Wirtschafts- und Innovationsförderung Salzgitter GmbH

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Transkript:

Ziel der Förderung ist, die Anzahl innerstädtischer gewerblicher Leerstände zu reduzieren. Im Kontext der Innenstadtentwicklung soll durch die Förderung ein Anreiz zur Neuansiedlung von zentrenrelevanten inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften in den Zentren Salzgitter- Lebenstedt und Salzgitter-Bad geschaffen werden (im Sinne des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Salzgitter, Definitionen siehe Anlage 1). Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Neueröffnung inhabergeführter Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten (siehe Anlage 1). Die Fördergebiete entsprechen den zentralen Versorgungsbereichen Salzgitter Lebenstedt (A1-Zentrum) und Salzgitter-Bad (A2- Zentrum). Dabei ist die genaue Lage des betreffenden Ladenlokals im Sinne der Definition des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes der Stadt Salzgitter entscheidend (siehe Anlagen 2 und 3). Die Förderung der Wirtschafts- und Innovationsförderung Salzgitter GmbH (WIS) erfolgt in Form eines monatlichen Zuschusses zur Nettokaltmiete innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Monat der Eröffnung. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die in den nachfolgend aufgeführten Straßenzügen ein inhabergeführtes Einzelhandelsgeschäft mit zentrenrelevantem Sortiment (siehe Anlage 1) eröffnen. Das Fördergebiet in Salzgitter Lebenstedt (siehe Anlage 2) umfasst: - In den Blumentriften - Fischzug - Chemnitzer Straße - Berliner Straße von Konrad-Adenauer-Straße bis Marienbruchstraße - Albert-Schweitzer-Straße von Joachim-Campe-Straße bis Kreuzung Willy-Brandt- Straße/Konrad-Adenauer-Straße Das Fördergebiet in Salzgitter-Bad (siehe Anlage 3) umfasst: - Altstadtbereich zwischen Petershagener Straße (von Bahnhofsplatz bis Klesmerstraße) und Vöppstedter Tor - Bereich Schützenplatz - Bereich Angercenter 1

Im Einzelfall können Einzelhandelsunternehmen an anderen Standorten und/oder mit nicht als zentrenrelevant definierten Branchen gefördert werden, wenn diese zu einer Bereicherung und Attraktivität der Innenstädte beitragen. Nicht förderfähig sind Umzüge eines bestehenden Geschäfts innerhalb der Fördergebiete, Betriebsnachfolgen, Filialen von bundesweit tätigen Unternehmen sowie Geschäftseröffnungen innerhalb der in den Fördergebieten liegenden Center. Art und Umfang der Förderung Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der Mietausgaben (netto), maximal jedoch 500 EUR pro Monat über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten (Höchstförderung insgesamt somit 3.000 EUR). Die Auszahlung erfolgt anteilig als monatlicher Zuschuss zur Nettokaltmiete nach Vorlage des Kontoauszuges, aus dem ersichtlich ist, dass die Mietzahlung geleistet wurde. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der internen Bewertung der WIS auf Grundlage der eingereichten Unterlagen des Antragsstellers. Die Zuwendung wird grundsätzlich bargeldlos ausgezahlt. Empfangsberechtigt ist ausschließlich der Antragsteller. Der Empfänger der Zuwendung hat vor Auszahlung schriftlich zu bestätigen, dass er die gewährte Zuwendung ausschließlich für den Förderzweck verwendet. Fördervoraussetzungen und -grundsätze Die Gewährung von Zuschüssen an Einzelhandelsbetriebe ist eine freiwillige Leistung der WIS. Die Förderung kann grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn Haushaltsmittel in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass eine Förderung auch bei grundsätzlicher Förderfähigkeit nur dann und insoweit tatsächlich gewährt wird, als im jeweiligen Haushaltsjahr Haushaltsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Über die jeweilige Zuschussgewährung entscheidet die WIS. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der nach dieser Richtlinie gewährte Zuschuss darf ausschließlich für den festgelegten Förderzweck verwendet werden. Die zweckentsprechende Verwendung ist durch Vorlage der folgenden Unterlagen nachzuweisen: Kopien der Gewerbeanmeldung und des Mietvertrages sowie Zahlungsbelege für die geleisteten Monatsmieten im Original. Sämtliche Belege sind der WIS unaufgefordert vorzulegen. Die Vorlage der Zahlungsbelege muss spätestens am 20. des jeweiligen Folgemonats erfolgt sein. Der Inhaber erklärt mit dem Antrag, dass er beabsichtigt das geförderte Geschäft langfristig in Salzgitter zu betreiben. Eine Betriebsverlagerung oder Betriebsaufgabe innerhalb der ersten zwölf Monate ab Eröffnung ist ausgeschlossen. Wird die Betriebstätigkeit innerhalb von zwölf Monaten aufgegeben, ist der Zuschuss zurückzuerstatten. 2

Bereits ausgezahlte Teilbeträge können zurückgefordert und die Auszahlung weiterer Teilbeträge ggf. verweigert werden, wenn Umstände bekannt werden, nach denen die Einhaltung der Förderbedingungen nicht mehr gegeben ist. Die WIS ist berechtigt, die Förderung des Geschäftes aus dem oben genannten Programm öffentlich bekannt zu machen. Die vom Antragsteller gemachten Angaben dürfen zur internen Verwendung bei der WIS gespeichert werden. Persönliche Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Fördermittelgeber (WIS) alle relevanten Sachverhalte unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Ablauf der Förderung Anträge auf Förderung sind in schriftlicher Form und mit den notwendigen Angaben und Nachweisen an die WIS zu richten. Der Antrag muss spätestens 30 Tage nach Geschäftseröffnung bei der WIS vorliegen. Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Schritt 4: Schritt 5: Der Antragsteller beantragt die Förderung mittels Antragsformular der WIS und erkennt die darin genannten Bedingungen der Förderung an. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Businessplan mit Angaben zum Warensortiment sowie zur Wettbewerbssituation der Branche am Standort Fotokopie der Gewerbeanmeldung Fotokopie des Mietvertrages Ggf. Förderzusage durch die WIS Der Antragsteller weist durch Vorlage der Zahlungsbelege im Original der WIS gegenüber nach, dass er die Monatsmieten an den Vermieter geleistet hat. Die WIS gibt die Auszahlung der anteiligen Mittel in Abhängigkeit von der nachgewiesenen Mietzahlung frei. Zur Beurteilung der Geschäftsentwicklung ist zwölf Monate nach Geschäftseröffnung eine Dokumentation der Geschäftsentwicklung und eine Einschätzung über die zukünftige Entwicklung des Unternehmens bei der WIS einzureichen. Antragstellung Wirtschafts- und Innovationsförderung Salzgitter GmbH Windmühlenbergstraße 20 Ansprechpartner: Daniel Fiedler, Telefon: 05341 9009935, E-Mail: daniel.fiedler@wis-salzgitter.de 3

Anlage 1: Grundsätzlich förderfähige zentrenrelevante Branchen Bekleidung Wäsche, Strümpfe Schuhe Lederwaren Sportartikel Bücher Schreibwaren Spielwaren Geschenkartikel, G/P/K, Hausrat Foto, Film Optik, Hörgeräteakustik Uhren und Schmuck Unterhaltungselektronik Musikinstrumente 4

Anlage 2: Räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs Salzgitter Lebenstedt Innenstadt Salzgitter Lebenstedt 5

Anlage 3: Räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Salzgitter-Bad Innenstadt Salzgitter-Bad 6