Anhang Menschenrechte

Ähnliche Dokumente
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL

Resolution der Generalversammlung. 217 A (III). Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG. verabschiedet am 29. November 1959

Menschen-Rechte Die 30 Regeln. In Leichter Sprache

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966

DIE ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE (Kurzfassung)

PERCO. Richtlinien zur Familienzusammenführung. Plattform der Europäischen Rotkreuz-Kooperation für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten

EUROPARAT MINISTERKOMITEE

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Das UNICEF Taschenbuch der Kinderrechte

Eine Entdeckungsreise ins Land der Kinderrechte

Religionsfreiheit. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Datenschutz und Medienfreiheit

Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte *

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom (GVBl. NRW, S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. NRW, S.

(Übersetzung) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Präambel

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Kinderrechte. Homepage:

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung

Was ist Gerechtigkeit, Fairness? Wie wird sie durchgesetzt?...23

Das Grundrecht auf Datenschutz im Europarecht Wirkungen und Problemfelder. Ao. Univ.-Prof. Dr. Alina-Maria Lengauer, LLM

Global Social Policy

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

10 x Recht einfach. *

(2) Die ungestörte Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.

2.1 Ewiges Leben und die wahre Liebe

Inhalt. Impressum AWO Schleswig-Holstein ggmbh Jugend- und Familienhilfe Projektgruppe Demokratie in der Heimerziehung

AMNESTY MACHT SCHULE BILDUNG IST DER SCHLÜSSEL ZUR FREIHEIT

ProMosaik e.v. ein junger Verein

(Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)

GKV Verhaltenskodex. (Code of Conduct) für die Kunststoff verarbeitende Industrie

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand )

Die Palästinensische Nationalcharta 17. Juli 1968

Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).

Gemeinsame Erklärung über Menschenrechte und Arbeitsbedingungen in der BMW Group

Florian Baier Schule und Soziale Arbeit: Aktuelle Konzepte und strukturelle Voraussetzungen für gelingende Kooperationen

DIGITALE PRIVATSPHAERE

Deutsche Übersetzung der EMRK unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 14 1

Was ist ein Institut für Menschen-Rechte? Valentin Aichele

demokratie leben Demokratie für mich. Grundrechte in Deutschland Ein Leitfaden für geflüchtete & einheimische Menschen

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

U R T E I L S A U S Z U G

POLYGAMIE. IN ÖSTERREICH UND DEUTSCHLAND Stephanie Berchtold

Die Parteien äußerten sich zu wahlentscheidenden Themen - in kurzen, einfachen und leicht verständlichen Sätzen.

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

Strafgesetzbuch (StGB)

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Angola/UNICEF/G. Pirozzi. Kinder haben Rechte. Eine Ausstellung von

> Menschenrechte Elternrechte

Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Zusammenhang mit der Scheidung

Strafrecht. 1. Allgemeines

EU-NACHRICHTEN CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION. EU-NACHRICHTEN online:

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

der Katholischen Kindertagesstätten St. Peter, Grünstadt und St. Nikolaus, Neuleiningen

körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)

Verhaltenskodex für Lieferanten

1. Weniger Steuern zahlen

Wir sind die Partei DIE LINKE. Das wollen wir mit unserer politischen Arbeit. geschrieben in Leichter Sprache

Gemeinsame elterliche Sorge.

Information für Lieferanten der BOLL & KIRCH Filterbau GmbH

Die vorliegenden Verhaltensmaßregeln dürfen allerdings auch höhere Anforderungen als die bestehenden Gesetze eines Landes enthalten.

Verhaltenskodex: Kodex der Sozialen Verantwortung

Die Europäische. Menschenrechtskonvention

Gemeinsame elterliche Sorge

Nr. 85 (XLIX) Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei Volkswagen

über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft

Ehrenkodex. für TrainerInnen und InstruktorInnen im Österreichischen Karatebund. I. Präambel

Verhaltenskodex

FLÜCHTLINGE WILLKOMMEN DER BEITRAG VON KIRCHENGEMEINDEN ZU EINER KULTUR DER BARMHERZIGKEIT

Nr. 79 (XLVII) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht

Die Parteien äußerten sich zu wahlentscheidenden Themen - in kurzen, einfachen und leicht verständlichen Sätzen.

Schiller-Loge No. 3 Stuttgart

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

(Basierend auf einer Meinungsumfrage bei Dozenten und Studenten der Universität Alexandria, 2004)

Robert Schuman. Schuman-Plan. Erklärung der französischen Regierung über eine gemeinsame deutsch-französische Schwerindustrie. Paris, 09.

Internationales Rahmenabkommen zwischen der Siemens AG, dem Gesamtbetriebsrat der Siemens AG, der IG Metall und der IndustriAll Global Union

Unterrichtsmaterialien zur Menschenrechtsbildung

Runder Tisch 2009 Die EU Agentur für f r Grundrechte und der Vertrag von Lissabon

Elterliche Sorge gem b BGB.

unser FAIRständnis Beiträge von Schülerinnen und Schülern zum Fairtrade-Tag des Landes Steiermark Graz,


Alle Vorschriften im Blick

Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Behindert ist, wer behindert wird

%HVRQGHUH$UWHQ3HUVRQHQEH]RJHQHU'DWHQ

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 72/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G

Fürbitten für die Trauung - 1

VERHALTENSKODEX BFB Zeitarbeit GmbH

Informations- und Fördermöglichkeiten für Projekte mit Migranten/Migrantinnen und Flüchtlingen (in alphabetischer Reihenfolge):

Begegnung mit muslimischen Frauen und Männern. Arbeitsstelle im Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

2. Allgemeines Polizeirecht Baden-Württemberg

Kanzelrede von Michaela Noll vor der Evangelischen Kirchengemeinde Dormagen am 07. Mai 2006

Abstammungsrecht. I. Allgemeines

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Transkript:

1 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! Anhang Menschenrechte Die internationalen Menschenrechte umfassen: 1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit / Geschwisterlichkeit begegnen. 2. Jede und jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Ethnie, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. 3. Jede und jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. 4. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten. 5. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 6. Jede und jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. 7. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. 8. Jede hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die ihre nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. 9. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

2 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! 10. Jede hat bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihr erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Jede, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange ihre Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem ihr alle für ihre Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. 11. Niemand darf willkürlichen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung und ihren Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihres Rufes ausgesetzt werden. Jede hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. 12. Jede hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und ihren Aufenthaltsort frei zu wählen. Jede hat das Recht, jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen und in ihr Land zurückzukehren. 13. Jede hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. 14. Jede hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf ihre Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln. 15. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Ethnie, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

3 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! 16. Jede hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich ihres Eigentums beraubt werden. 17. Jede hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. 18. Jede hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. 19. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. 20. Jede hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten ihres Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. Jede hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in ihrem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. 21. Jede hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. 22. Jede hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. 23. Jede hat, ohne Unterschied, das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

4 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! 24. Jede die arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihr und ihrer Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. 25. Jede hat das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. 26. Jede hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. 27. Jede hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust ihrer Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. 28. Jede hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen. 29. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen ethnischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. 30. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. 31. Jede hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

5 Anhang Rundenmodell Weil s gerecht ist, fairändern wir die Welt! 32. Jede hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihr als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. 33. Jede hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. 34. Jede hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. 35.Jede ist bei der Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. 36. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. 37. Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat. Quelle: https://www.menschenrechtserklaerung.de/