EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 1

Ähnliche Dokumente
Rundschreiben 2008/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken

Rundschreiben 2008/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

vom 21. Oktober 1992

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

3. die Genehmigung des Reglements betreffend die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrats

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Universität Basel WWZ HS 14. V9. Berichterstattung über die Prüfung

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Berichterstattung zum Konzernbericht von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten

EBK-RS 93/1 Bankengesetz / Aktienrecht Aufgehoben per 1. Dezember 2006 Seite 1

Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) 1. Abschnitt: Gegenstand. vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

USI GROUP HOLDINGS AG / ZÜRICH

Website FMA Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung als bankengesetzliche Revisionsstelle

Verordnung über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verein Toolpoint for Lab Science, Egg. Bericht der Revisionsstelle für

Finanzberichterstattung Swisscom

Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 54 der Kantonsverfassung 3, beschliesst:

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Aufhebung mit Liquidation einer klassischen Stiftung

Statuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Rundschreiben 2008/27 Organisation Versicherungskonzerne

[Signature] Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

Stiftung Vives. Zürcherstrasse Winterthur. Revisionsbericht. jwitreva. treuhand- und revisionsgesellschaft ag

Zulassungsgesuch für leitende Prüferinnen und Prüfer

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Gesetz über die Glarner Kantonalbank. (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2003)

Charakterisierung der Aktiengesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern

Holcim Ltd. Nominee-Reglement

gestützt auf 63 Absatz 1 und 127 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft 1),

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

STATUTEN DER.Genossenschaft

Statuten Gültig ab

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Hartmann Müller Partner Rechtsanwälte/Attorneys at Law. Schweizerisches Aktienrecht EIN ÜBERBLICK FÜR DIE PRAXIS

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend die Bewilligung als Vertriebsträger. Ausgabe vom 10. September 2013

Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle

Das neue Revisionsrecht Empfehlungen für die Ausgestaltung der Statuten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Dieses Zirkular geht auch an die Nichtmitgliedbanken und Effektenhändler.

Anhang C2 - Gliederung und Inhalt des Revisionsberichtes

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

Anhang 1 zum FINMA-RS 15/xy

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

FC St. Gallen Event AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2014/2015

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Fragen und Antworten rund um den Gewährsbrief

Vorwort... Autoren... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis von Literatur, Rechtsquellen und Publikationen... XXIII

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Rundschreiben 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde (RS 1/2010)

STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Systematische Anleitung zur eingeschränkten Revision

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Steuerberater- und Treuhandbüro Michele Romerio Finanzexperte und Wirtschaftsprüfer mit eidgenössischer Zulassung

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

FC St. Gallen Event AG St. Gallen. Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung zur Jahresrechnung 2015/2016

Handelsregisterverordnung

Einlagensicherung Umsetzung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Tourismus Forum Luzern Luzern. Bericht der Revisionsstelle an die Vereinsversammlung zur Jahresrechnung 2015

Fragen und Antworten rund um den Gewährsbrief der Eidg. Bankenkommission (EBK)

Prüfkonzept der SRO-TREUHAND SUISSE (SRO-Prüfkonzept)

Transkript:

