Handlungsempfehlungen für den Kreis Höxter zum Bildungs- und Teilhabepaket

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Transkript:

Kreis Höxter 37671 Höxter, 01.07.2011 Abteilung Finanzielle Hilfen und Schule - Bildung und Teilhabe - Sachbearbeiterin: Gisela Temme Handlungsempfehlungen für den Kreis Höxter zum Bildungs- und Teilhabepaket Die Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket vom 28.04.2011 wird mit diesen Handlungsempfehlungen ergänzt. Diese lokalen Empfehlungen werden kontinuierlich angepasst und sollen helfen, die neu eingeführten Leistungen einheitlich zu bewilligen. Anspruchsberechtigte Kinder haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern folgende Leistungen beziehen: 1. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, sog. Hartz IV- Leistungen), 2. Wohngeld, 3. Kinderzuschlag (KIZ), 4. Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung (3. u. 4. Kapitel SGB XII), 5. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn es sich um sogenannte Analogberechtigte handelt ( 2 Abs. 1 AsylbLG). Zuständigkeit: Jobcenter des Kreises Höxter in Höxter - für Antragsteller zu Ziff. 1 Kreis Höxter Abteilung Finanzielle Hilfen und Schule - für Antragsteller zu Ziff. 2-5 Erfassen der Anträge und Anlegen von Akten für die Leistungsberechtigten Bis zu einer möglichen Erfassung der Anträge der Antragsteller zu Ziff. 2-5 über Prosoz werden die eingehenden Anträge der Reihe nach in einer Excel-Liste erfasst. Für jeden Leistungsberechtigten wird eine fortlaufende Nummer als Aktenzeichen vergeben. Die Liste enthält die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der einzelnen Anträge auf Bildung und Teilhabe. 1/10

Antragsvordrucke Die Leistungen auf Bildung und Teilhabe müssen beantragt werden ( 37 SGB II, 9 Abs. 3 BKGG, 34a Abs. 1 SGB XII). Die Antragsvordrucke sind im Internet unter www.kreis-hoexter.de hinterlegt und können heruntergeladen werden. Sollte ein Antragsteller nicht über einen Internetanschluss verfügen, sind ihm die Antragsvordrucke zu übersenden. Für jeden Leistungsberechtigten ist ein Antragsformular auszufüllen, welches mit einem ergänzenden Antrag für die jeweiligen Bedarfe zu vervollständigen ist. Die Vordrucke werden bei Bedarf geändert bzw. aktualisiert. Allgemeine Regelungen Alle Leistungen mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs der Antragsteller, die SGB IILeistungen erhalten, sind antragsabhängig. Eine Bewilligung sollte regelmäßig nur für ein Schul- bzw. Kalenderhalbjahr ausgesprochen werden. Ist ein Ende des Leistungsbezuges absehbar, ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum anzunehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Bildungs- und Teilhabeleistungen längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes der Sozialleistung erbracht werden. Über jede einzelne beantragte Leistung muss gesondert entschieden werden. Bei den Anspruchsberechtigten, für die das Jobcenter zuständig ist, ist die Nummer der Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen. Nähere Einzelheiten zum Leistungsbezug ergeben sich über das EDV-Programm oder nach Rücksprache mit dem Leistungssachbearbeiter. Die Leistungsberechtigten, die die Anträge beim Kreis Höxter stellen, haben dem Antrag eine Kopie des entsprechenden Leistungsbescheides beizufügen. Dabei ist auf die zeitliche Übereinstimmung der im Bescheid gesetzten Bewilligungsfrist mit der beantragten Leistung zu achten. In Ausnahmefällen kann mit der bewilligenden Stelle telefonisch Kontakt aufgenommen werden, ob die Leistung voraussichtlich weiterbewilligt wird. Ein entsprechender Telefonvermerk über den Nachweis der weiteren Bedürftigkeit ist zu fertigen. Bei der Bewilligung der Bildungs- und Teilhabeleistungen sollte versucht werden, Widerspruchsverfahren möglichst zu vermeiden. Berechtigte Kürzungen und Versagungen der Leistungen sind hinreichend zu erklären und zu begründen. 2/10

