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Transkript:

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Studiengang Master Gesundheitsmanagement vom 23. Juni 2015 Lesefassung vom 7. April 2016 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) sowie von 3 Abs. 1 Satz 3, 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der Fassung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2005 hat der Senat der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft am 29. April 2015 folgende Satzung beschlossen. Der Rektor hat mit Verfügung vom 23. Juni 2015 dieser Satzung zugestimmt. Am 8. Juni 2016 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft die erste Änderung der Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Studiengang Gesundheitsmanagement beschlossen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 hat der Rektor dieser Änderungssatzung zugestimmt. Am 29. März 2017 hat der Senat der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft die zweite Änderung der Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Studiengang Gesundheitsmanagement beschlossen. Mit Verfügung vom 7. April 2017 hat der Rektor dieser Änderungssatzung zugestimmt

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht... 2 1 Anwendungsbereich... 3 2 Studienanfängerplätze... 3 3 Fristen... 3 4 Form des Antrags... 3 5 Zulassung unter Vorbehalt... 4 6 Zuständigkeit im Auswahlverfahren... 4 7 Auswahlverfahren... 5 8 Auswahlkriterien... 5 9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung... 6 10 Inkrafttreten... 6 Lesefassung vom 7. April 2017 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 2 von 6

1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschule Aalen vergibt im Masterstudiengang Gesundheitsmanagement die verfügbaren Studienplätze vorrangig über eine Auswahl nach der in Abs. 2 genannten Vorabquote und nachrangig nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den beantragten Studiengang. (2) Dabei wird zunächst folgende Vorabquote gebildet: 5 % mindestens jedoch 1 Studienplatz für Bewerber, für die eine außergewöhnliche Härte vorliegt, auf in der eigenen Person liegenden besonderen sozialen oder familiäre Gründe basierend, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. (3) Nach Abzug der Vorabquoten werden die verbleibenden Studienplätze entsprechend dem hochschuleigenen Auswahlverfahren nach dem Grad der Eignung des Bewerbers für den beantragten Studiengang vergeben. 2 Studienanfängerplätze (1) Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (ZZVO- FH) in der jeweils gültigen Fassung. 3 Fristen (1) Eine Zulassung für das erste Fachsemester erfolgt jeweils zum Wintersemester. (2) Der Antrag auf Zulassung muss bis zum 15. Juli eines Jahres bei der Hochschule Aalen eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Frist gilt auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. 4 Form des Antrags (1) Der Antrag auf Zulassung ist über das Online-Verfahren der Hochschule Aalen oder auf dem von der Hochschule Aalen vorgesehenen Formular zu stellen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) in amtlich beglaubigter Kopie, b) das Zeugnis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in amtlich beglaubigter Kopie nach 8 Abs. 1 Buchstabe a, c) Nachweise über eine ggf. vorhandene einschlägige Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeit und andere einschlägige praktische Tätigkeiten (amtl. beglaubigt), d) Werdegang mit ggf. entsprechenden Nachweisen, e) sonstige Nachweise z.b. Auslandserfahrung, Begabtenförderung/Stipendien,. f) eine Darstellung der Motivation des Bewerbers für den Studiengang Gesundheitsmanagement (Motivationsschreiben; max. zwei Seiten), g) Nachweis über die Sprachqualifikation(en) in amtlich beglaubigter Kopie nach 8 Abs. 2 Buchstabe b. h) Ggf. eine Übersicht der im berufsqualifizierten Hochschulabschluss erlangten ECTS- Leistungspunkte (inkl. Auflistung aller Fächer mit entsprechenden Modulbeschreibungen). Lesefassung vom 7. April 2017 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 3 von 6

5 Zulassung unter Vorbehalt (3) Sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt, ist darüber hinaus eine amtlich beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung beizufügen. (4) Die Hochschule kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind. (5) Bis zum Ende der im Zulassungsbescheid festgelegten Immatrikulationsfrist sind folgende Unterlagen bei der Hochschule Aalen einzureichen: a. Annahmeabschnitt des Zulassungsantrages oder sonstige Annahmeerklärung b. Unterschriebener Immatrikulationsantrag mit Erklärung zur Immatrikulation, c. Mitteilung der Krankenversicherung, d. Passfoto. e. Nachweis über die Bezahlung des Beitrags für das Studentenwerk und sonstiger Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium fällig werden ( 60 Abs. 2 Nr. 8 LHG) (6) Das Zulassungsamt der Hochschule Aalen kann weitere Unterlagen anfordern. 5 Zulassung unter Vorbehalt (1) Die Zulassung kann auch beantragt werden, wenn der Bewerber einzelne Prüfungsleistungen noch nicht erbracht hat (z. B. Bachelorarbeit) und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss spätestens bis Vorlesungsbeginn erreicht wird. Folgende Unterlagen sind zusätzlich zu 4 einzureichen Eine von der Hochschule oder Fakultät ausgestellte Bescheinigung (original oder amtl. beglaubigt), welche die bis zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses erreichte Gesamtnote der Bewerberin/des Bewerbers ausweist. (2) Bewerber nach Abs. 1 nehmen am Auswahlverfahren mit der Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird und die in Form eines beglaubigten Nachweises dem Antrag beizulegen ist. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss spätestens 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden 6 Zuständigkeit im Auswahlverfahren (1) Der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschaftswissenschaften setzt zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung aus der ihm angehörenden Gruppe der Professoren sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Auswahlkommission ein, die aus dem Koordinator des Studiengangs Gesundheitsmanagement (Professor des Studiengangs) und in der Regel mindestens einer weiteren Person besteht. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. (2) Das Auswahlgespräch wird vom Koordinator des Studiengangs durchgeführt. Die Auswahlkommission kann bei Bedarf weitere geeignete Personen mit der Durchführung von Auswahlgesprächen beauftragen, wobei mindestens ein Professor des Studiengangs am Auswahlgespräch beteiligt sein muss. (3) Die Auswahlkommission berichtet dem Fakultätsrat Wirtschaftswissenschaften nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die gesammelten Erfahrungen und macht Vorschläge für die Weiterentwicklung des Auswahlverfahrens. Lesefassung vom 7. April 2017 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 4 von 6