EBK-M. 12 (1999) Beilage 3 d EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 1 Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Bewilligungs- und meldepflichtige Tatbestände bei Börsen, Banken, Effektenhändlern und Revisionsstellen (Bewilligungs- und Meldepflichten) vom 24. September 1992 1. Ziel Dieses Rundschreiben fasst die bewilligungs- und meldepflichtigen Tatbestände bei Börsen, Banken, Effektenhändlern und Revisionsstellen in übersichtlicher Form zusammen. Die Pflichten sind nach dem BEHG, der und der -EBK bzw. dem BankG und der BankV und der EBK-GebV gegliedert. 2. Börsen: Bewilligungspflichtige Tatbestände 2.1 Pflichten für Börsen mit Sitz in der Schweiz 2.1.1 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Börse Art. 3 BEHG Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit Reglemente Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 BEHG Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit und vor Änderungen Weiterführung der Geschäftstätigkeit Art. 3 Abs. 5 BEHG Vor Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen Beschwerdeinstanz: Organisationsstruktur, Verfahrensvorschriften und Ernennung der Mitglieder Art. 9 BEHG Vor Erlass, vor Bestellung und vor Änderungen 2.1.2 Zusätzliche Pflichten im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit Wahl des Leiters der Überwachungsstelle Art. 8 Abs. 3 Vor Wahl Zulassung von ausländischen Effektenhändlern als Börsenmitglieder Errichtung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung im Ausland Art. 12 Art. 12 Vor Zulassung Vor Errichtung 2.2 Pflichten für Börsen mit Sitz im Ausland Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Börse Art. 3 Abs. 3 BEHG Art. 14 Vor Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 2 3. Börsen: Meldepflichtige Tatbestände 3.1 Überwachung des Handels Laufende Überwachung des Handels Art. 6 Abs. 2 BEHG Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen 3.2 Offenlegung von Beteiligungen Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachkommen (Meldung an EBK) Empfehlungen der Offenlegungsstelle der Börse Art. 20 Abs. 4 BEHG Art. 22 Abs. 3 -EBK Wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist Nach Erlass 3.3 Zusatzabgabe Erhebung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz, Meldung des Gesamtumsatzes und der Berechnungsunterlagen Art. 8 EBK-GebV Vor und im Verlauf des Abgabejahres 4. Banken und Effektenhändler: Bewilligungspflichtige Tatbestände 4.1 Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz 4.1.1 4.1.1.1 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Pflichten für sämtliche Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Bank bzw. Effektenhändler Statuten, Gesellschaftsverträge sowie Organisations- und Geschäftsreglemente Ausnahmen zu den Vorschriften betreffend der Organisation gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BankV Art. 3 BankG Art. 10 BEHG Art. 3 Abs. 3 BankG Art. 10 Abs. 2 + 6 BEHG, Art. 17 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Art. 8 Abs. 3 BankV Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit Vor Änderungen Vor Änderungen

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 3 Beendigung der Unterstellung unter das Bankengesetz bzw. Börsengesetz (Institut besteht weiter, jedoch ohne Banken- bzw. Effektenhändlerstatus) Art. 3 Abs. 3 Art. 23bis BankG Art. 35 BEHG Sobald der diesbezügliche Entscheid institutsintern gefällt ist; auf jeden Fall vor der Generalversammlung Löschung des Handelsregistereintrages Art. 23bis BankG, Art. 35 BEHG Nach Abschluss der Liquidation bzw. nach erfolgter Fusion 4.1.1.2 Zusätzliche Pflichten für Banken und Effektenhändler mit beherrschendem ausländischen Einfluss Ausländische Beherrschung Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur in der Schweiz 4.1.2 Eigene Mittel Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken mittels institutsspezifischer Risikoaggregationsmodelle Art. 3bis Abs. 1, 3ter Abs. 1 und 2 BankG Art. 37 BEHG, Art. 56 Abs. 3-4 Art. 3bis Abs. 1 BankG Art. 37 BEHG Art. 56 Abs. 1-2 und 5 Art. 12o Abs. 1 BankV, EBK-RS 97/1, Rz 108 Vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. sobald die Änderung der Besitzverhältnisse bekannt wird Vor Errichtung Auf Antrag der Bank 4.1.3 Jahresrechnung Fristverlängerungsgesuch für die Veröffentlichung von Jahresrechnung und Zwischenabschluss Art. 27 Abs. 2 Vor Ablauf der gesetzlichen Frist 4.1.4 Überwachung und Revision Erstmalige Ernennung bzw. Wechsel der Revisionsstelle Befreiung von der Pflicht zur Errichtung eines internen Inspektorates Ausnahmebewilligung für die Übertragung der Aufgaben der Internen Revision an unabhängige Dritte sowie Spezialfälle Art. 39 Abs. 2 BankV, Art. 30 Abs. 2 und 3 Art. 9 Abs. 4 BankV, EBK-RS 95/1, Rz 3 Art. 20 Abs. 3 EBK-RS 95/1, Rz 7-8 Vor Ernennung bzw. Wechsel Ohne Frist Vor der Mandatserteilung