Aufhebungen/ Rückforderungen In allen Fällen einer möglichen Rückforderung bewilligter Leistungen ist zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass Erstattungen in der Regel freiwillig erbracht werden. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes sollte nur in besonders gelagerten Fällen (z. B. bei Betrug) ein Rückforderungsverfahren eingeleitet werden. 40 Abs. 3 SGB II ist zu beachten. Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten von Kindertagesstätten und Schulen ( 28 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB II, 6b BKGG; 34 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB XII) Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge und mehrtägige Fahrten, die im Bewilligungszeitraum stattfinden und sich im Rahmen der geltenden Bestimmungen bewegen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Auf die zeitliche Übereinstimmung des befristeten Bewilligungsbescheides mit dem geplanten Ausflug oder der Fahrt ist zu achten (z. B. Wohngeldbezug ist befristet bis zum 30.06.2011 und es wird die Übernahme von Aufwendungen für eine Klassenfahrt für Oktober 2011 beantragt). Bei der Antragstellung ist möglichst der erstellte Vordruck: Klassenfahrten/Tagesfahrten zu verwenden und von der Schule/Kindertagesstätte zu bestätigen. Die Aufwendungen für die Fahrt werden direkt an die Schule bzw. Kindertagesstätte gezahlt. Möglich ist auch eine direkte Zahlung an den für die Fahrt verantwortlichen Lehrer bzw. die Lehrerin oder an die oder den Verantwortliche/n bei der Kindertagesstätte. Die Übernahme der Kosten vor der Fahrt ist möglich. Sollten die Eltern in Vorleistung getreten sein, besteht auch die Möglichkeit einer Erstattung an die Eltern. Bei größeren Fahrten wird häufig bei der Schule ein Fahrtenkonto geführt; monatliche Raten sind zu leisten. Hier kann eine individuelle Übernahmemöglichkeit gefunden werden, z. B. vierteljährliche oder halbjährliche Erstattung der Raten an den Antragsteller. Ein Nachweis über die Zahlung auf das Fahrtenkonto der Schule (z. B. Kontoauszüge) ist zu führen. Soweit erforderlich, sind die Antragsteller zu unterrichten. Beim Jobcenter wurde die Regelung getroffen, einen Bescheid zu fertigen. 3/10

Bei kurzfristig durchgeführten Ausflügen ist eine nachträgliche Erstattung möglich. Der Antrag sollte möglichst kurzfristig, spätestens einen Monat nach der Veranstaltung gestellt werden. Unter den Begriff Ausflug fallen nicht solche Veranstaltungen, die als Tagesprojekt in den Räumlichkeiten der Schule/Kindertagesstätte stattfinden. Nimmt ein Schüler, z. B. aus Krankheitsgründen, nicht an einer Klassenfahrt teil, für die Leistungen aus dem Bildungspaket erbracht wurden, so ist dieser Zuschuss dem Leistungsträger zu erstatten. Sollten sich durch die Stornierung der Fahrt aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, Kosten ergeben, die durch eine Rücktrittsversicherung nicht erfasst sind, können diese Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Sofern die bewilligten Mittel vom Antragsteller nicht erstattet werden, ist ein Bescheid gem. 47 Abs. 2 SGB X zu fertigen (Verwendung nicht entsprechend der Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid). Bei einer Auszahlung der beantragten Leistung für die Klassenfahrt bzw. den Ausflug zu 100 % kann auf eine Bescheiderteilung verzichtet werden. Erstattungen von nicht durchgeführten Fahrten werden auf dem jeweiligen Sachkonto wieder vereinnahmt. Eine Absprache mit der Kreiskasse ist erforderlich. Die Zahlungen beim Kreis Höxter erfolgen beim Jobcenter aus dem Aufwands-Sachkonto 546800 beim Kreis Höxter aus dem Aufwands-Sachkonto 533800 Schulbedarf ( 28 Abs. 3 SGB II, 6b BKGG, 34 Abs. 3 SGB XII) Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und die jünger als 25 Jahre sind, erhalten für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf jeweils zum 1. August eines Jahres 70 und zum 1. Februar 30. Der Bedarf wird erstmals zum 01.08.2011 anerkannt. Die bisherigen Leistungen des Jobcenters und der Familienkasse zum August eines jeden Jahres i. H. v. 100 in einem einzigen Betrag entfallen. Berufsschülerinnen und -schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von dieser Leistung ausgeschlossen. 4/10

