Auszeichnung durch FOCUS-MONEY! S.06. Neue Internetpräsenz auf Facebook! S.07. Recht Reservierungsgebühr Geld zurück vom Makler?! S.



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Transkript:

März 2013 Inhalt Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Der Immobilienkauf richtig gemacht! S.02 TV-Sendung im RFL Ein neues Zeitalter: Das papierlose Finanzamt! S.03 Auszeichnung durch FOCUS-MONEY! S.06 Neue Internetpräsenz auf Facebook! S.07 Recht Reservierungsgebühr Geld zurück vom Makler?! S.08 Steuer Für Unternehmen Die Betriebsveranstaltung aktuelle Rechtsprechung! S.09 Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie sich für unseren Infobrief -Newsletter angemeldet haben. Sollten Sie den Newsletter abbestellen wollen, senden Sie uns eine kurze E-Mail mit dem Betreff: "Abbestellung Infobrief" an folgende E-Mail-Adresse: info@kastl-kollegen.de -1-

Kanzlei-News TV-Sendung RFL - Der Immobilienkauf richtig gemacht! In der nächsten Sendung wird Herr Rechtsanwalt Roland Kastl (M.A.) auf folgende Schwerpunkte beim Immobilienkauf eingehen. a) Welche Anforderungen sind an den Bauträger zu stellen? b) Wie muss eine Leistungsbeschreibung aussehen? c) Kann ich mich gegen Baumängel absichern? d) Gestaltungsmöglichkeiten bei der Finanzierung e) Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Die Sendung wird am 19. März 2013 um 18:30 Uhr im RFL ausgestrahlt. Schalten Sie ein und verpassen Sie nicht die wichtigen Hinweise und Tipps zum Kauf einer Immobilie. Mit freundlicher Unterstützung von -2-

TV-Sendung im RFL Ein neues Zeitalter Das papierlose Finanzamt In unserem RFL Rechts- und Steuertipp im Februar mit dem Titel Ein neues Zeitalter: Das papierlose Finanzamt (Sendetermin 19.02.2013) haben Rechtsanwalt Roland Kastl (M.A.) und Steuerberater Patrick Lerbs einen Überblick über das heutige Finanzamt ohne Papier gegeben. Seit Jahren versucht die Finanzverwaltung sich mit der modernen Technik vertraut zu machen. Bereits im Jahr 2005 hatte die Finanzverwaltung die Vorstellung von einem papierlosen Finanzamt. Sämtlicher Schriftverkehr, Bearbeitung von Steuererklärung soll auf elektronischem Weg erfolgen. In den letzten 8 Jahren hat sich die Idee in die Wirklichkeit verwandelt. Folgende Punkte wurden in der TV-Sendung behandelt: a) Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Seit 2010 sind Arbeitgeber nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, spätestens zum 28.02. des Folgejahres die Lohndaten elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln ( 41b EStG). Jeder Arbeitnehmer erhält seit 2010 jährlich einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von seinem Arbeitgeber für seine Unterlagen. Diese Daten sind dann Grundlage für die Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung. b) Weitere Daten die elektronisch übermittelt werden: Neben dem Arbeitgeber sind seit 2011 (Einführung durch das JStG 2011) auch die Arbeitsagenturen verpflichtet, Leistungsnachweise über den Bezug von Arbeitslosgengeld auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Damit können die Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach 32b EStG unterliegen, nicht mehr vergessen werden. Daneben werden noch weitere Lohnersatzleistungen elektronisch übermittelt: I. Elterngeld II. Krankenkassen (Höhe der Basiskranken- und Pflegeversicherung; Lohnersatzleistungen, z.b. Mutterschaftsgeld, Krankengeld ) III. Rentenbezugsmitteilungen für Besteuerung der Rentner -3-