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 4 4.2 4.2.1 Banken und Effektenhändler mit Sitz im Ausland Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Errichtung einer Zweigniederlassung Errichtung einer Agentur durch die Zweigniederlassung Errichtung einer Vertretung ausländisches Mitglied einer Börse mit Sitz in der Schweiz Aufhebung einer Zweigniederlassung Art. 2 Abs. 1 Bst. a ABV, Art. 39 Abs. 1 Bst. a. Ziff. 1 Art. 2 Abs. 2 ABV Art. 2 Abs. 1 Bst. b ABV, Art. 39 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Art. 39 Abs. 1 Bst. b und Art. 53 Art. 11 ABV, Art. 48 Vor Errichtung Vor Errichtung Vor Errichtung Vor Mitgliedschaft Vor der Aufhebung 4.2.2 Geschäftsbericht der ausländischen Banken und Effektenhändler Fristverlängerungsgesuch für die Veröffentlichung Art. 27 Abs. 2 Vor Ablauf der gesetzlichen Frist 5. Banken und Effektenhändler: Meldepflichtige Tatbestände 5.1 Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz 5.1.1 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb Tatsachen, die auf eine ausländische Beherrschung oder auf einen Wechsel der beherrschenden Personen schliessen lassen; Name(n) der Person(en), welche den ausländischen Einfluss ausübt (ausüben) Erwerb, Vergrösserung oder Verkleinerung einer qualifizierten bzw. massgebenden Beteiligung Aufstellung der an der Bank bzw. dem Effektenhändler qualifiziert bzw. massgebenden Beteiligten Art. 3ter Abs. 3 BankG, Art. 56 Abs. 4 Art. 3 Abs. 2cbis, Art. 3 Abs. 5, Art. 3 Abs. 6 BankG, Art. 28 Art. 6a BankV EBK-RS 96/2, Rz 3 Art. 28 Abs. 4-5 Sobald die Änderung bekannt ist Sobald die Bank bzw. der Effektenhändler davon Kenntnis hat, mindestens einmal jährlich 60 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 5 Errichtung einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer Vertretung im Ausland Art. 3 Abs. 7 BankG, Art. 6b Abs. 1 BankV, Art. 25 Abs. 1 Bst. b Vor Errichtung Angaben zur Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit im Ausland sowie Wechsel der Revisionsstelle oder Aufsichtsbehörde im Ausland Art. 6b Abs. 2 BankV, Art. 25 Abs. 1 Bst. c-d Vor Änderung 5.1.2 5.1.2.1 Eigene Mittel Pflichten für sämtliche Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen Die als unteres ergänzendes Eigenkapital angerechneten nachrangigen Schulden übersteigen 25 % des Kernkapitals Einreichen der Eigenmittelausweise auf Einzelbasis an die SNB Art. 13b BankV, Art. 29 Art. 11b Abs. 3 Art 13b Abs. 1 nach Unterschreitung Vierteljährlich innert zwei Monaten 5.1.2.2 Zusätzliche Pflichten für Banken und Effektenhändler, welche die Vorschriften auf konsolidierter Basis einhalten müssen Einreichen der Eigenmittelausweise auf konsolidierter Basis an die SNB Art 13b Abs. 1 Halbjährlich innert zwei Monaten 5.1.2.3 Zusätzliche Pflichten für international tätige Banken und Effektenhändler Einreichen des BIZ-Eigenmittel-Ausweises Art. 13b Abs. 3 BankV, Art. 29 Auf Verlangen der EBK 5.1.2.4 Zusätzliche Pflichten für Banken und Effektenhändler, welche bei der Eigenmittelunterlegung der Marktrisiken das Modellverfahren anwenden Wesentliche Änderungen am Risikoaggregationsmodell (Meldung an EBK und bankengesetzliche Revisionsstelle) EBK-RS 97/1, Rz 116 und 168