Die Bewilligung dieser Leistung erfolgt beim Jobcenter durch den jeweiligen Leistungssachbearbeiter. Ein Antrag ist nicht zu stellen. Die übrigen Anspruchsberechtigten haben für diese Leistung den Antrag auf Schulbedarf beim Kreis Höxter zu stellen. Ein Nachweis der Schule über den Schulbesuch (Schulbescheinigung) ist erst ab dem 15. Lebensjahr zu fordern. Die Leistungen können auch rückwirkend bewilligt werden, wenn z. B. der Antrag auf Schulbedarf erst im Herbst gestellt wird. Umfasst der zugrunde liegende Leistungsbescheid auch den Zeitpunkt 1. Februar, ist die Auszahlung i. H. v. 30 ohne erneute Antragstellung vorzunehmen. Eine entsprechende Wiedervorlage ist zu führen. Endet die Frist des Leistungsbescheides vor dem 1. Februar, ist ein Nachweis über die weitere Bedürftigkeit mittels eines Folgebescheides zu erbringen. Die Zahlungen beim Kreis Höxter erfolgen beim Jobcenter aus dem Aufwands-Sachkonto 546801 beim Kreis Höxter aus dem Aufwands-Sachkonto 533801 Schülerbeförderungskosten ( 28 Abs. 4 SGB II, 6b BKGG, 34 Abs. 4 SGB XII) In Nordrhein-Westfalen werden Schülerfahrkosten grundsätzlich nach der Schülerfahrkostenverordnung erstattet. Diese Ansprüche gehen einem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. Eine Erstattung der Kosten kommt daher lediglich in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn kein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht und ein sehr hoher Eigenanteil zu finanzieren wäre. Ein ablehnender Bescheid des Schulträgers ist vorzulegen. Zusätzlich ist in diesen Ausnahmefällen die Zumutbarkeit der Eigenleistung zu prüfen. Auf die Ausnahmevorschrift des 9 Abs. 8 Schülerfahrkostenverordnung wird besonders hingewiesen. 5/10

Entstehende Beförderungskosten von Kindergartenkindern können nicht erstattet werden. Da zunächst davon ausgegangen wird, dass Schülerbeförderungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nicht anfallen, wurden noch keine Aufwandskonten geschaffen. Lernförderung ( 28 Abs. 5 SGB II, 6b BKGG, 34 Abs. 5 SGB XII) Wenn in der Schule oder in einem Ganztagsangebot keine hinreichende schulische Fördermöglichkeit (z. B. Ergänzungsstunden, Hausaufgabenhilfen, Sprachförderung) vorhanden ist, kann eine ergänzende Lernförderung gewährt werden, um das Klassenziel zu erreichen. Erforderlich ist eine entsprechende Bescheinigung der Schule, des Klassenlehrers oder eines anderen verantwortlichen Lehrers mit Bestätigung der Schulleitung, dass eine außerschulische Lernförderung erforderlich ist, die von der Schule nicht erbracht werden kann. Die Tatsache, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist, dieses noch erreicht werden kann und eine Lernförderung aus diesem Grund geboten ist, muss von der Schule bewertet werden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Lernförderung liegt beim jeweiligen Leistungsträger. Die Stellungnahme der Schule dient als Basis. Der Bedarf auf Lernförderung wird weitgehend im 2. Schulhalbjahr zu beurteilen sein. Es könnte sich aber in begründeten Ausnahmefällen ein Bedarf für das ganze Jahr ergeben, wenn ein Schüler z. B. in einem Fach kontinuierlich Lernförderbedarf hat und nur mit dieser Förderung das Schuljahresziel bzw. der Schulabschluss erreicht werden kann. Die maximal mögliche Anzahl von 35 Nachhilfestunden je Fach im Schuljahr ist zu beachten. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung erfolgt unter Verwendung von harten Kriterien: zwei Klassenarbeiten im laufenden Schulhalbjahr im selben Fach wurden mit 5 bewertet, eine Klassenarbeit wurde mit 6 beurteilt, Hinweis im Halbjahreszeugnis auf die Versetzungsgefährdung, Erhalt eines sog. blauen Briefes mit dem Hinweis auf die Versetzungsgefährdung. 6/10