c) Kurze Einführung in ELSTAM Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthalten Merkmale (StKl., KFB, FB, Kirche), die wichtig für den monatlichen Lohnsteuerabzug sind, wurden seit 2011 in einer zentralen Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert. Bei der Lohnabrechnung kann der Arbeitgeber die Daten elektronisch vom Bundeszentralamt abrufen und den Lohn abrechnen. Zusätzliche Angaben vom Arbeitnehmer sind nicht mehr erforderlich. Aufgrund großer technischer Schwierigkeiten wurde der Start des neuen Verfahrens bereits zweimal verschoben. Im Jahr 2011 und 2012 musste mit Übergangsregelungen gearbeitet werden, was insbesondere bei der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern zu erhöhtem Zeitaufwand geführt hat. Seit dem 01.01.2013 funktioniert das neue Verfahren und die Arbeitgeber können auf das neue Verfahren umstellen. Der Arbeitgeber muss aber nicht sofort umstellen, sondern kann sich bis zum Dezember 2013 Zeit lassen (Einführungszeitraum). Hinweis für die Praxis: - Bereits im November 2011 haben alle Arbeitnehmer einen Ausdruck ihrer ELSTAM-Daten per Post zugesandt bekommen. - Bei der Erstellung der Datenbank in den letzten 2 Jahren sind viele Übertragungsfehler passiert. - Man geht heute immer noch von einer Fehlerquote von 20% aus. - Jeder Arbeitnehmer sollte zeitnah nochmals seine persönlichen Daten in der Datenbank auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. - Sobald der Arbeitgeber auf das neue Verfahren umstellt, kann er nur die elektronischen Daten verwenden, dann kann es zu nachteiligen Auswirkungen bei der Lohnabrechnung kommen. - Jeder Arbeitnehmer kann seine ELSTAM Daten selbst elektronisch unter www.elsteronline.de einsehen oder beim zuständigen Finanzamt abfragen lassen. -4-

d) Abgabe der Steuerklärungen auf elektronischem Wege Seit 2005 können bereits Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Viele haben aber den Service bisher nicht genutzt. Seit 2011 sind nun vom Gesetz her Unternehmer verpflichtet ihre Jahressteuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dazu gehört die Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung. Ab 2013 müssen auch die Jahresabschlüsse und die GuV elektronisch übermittelt werden (E-Bilanz). Arbeitnehmer können weiterhin den Service freiwillig nutzen. Werden trotz gesetzlicher Verpflichtung die Erklärungen auf herkömmliche schriftliche Weise abgegeben, kann dies dazu führen, dass die Steuererklärung als nicht abgegeben gilt. Dies kann dann zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern oder Schätzungen führen. Wie die Finanzverwaltung tatsächlich darauf reagiert, bleibt abzuwarten. Die aktuellen Reaktionen sind bisher von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Sendung verpasst? Sie können sich die Februar-Sendung auf unserem youtube-kanal kastlkollegen oder über unsere Homepage www.kastl-kollegen.de ansehen. Oder sprechen Sie uns an wir beantworten Ihre Fragen gerne! Mit freundlicher Unterstützung von -5-

Auszeichnung durch FOCUS-MONEY Die Redaktion des Wirtschaftsmagazins FOCUS-MONEY startete Ende Oktober 2012 eine Umfrage unter Steuerberatern. Gefordert waren Angaben zu Qualifikation, Spezialisierung, Erfolg, Kompetenz und fachlichem Know-how. In der letzten Ausgabe des FOCUS-Money (7/2013) wurden die Ergebnisse der Umfrage veröffentlicht. Den Artikel finden Sie auf unserer Homepage www.kastl-kollegen.de. Die Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen konnte die Qualifikation, die Qualität ihrer Arbeit und die fachliche Kompetenz erneut unter Beweis stellen. Wie bei einem Sechser im Lotto ist die Freude groß, denn wir wurden zum sechsten Mal in Folge unter die TOP 150 Steuerkanzleien/Steuerberater in Deutschland gelistet. Die Auszeichnung stellt für uns eine Anerkennung der bisherigen Arbeit mit den Mandanten dar und bestärkt unsere Arbeit für die Zukunft. Wir überzeugen durch das Zusammenspiel von Recht/Steuern und Strategie sowie mit der fachlichen Kompetenz und Qualität. Nutzen Sie die Möglichkeiten. Wir freuen uns auf eine weitere oder zukünftige Zusammenarbeit mit Ihnen. -6-

Neue Internetpräsenz auf Facebook! Die Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen ist jetzt auf Facebook! Besuchen Sie uns unter: www.facebook.com/kastlkollegen Wir freuen uns über ein Gefällt mir von Ihnen! Wenn Sie uns liken ( gefällt mir Button), erhalten Sie unsere Tipps, aktuelle Neuigkeiten und Kanzleinews auf Ihrem Facebook-Account! Neben Facebook sind wir auch auf XING, Twitter und Google+ vertreten! https://www.xing.com/companies/kanzleikastl https://twitter.com/kastlkollegen https://plus.google.com/u/0/b/112888935189915604377/112888 935189915604377/posts/p/pub Wir freuen uns auf Ihren Besuch! -7-

