40 Jahre ArbVG Das ArbVG in der gerichtlichen Auseinandersetzung. Dr. Sieglinde Gahleitner Rechtsanwältin

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1 40 Jahre ArbVG Das ArbVG in der gerichtlichen Auseinandersetzung Dr. Sieglinde Gahleitner Rechtsanwältin

2 2 Aus der Sicht einer Rechtsanwältin Erfahrungen aus der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung

3 3 Grundsätzliche Problemstellungen Der allgemeine Kündigungsschutz Anfechtungsverfahren Versetzungsschutz und gerichtliche Durchsetzung Der Kollektivvertrag als Gewährleistung der Mindestarbeitsbedingungen Betriebsvereinbarungen: Entspricht der Katalog noch den Anforderungen der Praxis? Schlichtungsstelle Betriebsrat sein eine Herausforderung

4 4 Grundsätzliche Problemstellungen Internationalisierung der Unternehmen: Betriebsverfassungsrecht endet an der österreichischen Grenze Europäischer Betriebsrat / grenzüberschreitende Mitbestimmung kaum wirksam Zweiseitig zwingendes ArbVG: Nach ständiger Rechtsprechung können auf kollektiver Ebene keine zusätzlichen Mitwirkungsrechte des Betriebsrates geschaffen werden, d.h. auch keine günstigeren Bestimmungen aber: Schaffung von BV-Tatbeständen durch Kollektivvertrag wäre möglich Wenig Betriebsräte in Klein- und Mittelbetrieben Einbeziehung prekärer Arbeitsverhältnisse (freie DV, Werkverträge)

5 5 Der allgemeine Kündigungsschutz Anfechtungsverfahren Größte Bedeutung in der gerichtlichen Auseinandersetzung Kaum Verfahrensführungen durch den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat Konzeption: Kollektives Recht der Belegschaft Praxis: Individuelle Klagsführung durch die ArbeitnehmerInnen Nur wenige Verfahren werden bis zur Gerichtsentscheidung geführt, außerordentlich hohe Anzahl von Vergleichen Kein Kostenersatz in den ersten beiden Instanzen Anfechtungsfrist nach wie vor kurz (eine bzw. zwei Wochen) Sperrrecht des Betriebsrates wird kaum ausgeübt

6 6 Allgemeiner Kündigungsschutz Bewertung Vorteile: Kein Kostenersatz = wenig Risiko Entscheidung wegen Interessenabwägung kaum vorhersehbar Beide Seiten einigen sich auf einen Kompromiss (z.b. zeitweise Weiterbeschäftigung, Altersteilzeit, höhere Abschlagszahlung/Abfertigung) Konflikte werden bereinigt Arbeitsrecht

7 7 Allgemeiner Kündigungsschutz Bewertung Nachteile: Nur selten wird der Arbeitsplatz tatsächlich langfristig erhalten Hoher Vergleichsdruck Hürde der wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen Keine Begründungspflicht des AG bei der Kündigung Kein Schutz im Kleinstbetrieb und für leitende Angestellte Konzerndimensionale Dienstverhältnisse Änderungskündigung Arbeitsrecht

8 8 Versetzungsschutz und gerichtliche Durchsetzung ArbVG Versetzung für 13 Wochen und länger Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen Versetzung rechtswirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrates Zustimmung des Betriebsrates kann durch Urteil des Gerichts ersetzt werden, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist

9 9 Versetzungsschutz und gerichtliche Durchsetzung ArbVG Kaum Gerichtsverfahren Bestimmung bewirkt aber in der Praxis, dass Betriebsräte in Verhandlungen über Versetzungen einbezogen werden Besonders wirksam in Unternehmen, in denen AN besonderen Kündigungsschutz haben, da dort keine Kündigung zu befürchten ist, wenn man sich der Versetzung widersetzt 13-Wochen-Frist wird teilweise zu Schikanen genutzt (Versetzung für jeweils 12 Wochen auf nicht adäquate Arbeitsplätze) Klagsführung von Arbeitnehmern oder BR hinkt hinterher Auch ohne Gerichtsverfahren wirksam

10 10 Der Kollektivvertrag als Gewährleistung der Mindestarbeitsbedingungen Zentrale Funktion der Kollektivverträge in fast allen gerichtlichen Streitigkeiten Gefährdung der Rechte aus dem Kollektivvertrag durch Betriebsübergänge / Verbandswechsel Relativierung des Wirkungsgrades durch Verfallsklauseln Branchen ohne Kollektivvertrag: Keine Basis für wirksame Vertretungstätigkeit durch Betriebsräte: Arbeitgeber können bei Lohnbedingungen durch Einzelvertrag (All-In, Weisungsrechte, Verfallsklauseln) wirksame Betriebsratsarbeit aushebeln : In Branchen ohne KV sollten in Betrieben ab einer bestimmten AN-Zahl z.b. Lohn- und Gehaltsbedingungen als erzwingbare BV geregelt werden können

11 11 Betriebsvereinbarungen: Entspricht der Katalog noch den Anforderungen der Praxis? Kasuistische Aufzählung von Betriebsvereinbarungstatbeständen Wesentlichste BV-Tatbestände, auch in der gerichtlichen Auseinandersetzung: EDV-Systeme, Personalbeurteilung, Personalüberwachung Arbeitszeit-BV, insbesondere Flexibilisierung Betriebspensionen Sozialpläne

12 12 Betriebsvereinbarungen - Was fehlt? Adaptierung der Tatbestände Entgeltregelungen in Verbindung mit Arbeitszeitflexibilisierungen müssen zulässiger Inhalt einer BV sein Generelle Entgeltregelungen, wo es keinen Kollektivvertrag gibt, sollten erzwingbar sein Frauenfördermaßnahmen sollten erzwingbar sein Neue Kommunikationsmittel: Begrenzung der Erreichbarkeit der AN sollte durch BV geregelt werden können

13 13 Schlichtungsstelle Wenig Verfahren, Errichtungsverfahren aufwändig Sozialpläne/Arbeitszeitvereinbarungen Neue Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Drohpotential eines Verfahrens führt zur außergerichtlichen Einigung

14 14 Betriebsrat sein eine Herausforderung Tendenz zur Individualisierung Mitbestimmung auf Konzernebene und Europaebene nicht effektiv Permanente Umstrukturierungen und Rationalisierungen Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz Strenge Judikatur zu Kündigungsgründen bei Verschärfung des Umgangstons bei Auseinandersetzungen Auch in solchen Verfahren hoher Vergleichsdruck bei Gericht Politische/gesellschaftliche Bedeutung der Mandatsausübung durch den Betriebsrat bei Gerichten nicht im Fokus Betriebsrat - Karrieresprung oder Sackgasse?

15 15 Resümee ArbVG ist nach wie vor zentrale Grundlage für Arbeitnehmerrechte in Österreich Bewährt sich in der gerichtlichen Praxis über weite Strecken Gesetzgeber bei Feinabstimmungen gefordert (z.b. Betriebsvereinbarungstatbestände) ArbeitnehmerInnen und Interessenvertretungen gefordert, auch in Klein- und Mittelbetrieben das ArbVG mit Leben zu erfüllen Konfliktvermeidung ist gut, aber nur, wenn man dabei seine Rechte in adäquatem Ausmaß durchsetzt

16 16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

17 Dr. Sieglinde Gahleitner Rechtsanwaltskanzlei Gahleitner Köllnerhofgasse Wien office@anwalt-gahleitner.at Tel.: 01 /

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