Die Lernförderung sollte nur für maximal zwei Fächer bewilligt werden Bestehen an der Schule interne Nachhilfestrukturen, z. B. initiiert von Fördervereinen, so gehen diese über das schulische Angebot hinaus und können gefördert werden. Angemessen ist eine Lernförderung, wenn sie im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten auf kostengünstige Anbieter zurückgreift und somit dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt. Gewerbliche Angebote sollten aus diesem Grund nur nachrangig genutzt werden. Sollte es in einem Fall nicht gelingen, einen Nachhilfelehrer, z. B. einen älteren Schüler mit guten Noten, Studenten oder Lehrer zu finden, kann in besonderen Ausnahmefällen auch für einen begrenzten Zeitraum auf einen gewerblichen Anbieter zurückgegriffen werden. Orientierungsrahmen zur Übernahme der Aufwendungen für die Lernförderung Einzelunterricht für Schüler der Grundschule Einzelunterricht für Schüler der Sek I Einzelunterricht für Schüler der Sek II 7,50 / 45 min. 10,00 / 45 min. 15,00 / 45 min. Für den Nachhilfegebenden wurde ein Abrechnungsschein entwickelt, der möglichst zu benutzen ist. Die Abrechnung dieser Leistung hat mit dem Nachhilfelehrer zu erfolgen. Eine Kostenerstattung für bereits geleistete Zahlungen an die Eltern ist möglich. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Unfalls oder einer krankheitsbedingten längeren Unterrichtsabwesenheit von sechs Wochen oder länger erheblichen Nachholbedarf hat, könnte sich die Notwendigkeit einer Lernförderung ergeben. Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Hausunterricht gem. 21 SchulG zu verweisen. Nur wenn dieser Hausunterricht versagt wurde und die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann ein Antrag auf Lernförderung gestellt werden. Kann einem Antrag auf Bewilligung von Lernförderung nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, ist ein Bescheid mit hinreichender Begründung zu fertigen. 7/10