Recht Reservierungsgebühr Geld zurück vom Makler?! Wenn die passende Immobilie erst einmal gefunden ist, soll einem beim Erwerb keiner mehr zuvor kommen. Makler lassen sich deshalb oft eine so genannte Reservierungsgebühr dafür versprechen und auch bezahlen, dass sie das Objekt für eine bestimmte Zeit nicht weiter auf dem Markt anbieten. Meist finden sich solche Vereinbarungen in vorformulierten Verträgen. Sie sind aber regelmäßig unwirksam. Der Makler muss dann dem Interessenten, der sich doch nicht zum Kauf entscheidet, sein Geld zurückzahlen. Denn durch eine formularvertragliche Reservierungsvereinbarung wird der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt: Über die Reservierungsgebühr versuchen Makler letztlich nur, sich eine Vergütung auch für den Fall zu sichern, dass ihre Vermittlungsbemühungen scheitern. Der Kaufinteressent dagegen hat aus einer solchen Vereinbarung keinen nennenswerten Vorteil. Er zahlt einen erheblichen Betrag, ohne Gewähr dafür zu haben, dass er seine Wunschimmobilie letztlich auch erwerben kann. Denn der Verkäufer ist nicht daran gehindert, seine Verkaufsabsicht aufzugeben oder das Objekt anderweitig zu veräußern. Außerdem ist die Zahlung einer Reservierungsgebühr regelmäßig geeignet, den Erwerber in seiner Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: 1. Verpflichten Sie sich möglichst nicht zur Zahlung einer Reservierungsgebühr. 2. Kommt der Kaufvertrag nicht zustande, können Sie eine bereits bezahlte Reservierungsgebühr regelmäßig zurück fordern. -8-

Steuer - Für Unternehmer Die Betriebsveranstaltung aktuelle Rechtsprechung! Zuwendungen, die den Mitarbeitern auf einer Betriebsveranstaltung erhalten (z. B. Speisen, Getränke, Musik, künstlerische Darbietungen, Übernachtungsund Fahrtkosten, Eintrittskarten) können steuerfrei sein, wenn Sie vom Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenem betrieblichen Interesse anfallen. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die einen gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht (z. B. Betriebsausflug, Besuch Oktoberfest, Besuch Starkbierfest, Weihnachtsfeier, Jubiläumsveranstaltungen). Für die Steuerfreiheit müssen aber einige Spielregeln beachtet werden: 1. Es dürfen maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr stattfinden (BFH-Urteil vom 16.11.2005, BStBl. II 2006, 440) und 2. Sämtliche Kosten dürfen nicht 110 Euro (inkl. USt) pro Mitarbeiter und Veranstaltung übersteigen (BFH vom 16.11.2005, BStBl. II 2006, 439). Nehmen auch Angehörige der Mitarbeiter teil (Ehegatte, Kinder, Eltern, etc.) sind die auf die Angehörigen entfallenden Kosten dem Mitarbeiter zuzurechnen. Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung liegen derzeit diverse Rechtsfragen beim Bundesfinanzhof, die noch geklärt werden müssen. 1. Ist die Grenze von 110 Euro heute noch angemessen? Die Freigrenze von 110,00 Euro besteht in der Finanzverwaltung seit 2002. Es stellt sich heute die Frage, ob bei den jährlich steigenden Kosten die Höhe noch angemessen ist. Mit Urteil vom 12.12.2012 (VI R 78/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die ständige Anpassung der Freigrenze an die jährlichen Kostensteigerungen nicht Aufgabe des Gerichtes ist. In dem Urteilsfall ging es um das Streitjahr 2007. Für dieses Jahr hält der BFH die Grenze noch für angemessen. -9-

Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Bemerkenswert an dem Urteil ist es, dass der BFH jedoch die Finanzverwaltung auffordert, die Freigrenze auf Grundlage der jährlich steigenden Kosten in Zukunft neu zu bemessen. Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung auf die Aufforderung reagiert. 2. Ist auf die eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Personen für die Ermittlung abzustellen? Streitig ist derzeit, ob bei der Ermittlung der Freigrenze pro Mitarbeiter auf die eingeladenen, angemeldeten oder tatsächlich teilnehmenden Personen abzustellen ist. Diese Frage ist besonders wichtig für die Planung einer Betriebsveranstaltung, wenn es um die Kosten geht. Denn nur wenn die Kosten pro Mitarbeiter unter 110 Euro liegen, ist die Zuwendung steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Die Finanzverwaltung geht derzeit von den tatsächlich teilnehmenden Personen aus. Die Finanzgerichte sehen es derzeit anders und stellen aus praktikablen Gründen auf die eingeladenen Personen ab. Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Die Rechtsfrage ist derzeit offen. Gegen nachteilige Steuerbescheide sollte unter Hinweis auf die Revisionsaktenzeichen beim BFH Einspruch eingelegt werden und das Ruhen des Verfahrens nach 363 AO beantragt werden. Die Aktenzeichen lauten wie folgt: VI R 7/11; VI R 93/10; VI R 94/10; VI R 95/10 und VI R 96/10-10-