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 6 Änderung der Risikopolitik (Meldung an EBK und bankengesetzliche Revisionsstelle) EBK-RS 97/1, Rz 116 und 168 Backtesting-Ergebnis mit über vier Ausnahmen für den relevanten Beobachtungszeitraum, bevor 250 Beobachtungen vorliegen (Meldung an EBK und bankengesetzliche Revisionsstelle) Ergebnisse des Backtesting-Verfahrens (Meldung an EBK und bankengesetzliche Revisionsstelle) EBK-RS 97/1, Rz 158 und 168 EBK-RS 97/1, Rz 169 Innerhalb von 15 Handelstagen nach Ende jedes Quartals 5.1.3 Liquidität (gilt nur für Banken) Einreichen des Ausweises zur Kassenliquidität an die SNB Einreichen des Ausweises zur Gesamtliquidität an die SNB Art. 20 BankV, EBK- RS 90/3, Rz 1 Art. 20 BankV Monatlich Vierteljährlich Auf Sicht lautende und innerhalb eines Monats fällige Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank die 10% der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verbindlichkeiten übersteigen, sind der Revisionsstelle zu melden Art. 18 Abs. 2 BankV 5.1.4 5.1.4.1 Risikoverteilung Pflichten für sämtliche Banken und Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz Abgabe des Formulars Meldung der Klumpenrisiken an die Revisionsstelle Bewilligung für kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze Meldung an Revisionsstelle und EBK, wenn eine Risikoposition unerlaubterweise die Obergrenze überschreitet Meldung an Revisionsstelle und EBK, wenn die Gesamtheit der Klumpenrisiken unerlaubterweise die Obergrenze überschreitet Meldung an die SNB über die Zinsrisiken auf Einzelbasis Art. 21 Abs. 2 Art. 22 Abs. 2 Bst. c Art. 29 Art. 21a Abs. 3 Art. 21b Abs. 3 Art. 9 und 21l BankV, EBK-RS 99/1, Rz 54 Vierteljährlich innert Monatsfrist Vor Eingehen der Verpflichtung nach Feststellung nach Feststellung Vierteljährlich innert 6 Wochen

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 7 5.1.4.2 Zusätzliche Pflichten für Banken und Effektenhändler, welche die Vorschriften auf konsolidierter Basis einhalten müssen Abgabe des Formulars Meldung der Klumpenrisiken an die Revisionsstelle Bewilligung für kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze Meldung an Revisionsstelle und EBK, wenn eine Risikoposition die Obergrenze überschreitet Meldung an Revisionsstelle und EBK, wenn die Gesamtheit der Klumpenrisiken die Obergrenze überschreitet Meldung an die SNB über die Zinsrisiken auf konsolidierter Basis Art. 21m und Art. 21 Abs. 2 BankV, Art. 29 Art. 22 Abs. 2 Bst. c Art. 29 Art. 21m und Art. 21a Abs. 3 BankV, Art. 29 Art. 21m und Art. 21b Abs. 3 BankV, Art. 29 Art. 9 und 21l BankV, EBK-RS 99/1, Rz 54 Halbjährlich innert zwei Monaten Vor Eingehen der Verpflichtung nach Feststellung nach Feststellung Vierteljährlich innert 6 Wochen 5.1.5 Jahresrechnungen Einreichung der Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse an die SNB Einreichen der Geschäftsberichte und Zwischenabschlüsse (je 3 Exemplare an EBK und SNB) Aufwertung von Anlagevermögen über den Anschaffungswert hinaus Art. 7 Abs. 1 + 2 BankG Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 1 RRV-EBK, Rz 37 Fristsetzung durch SNB Jahresrechnung: 4 Monate nach Abschlusstermin Zwischenabschlüsse: 2 Monate nach Abschlusstermin Vor Publikation der Jahresrechnung 5.1.6 Überwachung Allgemeine Auskunftspflicht gegenüber der EBK Art. 23bis Abs. 2 BankG, Art. 35 BEHG Wird im Einzelfall festgelegt Frühinformation EBK-RS 96/2, Rz 12, Art. 29 Innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres Meldung der zehn grössten Schuldner EBK-RS 96/2, Rz 8 Innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 8 Begründeter Verdacht, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen (Meldung an Meldestelle für Geldwäscherei) Art. 9 GwG, EBK- RS 98/1, Rz 26 Fall von Geldwäscherei, der in bedeutendem Masse den Ruf des betroffenen Finanzintermediärs oder des schweizerischen Finanzplatzes oder den Finanzintermediär finanziell gefährdet (Meldung an EBK) EBK-RS 98/1, Rz 34 5.1.7 Zusätzliche Pflicht für Grossbankenkonzerne Einreichen der konsolidierten Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die ergänzenden Angaben der Frühinformation auf konsolidierter Basis. EBK-RS 96/2, Rz 7 Innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres 5.2 5.2.1 Banken und Effektenhändler mit Sitz im Ausland Zweigniederlassungen in der Schweiz Bezeichnung der Zweigniederlassung, die für die Beziehungen zur EBK verantwortlich ist Einreichung der Jahresrechnung und der Zwischenabschlüsse der Zweigniederlassung an die EBK (3 Exemplare) Einreichung des Geschäftsberichtes der ausländischen Bank bzw. des Effektenhändlers an die EBK (1 Exemplar) Art. 6 Abs. 1 Bst. b ABV, Art. 43 Abs. 1 Bst. b Art. 8 Abs. 4 ABV und Art. 27 Abs. 1 BankV, Art. 45 Abs. 4 Art. 9 Abs. 1 ABV Art. 46 Abs. 1 Ab Errichtung der zweiten Zweigniederlassung Jahresrechnung: 4 Monate nach Abschlusstermin Zwischenabschlüsse: 2 Monate nach Abschlusstermin Innert 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres 5.2.2 Vertretungen in der Schweiz Bezeichnung der Vertretung, die für die Beziehungen zur EBK verantwortlich ist Einreichung des Geschäftsberichtes der ausländischen Bank bzw. des auslän-dischen Effektenhändlers an die EBK (1 Exemplar) Art. 15 Bst. b ABV, Art. 50 Bst. b Art. 16 ABV, Art. 51 Ab Errichtung der zweiten Vertretung Innert 4 Monaten nach Abschluss Aufhebung einer Vertretung Art. 17 ABV, Art. 52 Ab Aufhebung 5.2.3 Agenturen in der Schweiz