Die Zahlungen beim Kreis Höxter erfolgen beim Jobcenter aus dem Aufwands-Sachkonto 546802 beim Kreis Höxter aus dem Aufwands-Sachkonto 533802 Mittagsverpflegung ( 28 Abs. 6 SGB II, 6b BKGG, 34 Abs. 6 SGB XII) Wenn in Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen angeboten wird, können die Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder einen Zuschuss zum Mittagessen beantragen. Der Eigenanteil der Eltern liegt bei 1 pro Mittagessen. Solange ein Kind oder Jugendlicher über den Landesfonds Kein Kind ohne Mahlzeit unterstützt wird, ist diese Leistung der Mittagsverpflegung nachrangig. Der Landesfonds endet am 31.07.2011. Bis zu einer möglichen direkten Abrechnung mit dem Anbieter der Mittagsverpflegung erfolgt eine Abrechnung mit den Leistungsberechtigten auf der Basis einer Kostenerstattung. Bei Erstattungsanträgen, die für die Monate Januar - März 2011 gestellt wurden, können bei einer Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung, die selbst finanziert und nicht durch den o. g Fonds unterstützt wurde, aufgrund der Übergangsregelungen monatlich pauschal 26 anerkannt werden. Für den Zeitraum ab dem 01.04.2011 wird eine Kostenerstattung quartalsweise erfolgen. Hierzu sind Nachweise über die bereits gezahlten Leistungen (z. B. durch Kontoauszüge) und die Häufigkeit der Teilnahme am Mittagessen (z. B. durch den Anbieter oder die Schule) zu erbringen. Der Vordruck für die Abrechnung des gemeinschaftlichen Mittagessens, der vom Essensanbieter auszufüllen ist, ist möglichst zu verwenden. Auf den Abzug des Eigenanteils ist zu achten. Der Bewilligungszeitraum sollte sich auf ein Schulhalbjahr beziehen, die Auszahlung der Leistung sollte möglichst vierteljährlich erfolgen. Eine direkte Abrechnung mit einer Schule, einem Anbieter der Mittagsverpflegung oder einem Wohlfahrtsverband ist nach vorheriger Absprache möglich. In diesem Fall kann eine Abschlagszahlung für ca. drei Monate erfolgen. Die Abschlagszahlung sollte von der Stelle vorgenommen werden, die für die Mehrzahl der Anspruchsberechtigten zuständig ist. Bei der Spitzabrechnung sind die Namen der Anspruchsberechtigten aufzulisten. Es muss erkennbar sein, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Leistungsbewilligung erfolgte, sodass eine entsprechende Kostenaufteilung und Verrechnungen vorgenommen werden können. 8/10

Die Zahlungen beim Kreis Höxter erfolgen beim Jobcenter aus dem Aufwands-Sachkonto 546803 beim Kreis Höxter aus dem Aufwands-Sachkonto 533803 Soziale und kulturelle Teilhabe ( 28 Abs. 7 SGB II, 6b BKGG, 34 Abs. 7 SGB XII) Damit sich Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird ein Betrag in Höhe von 10 monatlich erbracht. Diese Leistung kann individuell, z. B. für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikunterricht oder zur Teilnahme an Ferienfreizeiten, eingesetzt werden. Der Betrag kann für eine Vielzahl von Teilhabeleistungen (z. B. Reitverein, Schwimmkurs, Theatervorstellung in der Schule, Jugendfeuerwehr, DRK, Kirchenfreizeit) oder auch nur für ein Angebot der Teilhabe beansprucht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Betrag in einer Summe i. H. v. 120 für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben geleistet wird (z. B. kann Mitte des Jahres der Jahresbetrag übernommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass monatlich 20 für den Musikunterricht eines Kindes bezahlt wurden). Bewilligungszeitraum ist immer das Kalenderjahr. Bei Angeboten zur Gesundheitsvorsorge ist abzuklären, ob eine Übernahmemöglichkeit durch die Krankenkasse erfolgen könnte. Von der Leistung erfasst werden sollen insbesondere Unternehmungen, die die soziale Bindungsfähigkeit fördern und nicht individuelle Betätigungen oder private Freizeitaktivitäten. Nicht erfasst werden kostenpflichtige Angebote in der Schule, z. B. Kostenumlage während der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft. Im Regelfall sollte die Zahlung dieser Leistung direkt an den Verein, die Musikschule etc. erfolgen. Ausnahmsweise ist eine Kostenerstattung möglich, wenn entsprechende Nachweise, z. B. durch Kontoauszüge, geführt werden. Die Höhe dieser Teilhabeleistungen richtet sich nach dem Bewilligungszeitraum der zugrunde liegenden Sozialleistung (z. B. wird ein Kinderzuschlag ab dem 01.04. gewährt, können Teilhabeleistungen i. H. v. 90 bewilligt werden). 9/10

Die Zahlungen beim Kreis Höxter erfolgen beim Jobcenter aus dem Aufwands-Sachkonto 546804 beim Kreis Höxter aus dem Aufwands-Sachkonto 533804 10/10