BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN

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Transkript:

BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN

Maßnahmenpaket BGBl. Nr. I 82/2005 (in Kraft seit 1.1.2006) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen-Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesbehindertengesetz (BBG)

BGStG/BEinstG-Ziel Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (MmB) beseitigen oder verhindern Gleichberechtigte Teilhabe von MmB am Leben/Arbeitsleben in der Gesellschaft gewährleisten Selbstbestimmte Lebensführung von MmB ermöglichen

BGStG/BEinstG-Personenkreis Menschen mit Behinderungen Elternund Angehörige die ein Kind mit Behinderung betreuen Benachteiligungsverbot

Was ist eine Behinderung Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktionen voraussichtlich länger als 6 Monate

Neu ist die weite Definition von dem Begriff Behinderung Behinderung ist nicht abhängig von einem Schweregrad ( 50%) sondern von dem Umstand der Geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren - BGStG Geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren - BEinstG

BGStG-Geltungsbereich Verwaltung des Bundes (hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Bereich) Private Rechtsverhältnisse (einschließlich Anbahnung und Begründung; Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG) Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

BEinstG-Geltungsbereich Privatrechtliche Dienstverhältnisse Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, Umschulung... Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen

Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Öffentl. rechtl. Dienstverhältnisse Arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse Ausgenommen: - Dienstverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband und einer Gemeinde - land- u- forstwirtschaftliche Dienstverhältnisse

BGStG/BEinstG-Diskriminierungsverbot unmittelbare Diskriminierung mittelbare Diskriminierung Belästigung (Sonderform)

Unmittelbare Diskriminierung... liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person Z.B: Einer Person wird aufgrund seiner Behinderung der Zutritt zu einer Veranstaltung verwehrt

Mittelbare Diskriminierung... liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche MmB gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen Z.B.: genereller Ausschluss von Menschen mit Behinderungen in den AGB s einer Krankenzusatzversicherung

Bauliche Barrieren (z.b. Stufen) Kommunikationstechnische Barrieren (z.b. nicht blindengerechte Software) Sonstige Barrieren (fehlende Einkaufsberatung für blinde Menschen)

Ausnahme: Diese Vorschriften sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt UND die Mittel sind zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich. (z.b.denkmalschutzbestimmungen)

Rechtfertigungsgründe KEINE mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen rechtswidrig oder mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre.

Rechtsfolgen Diskriminierung (unmittelbare und mittelbare) Schadenersatz für Vermögensschaden und die erlittene persönliche Beeinträchtigung (Schutz der Würde), Mindesthöhe bei Belästigung im Gesetz festgelegt mit 720.- Ausnahme besteht bei Verweigerung von Weiterbildungsmaßnahmen, hier besteht Anspruch auf die vorenthaltene Maßnahme.

Geltendmachung von Ansprüchen BGStG/BEinstG-Schlichtungsverfahren verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren zuständig: sämtliche Landesstellen des Bundessozialamtes Beginn: Einbringung des Anbringens Fristenhemmung

Schlichtungsverfahren Ziel: Ausgleich der Interessensgegensätze Einigungsgespräch mit allen Beteiligten Mediation ist anzubieten Übernahme der Schlichtungskosten durch den Bund

Schlichtungsverfahren Ende: Einigung Bestätigung des BASB, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte Gericht Informationspflicht an den Behindertenanwalt

Beispiel BGStG: Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!