Kein Schutz. Wieso ein Design schützen?



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Transkript:

Designschutz

Design spricht das Auge an und weckt Gefühle. Es verleiht selbst alltäglichen Gegenständen einen Mehrwert, weil es sie unverwechselbar macht. Und häufig löst das Aussehen der Ware den Kaufentschluss aus. Gutes Design ist demnach ein entscheidendes Verkaufsargument. In Ihrem Design stecken Ihr Know-how, Ihre Zeit, Ihr Geld. Und viel von Ihrer Persönlichkeit. Grund genug, es vor Nachahmern zu schützen. Hinterlegen Sie Ihr Design deshalb beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Was Sie als Design schützen können Ein Design ist die kreative Gestaltung eines Gegenstands. Durch die Anordnung von Linien, Konturen, Farben, Flächen oder durch das verwendete Material erhält es seinen eigenen Charakter. Schützen können Sie zweidimensionale Designs, wie z. B. die Gestaltung eines Stoffmusters, eines Uhrenzifferblatts oder einer Flaschenetikette, sowie dreidimensionale Designs, also z. B. die Form einer Zahnbürste, einer Lampe oder eines Stuhls. Ein Design muss folgende Bedingungen erfüllen, damit es geschützt werden kann: Es muss neu sein. Neu ist ein Design, wenn vor der Hinterlegung kein anderes identisches oder ähnliches Design veröffentlicht worden ist. Es muss Eigenart aufweisen, das heisst sich genügend von bestehenden Designs unterscheiden. Es darf weder gesetzeswidrig noch anstössiger Natur sein. Wichtig zu wissen: Wir prüfen nicht, ob Ihr Design neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen genügend unterscheidet. Bestehen bereits identische oder verwechselbare Designs, könnten Dritte Ihr Design nach der Eintragung anfechten. Es ist dann Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob Ihr Schutztitel gültig ist. Ist er nichtig, wird er im Register gelöscht. Klären Sie deshalb vor der Hinterlegung, ob Ihr Design neu ist. Schauen Sie beispielsweise in Fachgeschäften, bei Ihrer Konkurrenz, auf Messen und in der Literatur, ob identische oder ähnliche Designs bereits veröffentlicht worden sind. Kein Schutz Vom Schutz ausgeschlossen sind Designs, die sich ausschliesslich aus der Verwirklichung einer technischen Funktion ergeben, gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen oder geltendes Recht verletzen (z. B. Wappenschutz). Durch das Designgesetz nicht abgedeckt werden Herstellungsweisen (z. B. eine Fabrikationsart von Kleidern), Nützlichkeitszwecke (z. B. ein Flussdiagramm), technische Funktionen. Diese können gegebenenfalls durch ein Patent geschützt werden. Wieso ein Design schützen? Als Inhaber eines Designrechts können Sie anderen während bis zu 25 Jahren verbieten, Produkte mit einem gleichen oder einem ähnlichen Design gewerblich zu gebrauchen, also zum Beispiel herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen. Sie können die gewerbliche Nutzung aber auch gestatten, indem Sie beispielsweise Lizenzen erteilen.

