10. OKTOBER Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen

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Transkript:

10. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. November 2003) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.

10. OKTOBER 1996 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen KAPITEL I - Meldung einer Pfändung Artikel 1 - Die Pfändungsmeldung, die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, in Artikel 76 1 des Mehrwertsteuergesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, in Artikel 85bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1980 und 22. Dezember 1989, und in Artikel 300 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 2 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Pfändungsmeldung geschickt wird, angebracht. Art. 3 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390 Absatz 5 desselben Gesetzbuches keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.

KAPITEL II - Meldung einer Einzugsermächtigung Art. 4 - Die Meldung einer Einzugsermächtigung, die in Artikel 1390bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 5 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Einzugsermächtigung geschickt wird, angebracht. Art. 6 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.

KAPITEL III - Meldung einer Lohnabtretung Art. 7 - Die Meldung einer Lohnabtretung, die in Artikel 1390ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 8 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Lohnabtretung geschickt wird, angebracht. Art. 9 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390ter Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.

KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1982 zur Festlegung des Musters einer Pfändungsmeldung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Mai 1983, wird aufgehoben. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 12 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

PFÄNDUNGSMELDUNG A ANLAGE 1 GEPFÄNDETER (Name - Vornamen)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... PFÄNDUNGSORT:... Sicherungspfändung 0 Vollstreckungspfändung 0 Bestandsprüfung 0 PFÄNDENDER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... Art der Forderung:... Vorrangsgrund:... Betrag der Forderung... DRITTGEPFÄNDETER (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../...... Uhr Mobiliarpfändung 0 Immobiliarpfändung 0 Drittpfändung 0 Herausgabepfändung 0 Pfandpfändung 0 Pfändung bei Nachahmung 0 Pfändung ungetrennter Früchte 0 Abzug MwSt. (Art. 8 1, 8 2 und 8 3 des K.E. Nr. 4 0 vom 29. Dezember 1969) Antrag gemäß Art. 164 des K.E. (EStGB 1992) 0 Drittpfändung (Art. 85bis MwStGB) 0 Pfändungsdatum:.../.../... Datum der Zustellung der Pfändung:.../.../... Datum der Umwandlung einer Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung:.../.../... Datum der Pfändung/des Abzugs/des Antrags(*):.../.../... Datum der Notifizierung des Abzugs:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Datum der Aufhebung der Pfändung:.../.../... Aufhebungsgründe:... Kurze Beschreibung der gepfändeten Güter:...... Dem Greffier des Gerichts... von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichtsvollziehers, des Gerichts oder des Einnehmers (Unterschrift des Gerichtsvollziehers, des Greffiers oder des Einnehmers) (*) Unzutreffendes streichen

MELDUNG EINER EINZUGSERMÄCHTIGUNG A ANLAGE 2 SCHULDNER: (Name - Vorname..n)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... GLÄUBIGER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... (Gewählter Wohnsitz)... DRITTSCHULDNER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../...... Uhr Die Einzugsermächtigung wird gewährt 0 abgeändert 0 aufgehoben 0 Betrag:... von:...... Datum der Entscheidung:.../.../... Datum der Zustellung:.../.../... Datum der Notifizierung:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Aufgrund der Artikel:......... Bedingungen und Grenzen der Einzugsermächtigung:......... Dem Greffier des Gerichts Erster Instanz von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers (Unterschrift des Gerichtsvollziehers oder des Greffiers)

ANLAGE 3 MELDUNG EINER LOHNABTRETUNG "A" ZEDENT: (Name - Vornamen)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... ZESSIONAR: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... SCHULDNER DER ABGETRETENEN FORDERUNG: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../... Forderung des Zessionars: Art:... Betrag:...... Uhr Datum der Inverzugsetzung:.../.../... Datum der Abtretung:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Die Lohnabtretung ist aufgehoben worden am:.../.../... von:...... GRUND: S Artikel 1390ter Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches (Lohnabtretung im Rahmen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz 0 der Entlohnung der Arbeitnehmer) S Artikel 1390ter Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches (Lohnabtretung aufgrund von Artikel 1690 des Zivilgesetzbuches) 0 Dem Greffier des Gerichts Erster Instanz von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichtsvollziehers oder des Zessionars (Unterschrift des Gerichtsvollziehers oder des Zessionars)