7 Auswahlverfahren 7 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Auswahl aufgrund der in 8 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß 9 eine Rangliste. 8 Auswahlkriterien (1) Nachfolgende Auswahlkriterien sind Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren zur Zulassung: a. Ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelorstudiengang, Diplomstudiengang oder Äquivalent) in der Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Gesundheitsmanagement oder einem verwandten Fach mit einem Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 und mit mindestens 210 ECTS-Leistungspunkten. Bewerber mit einem Hochschulabschluss und einem Abschluss mit einer Note von mindestens 2,5 und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten aber weniger als 210 ECTS-Leistungspunkten, werden nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie die Differenz bis zu den erforderlichen 210 ECTS-Leistungspunkten während des Masterstudiums erwerben. In welcher Form die zusätzliche Leistung zu erbringen ist entscheidet der Koordinator des Studiengangs in Absprache mit dem Prüfungsausschuss des Studiengangs. Das Studium verlängert sich in diesem Fall in der Regel um ein Semester. b. Der berufsqualifizierende Abschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe a. muss nachweislich unabhängig von der erbrachten Anzahl an ECTS Punkten im Bachelorstudiengang mindestens 90 ECTS- Leistungspunkte aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften umfassen. Ein entsprechender Nachweis kann auch über vergleichbare oder gleichwertige Leitungen erbracht werden. Über die Anerkennung der ECTS in diesen Bereichen entscheidet die Auswahlkommission. c. Im Falle eines ausländischen Hochschulabschlusses muss dieser von einer ausländischen Hochschule stammen, die gemäß der Empfehlungen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) anerkannt ist. Die akademische Studiendauer sollte in diesem Fall mindestens 3 Jahre betragen und die Gesamtausbildung (Schule und Studium) mindestens 15 Jahre, d. Sonstige Leistungen: - eine ggf. vorhandene einschlägige Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeit und andere einschlägige praktische Tätigkeiten, jeweils nach dem Bachelor- oder Diplomabschluss. Abweichend hiervon kann die Auswahlkommission in besonders begründeten Fällen einschlägige Berufstätigkeit oder eine andere praktische Tätigkeit die vor dem Bachelor- oder Diplomabschluss erworben wurde, berücksichtigen. - ggf. Nachweise zum Werdegang - ggf. sonstige Nachweise z.b. Auslandserfahrung, Begabtenförderung/Stipendien,.. - Motivationsschreiben, - Auswahlgespräch (2) Es gelten folgende Regelungen für ausländische Bewerber: a. Die Bewertung ausländischer Studienabschlüsse erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB). Mit berufsqualifizierenden Hochschulabschlüssen nach 7 Abs. 1 gleichgesetzt werden diejenigen Abschlüsse, die gemäß ZAB Kriterien an anerkannten ausländischen Hochschuleinrichtungen erworben wurden. Lesefassung vom 7. April 2017 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 5 von 6

9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung b. bei Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist: Nachweis über die deutsche Sprachqualifikation, der das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (CEFR) bestätigt, z. B. TestDaF TDN 4 oder Goethe-Zertifikat C1-Niveau. Bei anderen vorgelegten Sprachnachweisen oder -bewertungen entscheidet die Auswahlkommission in Absprache mit dem Sprachenzentrum der Hochschule Aalen über deren Gleichwertigkeit. 9 Erstellen der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Für die Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung werden herangezogen: a) die Durchschnittsnote eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nach 8 Abs. 1 Buchstabe a und b) die sonstigen Leistungen nach 8 Abs. 1d, die die Durchschnittsnote des Hochschulabschlusses ( 8 Abs. 1a) um 0,1 bis zu 0,5 verbessern können. - Berufsausbildung, einschlägige Berufstätigkeit oder andere praktische Tätigkeit bis zu 0,3 - Nachweise zum Werdegang oder sonstige Nachweise z.b. Auslandserfahrung, Begabtenförderung/Stipendien - bis zu 0,1 - Motivationsschreiben - bis zu 0,1 - Auswahlgespräch - bis zu 0,5 c) Maximal ist eine Verbesserung durch sonstige Leistungen nach 8 Abs. 1 Buchstabe d von insgesamt 1,0 Punkten möglich. d) Zur Bildung der Rangfolge wird der nach Abs. 1 Buchst. b und c ermittelte Bonus von der Durchschnittsnote des berufsqualifizierenden Bachelorabschlusses abgezogen. Die Rangfolge bestimmt sich nach der verbesserten Durchschnittsnote. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2015/16. Lesefassung vom 7. April 2017 (nach 2. Änderungssatzung) Seite 6 von 6