So hinterlegen Sie Ihr Design in der Schweiz Die Hinterlegung ist einfach: Füllen Sie das Formular «Eintragungsgesuch für Designs» aus. Sie können mehrere Designs in einer Hinterlegung schützen, wenn die Designs zur selben Warenkategorie gehören. Fügen Sie pro Design eine oder mehrere qualitativ gute Abbildungen (Fotos oder Zeichnungen) bei. Beachten Sie bitte unsere Anforderungen an die Bilder. Senden Sie das Formular und die Bilder per Post oder E-Mail an: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Designs Stauffacherstrasse 65/59g CH-3003 Bern E-Mail: design.admin@ekomm.ipi.ch Verlauf des Verfahrens Ist Ihr Gesuch formal korrekt, senden wir Ihnen eine Rechnung für die Hinterlegungsgebühr. Sobald Sie diese beglichen haben, prüfen wir Ihr Gesuch. Stellen wir dabei materielle Mängel fest, beispielsweise bei einem gesetzeswidrigen Design, senden wir Ihnen eine Beanstandung und bitten Sie, die Mängel zu beheben. Dies kann zu einer Verschiebung des Schutzbeginns führen zum Beispiel, wenn Sie das Design ändern. noch ein Patent anmelden wollen, können Sie die Veröffentlichung bis maximal 30 Monate nach der Hinterlegung bzw. nach dem Prioritätsdatum aufschieben lassen. Bitte beachten Sie, dass Dritte, die dieses Design während der Dauer des Aufschubs gutgläubig gebrauchen, auch weiterhin dazu berechtigt sein werden. Erfüllt Ihr Gesuch die Anforderungen nicht, weisen wir es ab. Es steht Ihnen frei, innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dessen Entscheid können Sie an das Bundesgericht weiterziehen. Zahlungsfristen Die Gebühr für die erste Schutzperiode wird nach Einreichen des Hinterlegungsgesuchs fällig. Sie muss fristgerecht zu Gunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werden. Schutzdauer und Verlängerung Ein Design ist vom Datum der Hinterlegung an während fünf Jahren geschützt. Diesen Schutz können Sie vier Mal für jeweils weitere fünf Jahre verlängern und damit ein Design bis 25 Jahre lang schützen. Liegen keine Mängel (mehr) vor, tragen wir Ihr Design im Register ein und senden Ihnen eine Bescheinigung. Auf www.swiss reg.ch veröffentlichen wir alle Angaben zu Ihrem Designrecht und die Abbildungen. Die Publikationskosten hängen von der Anzahl Bilder ab und gehen zu Ihren Lasten. Darf die Öffentlichkeit Ihr Design noch nicht sehen, zum Beispiel, um keine Trends zu erkennen oder weil Sie

Nach der Eintragung Nun liegt es an Ihnen, Ihre Rechte zu wahren. Da wir die Verwechslungsgefahr und damit die Möglichkeit von Designkollisionen von Amtes wegen nicht prüfen, ist es unerlässlich, dass Sie den Markt im Auge behalten. Stellen Sie fest, dass jemand Ihr Design kopiert, machen Sie den Nachahmer auf das Schutzrecht aufmerksam. Gelangen Sie zu keiner Einigung, können Sie sich an ein Gericht wenden. Zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Designschutzes sind in der Regel die kantonalen Ober- oder Handelsgerichte. Das IGE selbst ist weder in der Lage noch befugt, Industrie und Handel in der Schweiz auf Schutzrechtsverletzungen hin zu überwachen. Schutz im Ausland Innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung in einem Land können Sie den Designschutz auf weitere Länder ausdehnen und dabei das Datum der Ersthinterlegung als Prioritätsdatum beanspruchen. Während dieser Zeit bleibt die Neuheit bestehen. Zum Schutz im Ausland führen verschiedene Wege: Designschutz in allen Mitgliedstaaten der EU Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verschafft Ihnen die Hinterlegung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM): www.oami.europa.eu. Direkte Anmeldung beim jeweiligen Amt im Ausland Internet-Adressen der Ämter finden Sie auf unserer Website unter www.ige.ch. Alles klar? Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Am Telefon: +41 31 377 77 88, Montag bis Freitag, 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr Per E-Mail: design.admin@ekomm.ipi.ch Weitere Informationen zum Designschutz sowie das Hinterlegungsformular finden Sie auf unserer Website unter www.ige.ch, Rubrik Designs. Internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum Schutz in den Mitgliedstaaten des Haager Abkommens können Sie mittels einer internationalen Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf erlangen: www.wipo.int. Stand Oktober 2014. Dieser Leitfaden erscheint in deutscher, französischer und italienischer Sprache.

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle Istituto Federale della Proprietà Intellettuale Swiss Federal Institute of Intellectual Property Stauffacherstrasse 65/59g CH-3003 Bern T +41 31 377 77 77 F +41 31 377 77 78 info@ipi.ch www.ige.ch