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 9 Aufhebung einer Agentur Art. 13 ABV Ab Aufhebung 5.3 Zusätzliche Meldepflichten für Effektenhändler Meldung der öffentlichen Begebung von auf Schweizerfranken lautenden Effekten auf dem Primärmarkt (an die SNB) Art. 2 Abs. 2 - EBK Fristansetzung durch die SNB Für die Transparenz des Effektenhandels erforderliche Meldungen (an die Börsen) Meldung der Börse, bei welcher die Meldepflicht erfüllt wird, wenn Effekten an mehreren Börsen zum Handel zugelassen sind (an die EBK) Meldung, bei welcher schweizerischen und ausländischen Börse der Effektenhändler Mitglied ist (an die EBK) Art. 15 Abs. 2 BEHG, Abschnitt 2 -EBK Art. 7 Abs. 3 Bst. b -EBK Art. 27 Innerhalb der von den Börsenreglemen-ten festgelegten Fri-sten oder gemäss Umsatz Vor Festlegung und vor Änderung 60 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres 6. Revisionsstellen: Bewilligungspflichtige Tatbestände Anerkennung als banken- oder börsengesetzliche Revisionsstelle Art. 20 Abs. 1 BankG, Art. 35 BankV, Art. 18 Abs. 1 BEHG, Art. 32 Vor Aufnahme der Tätigkeit als anerkannte Revisionsstelle Anerkennung der leitenden Revisoren Ausnahmebewilligung für Aufträge einer Bank oder eines Effektenhändlers und der mit ihr verbundenen Unternehmungen, welche mehr als 10% der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen Art. 35 Abs. 2 Bst. c und Art. 38 Bst. b BankV, Art. 32 Abs. 3 Bst. d und Art. 34 Abs. 1 Bst. c Art. 36 Abs. 4 BankV, Art. 33 Abs. 3 Vor Aufnahme der Tätigkeit als leitender Revisor

