist berechtigt, mit der Bezugskarte den Konto-Manager zwecks Abgabe von Überweisungs-belegen zu einem Bank Austria Konto zu bedienen. 1.10. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse: Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte vom Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/ oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht oder von der POS-Kasse automatisch gesperrt werden. 1.11. Verfügbarkeit des Systems: Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. 1.12.5. Rückgabe der Bezugskarte: Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei 1.10. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse: Wird ein Geldausgabeautomat viermal, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte vom Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/ oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse viermal, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht oder von der POS-Kasse automatisch gesperrt werden. 1.11. Verfügbarkeit des Systems: Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Problemen bei der Akzeptanz der Bezugskarten kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen oder Bezugskarten kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen. 1.12.5. Rückgabe der Bezugskarte: Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und mit DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 2

Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 2.4.1. Unterfertigung der Bezugskarte: Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen. 2.4.2. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Bezugskarte notiert werden und nicht gemeinsam mit der Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit welcher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und die Zusendung über den persönlichen Code unmittelbar nach Kenntnisnahme zu vernichten. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.3. Meldepflicht bei Abhandenkommen der Bezugskarte: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z. B. Verlust oder Diebstahl) muss der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstatten und diese auf Verlangen dem Kreditinstitut im Original oder in Kopie übergeben 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der Beendigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden. 2.4.1. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf der Bezugskarte notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kredit-instituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. 2.4.3. Meldepflicht bei Abhandenkommen der Bezugskarte: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen 2.6. Umrechnung von Fremdwährungen: 2.6.1. Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldlosen Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 3

ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem Devisenverkaufskurs des Kreditinstitutes. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt bzw. auf der Homepage der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA Payment Services Austria GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: jederzeit telefonisch bei der vom Kreditinstitut dafür eingerichteten Karten- Sperrhotline unter der Telefonnummer 05 05 05-25 (aus dem Ausland: +43 5 05 05-25) oder jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ( PSA Sperrnotruf ), die im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden kann, oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind, zu dem in 2.6.2. dargestellten Bank Austria AustroFX- Fremdwährungskurs. 2.6.2. Der Bank Austria AustroFX-Fremdwährungskurs wird auf Basis der auf der von TeleTrader Software GmbH betriebenen Internetseite www.austrofx.at öffentlich zugänglich gemachten Devisenverkaufskurse von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ermittelt. Der in Rechnung gestellte Bank Austria AustroFX-Fremdwährungskurs wird für jede Fremdwährung aus dem Mittelwert aller zu dieser Fremdwährung auf www.austrofx.at gegenübergestellten Devisenverkaufskurse ohne Berücksichtigung des Kurses der Bank Austria der AustroFX gebildet. Für die Ermittlung eines Bank Austria AustroFX-Fremdwährungskurses sind mindestens 5 auf www.austrofx.at veröffentlichte Kurse (ohne den Kurs der Bank Autria AustroFX) erforderlich. Stehen weniger Kurse zur Verfügung, gelangt der auf der Homepage der PSA Payment Services Austria GmbH www.psa.at ersichtliche Referenzwechselkurs von OANDA Corporation zur Anwendung. 2.6.3. Die Bank Austria AustroFX-Fremdwährungskurse können beim Kreditinstitut erfragt oder auf www.psa.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PSA die Belastung erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben. 2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: jederzeit telefonisch bei der vom Kreditinstitut dafür eingerichteten Karten- Sperrhotline unter der Telefonnummer 05 05 05-25 (aus dem Ausland: +43 5 05 05-25) oder jederzeit über eine für diese Zwecke von der PSA Payment Services Austria GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ( PSA Sperrnotruf ), die im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite www.bankomatkarte.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden kann, oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut. DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 4

Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den PSA Sperrnotruf beantragte Sperre bewirkt bis auf Weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht oder mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kontoinhaber seinen gegenüber dem Kreditinstitut aus der Verwendung der Bezugskarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der elektronischen Geldbörse (Quick). 3.1. Nutzungsmöglichkeit: Eine Bezugskarte mit dem Symbol PayPass bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POS- Kassen im In- und Ausland, die mit dem Symbol PayPass gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Vertragsunternehmens bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge (im Folgenden Kleinbetragszahlungen ), kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach fünf Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes in Folge, die Eingabe des persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des Eine beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Die über den PSA Sperrnotruf beantragte Sperre ohne Angabe der Bankfolgenummer bewirkt bis auf Weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten. 2.7.3. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kontoinhabers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht oder der Karteninhaber seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist, und entweder die Erfüllung dieser Zahlungspflichten aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Karteninhabers oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder beim Karteninhaber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder diese unmittelbar droht. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht für das Entladen und das Bezahlen mit der elektronischen Geldbörse (Quick). 3.1. Nutzungsmöglichkeit: Eine Bezugskarte mit dem Kontaktlos-Symbol bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POS- Kassen im In- und Ausland, die mit dem Kontaktlos-Symbol gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Vertragsunternehmens bis zu einem Betrag von EUR 25, pro Einzeltransaktion (im Folgenden Kleinbetragszahlungen ), kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Aus Sicherheitsgründen ist die Summe der Beträge, die mit direkt aufeinander folgenden Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bezahlt werden können, auf insgesamt EUR 125,- beschränkt. Nach Erreichen dieser Beschränkung muss der Karteninhaber eine Zahlung oder Bargeldbehebung mit persönlichem Code durchführen, um weitere Kleinbetragszahlungen freizuschalten. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 5

persönlichen Codes verwendet worden sein. 4.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt. Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am GAA unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. 4.6.4. Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag. DIE KONTAKTLOS-FUNKTION UND FÜR DAS QUICK-SERVICE Seite 6