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 10 7. Revisionsstellen: Meldepflichtige Tatbestände 7.1 Eigene Mittel Als eigene Mittel (ergänzendes Kapital) angerechnete stille Reserven Art. 11b Abs. 1 Bst. b und Bst. c BankV Art. 29 Im Revisionsbericht (Eigenkapital- Analyse) 7.2 Risikoverteilung Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 21, 21a, 21b und 21m BankV durch die Bank (strafbare Handlung gemäss Art. 49 Bst. e BankG) und gemäss Art. 29 durch den Effektenhändler Art. 21 Abs. 4 BankG, Art. 29 7.3 Jahresrechnungen Erfolgs- und Eigenkapitalanalyse-Formulare EBK-RS 96/2, Rz 14 und 15, Art. 29 Im Revisionsbericht Für Effektenhändler ohne Bankenstatus, Angaben über die nicht leicht verwertbaren und die illiquiden Aktiven EBK-RS 96/3, Rz 28 Im Revisionsbericht 7.4 Revisionsstellen und Revisionsverfahren Jede Änderung der Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente, personelle Änderungen in der Zusammensetzung der Organe der Revisionsstelle und im Stab ihrer leitenden Revisoren Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsberichte der Revisionsstellen Strafbare Handlungen; schwere Missstände; Verlust der Hälfte der eigenen Mittel; Gefährdung der Gläubiger; Gläubiger nicht mehr durch die Aktiven gedeckt (Ferner sei daran erinnert, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle, sofern sie zugleich aktienrechtliche Revisionsstelle ist, gemäss Art. 729b OR die Pflicht hat, bei einer Überschuldung der Bank bzw. des Effektenhändlers den Richter zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat der Bank bzw. des Effektenhändlers die Anzeige unterlässt) Art. 38 Bst. a BankV Art. 34 Abs. 1 Bst. b Art. 38 Bst. d BankV, Art. 34 Abs. 1 Bst. e Art. 21 Abs. 4 BankG, Art. 41 Abs. 2 BankV, Art. 19 Abs. 4-5 BEHG Ohne Frist nach Feststellung

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 11 Alle Auskünfte und Unterlagen, welche die EBK zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt Art. 23bis Abs. 2 BankG, Art. 19 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 Bst. b BEHG, Art. 31 Wird im Einzelfall festgelegt Für alle Revisionsstellen: Stellungnahme zur Internen Revision EBK-RS 95/1, Rz 20/21 Im Revisionsbericht 7.5 Revisionsbericht Einsenden des Revisionsberichtes Art. 21 Abs. 2 BankG, Art. 38 Bst. c, Art. 47 BankV, Art. 19 Abs. 2 BEHG, Art. 10 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 ABV, Art. 8 -EBK Jährlich gemäss dem der EBK durch die Revisionsstelle eingereichten Terminplan Meldung der Gründe für verspätete Erstattung des Revisionsberichtes Stellungnahmen zur Einhaltung der gültigen Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission sowie übriger Vorschriften und Standesregeln Stellungnahme zur Einhaltung der Journalführungs- und Meldepflichten der Effektenhändler Art. 47 Abs. 1 BankV, Art. 8 -EBK EBK-RS 96/3, Rz 24 EBK-RS 96/3, Rz 23 Vor Ablauf der festgelegten Frist Im Revisionsbericht Im Revisionsbericht 7.6 Diverses Privatbankier, der sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfiehlt, obwohl er die Vorrechte beansprucht, die mit dem Verzicht auf Werbung verbunden sind Art. 45 Abs. 2 BankV Banken, die ohne Bewilligung der EBK ihre Daten im Ausland verarbeiten lassen EBK-JB 1990, S. 27 f., EBK-Bulletin 21, S. 24 ff. 8. Prüfungs- und Meldepflicht der Revisionsstellen Die börsen- und bankengesetzlichen Revisionsstellen prüfen die Einhaltung dieser Pflichten durch die Börsen, Banken und Effektenhändler und melden Verstösse der Eidg. Bankenkommission, und zwar auch dann, wenn beim Feststellen des Verstosses die Voraussetzungen der Melde- oder Bewilligungspflicht nicht mehr gegeben sind.

EBK-RS 92/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Seite 12 9. Abkürzungsverzeichnis ABV BankG BankV BEHG -EBK EBK EBK-GebV EBK-JB EBK-RS GwG RRV-EBK OR Rz SHAB SNB Verordnung über die ausländischen Banken in der Schweiz Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen Verordnung über die Banken und Sparkassen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel Verordnung der Eidg. Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel Eidg. Bankenkommission Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidg. Bankenkommission Jahresbericht der Eidg. Bankenkommission Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor Richtlinien der Eidg. Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften Obligationenrecht Randziffer Schweizerisches Handelsamtsblatt Schweizerische Nationalbank Datum des Inkraftsetzens: 31. Dezember 1992 Änderungen in Kraft getreten am 1. Februar 1995, 1. Juni 1996, 1. Juli 1997 bzw. 1. Juli 1999