Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Staatliche Politik in den Bereichen Gender und Behinderung Einige Denkansätze INSOS-Kongress Montreux 24. August 2017 Sylvie Durrer, Direktorin EBG
Die Schweiz, eine junge Demokratie In der Schweiz haben die Männer seit 1848 das Stimmund Wahlrecht. Den Frauen haben sie dieses Recht erst 1971 eingeräumt, d. h. 123 Jahre später. Als am 12. Juni 1969 der Nationalrat die Debatte über die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnete, demonstrierten in der Wandelhalle des Bundeshauses Anhängerinnen der Frauenbewegung für die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für Frauen in der Schweiz. ( Keystone) 2
Ein jahrhundertelanger, weltweiter Kampf Condorcet, Über die Zulassung der Frauen zum Bürgerrecht, 3. Juli 1790 «Es wäre schwierig zu beweisen, dass Frauen nicht in der Lage sind, ihre Bürgerrechte auszuüben. Weshalb sollen menschliche Wesen, die mit Schwangerschaft und Regelschmerzen fertig werden müssen, nicht dazu fähig sein, Rechte wahrzunehmen, die man anderen Menschen niemals vorenthalten würde, welche jeden Winter an Gicht leiden und regelmässig einen Schnupfen bekommen?» 3
Gleichstellung, ein Grundprinzip Bundesverfassung Art. 8 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4
Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung Der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau bedeutet nicht nur ein Diskriminierungsverbot im Hinblick auf eine rein formelle Rechtsgleichheit und Gleichstellung. Er umfasst auch einen Auftrag von grösserer Tragweite: die Realisierung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau in allen Lebensbereichen. 5
Geltungsbereiche: BehiG GlG Die Schweiz verfügt über keine allgemeine Rechtsnorm zur Gewährleistung der Gleichstellung, sondern über fragmentierte und sektorielle Bestimmungen, sowohl im Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau als auch im Behindertenbereich. GlG (in Kraft seit 1996) Betrifft die Gleichstellung im Erwerbsleben; Bezieht sich nicht auf die Privatsphäre, den Bereich der Verbände und Vereine oder die Militärdienstpflicht. BehiG (in Kraft seit 2004) Verlangt die Beseitigung von Benachteiligungen im öffentlichen Bereich, insbesondere beim Zugang zu Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln, Dienstleistungen sowie zur Aus- und Weiterbildung; Bezieht sich nicht auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. 6
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann GlG Wesentliche Elemente Gilt ausschliesslich für Arbeitsverhältnisse. Verbietet direkte und indirekte Benachteiligungen. Verbietet die Diskriminierung einer Person aufgrund ihres Geschlechts: Anstellung, Entlöhnung, Beförderung, Aus- und Weiterbildung, Entlassung usw. Verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und auferlegt dem Arbeitgeber die Pflicht, solche Belästigungen zu verhindern und dagegen vorzugehen. Angestellte dürfen wegen ihres Zivilstands, ihrer familiären Situation oder wegen Schwangerschaft nicht benachteiligt werden. 7
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann GlG Art. 3 - Diskriminierungsverbot 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. 2. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 3. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. 8
Stärken des GlG Geltungsbereich: Arbeitsverhältnisse; Beweislasterleichterung mit Ausnahme von Benachteiligungen bei der Anstellung und bei sexueller Belästigung; Kostenloses Schlichtungsverfahren; Möglichkeit für Gewerkschaften und Organisationen, die bestimmten Kriterien entsprechen, eine Klage zu erheben, um eine Diskriminierung feststellen zu lassen, von der mehrere Personen in einem Unternehmen betroffen sind (GlG nach zwei Jahren, aber mit einer eingeschränkteren Befugnis, BehiG nach zehn Jahren); Kündigungsschutz ab dem ersten Schritt, der gegen den Arbeitgeber eingeleitet wird, während des gesamten Verfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus. 9
Schwächen des GlG Eröffnung eines Verfahrens: schwieriger Prozess, insbesondere für die Opfer von Diskriminierung. Anrufung der Gerichte: in vielen Fällen zu spät, da die Opfer in der Regel bereits gekündigt haben. Verfahren: langwierig und entmutigend. Nachweis der Diskriminierung: schwierig zu belegen. Erzielte Ergebnisse: für die Opfer oftmals wenig befriedigend (minimale Entschädigungen oder Nichteintreten auf die Klage). Keine Aufsichtsbehörde, welche die Anwendung des GlG überwacht. 10
Zugang zur Justiz GlG Bestandesaufnahme 2017 754 Verfahrensfälle auf gleichstellungsgesetz.ch und 96 Fälle auf leg.ch Anteil der Entscheide zu Gunsten der Angestellten bei rund 40 % BehiG Evaluation im Jahr 2015 71 verzeichnete Fälle Eine Diskriminierung durch Private (Art. 6) wurde nur einmal anerkannt (Urteil vom 21. März 2017 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden). Eine solche Diskriminierung ist sehr schwierig nachzuweisen. 11
Internationale Instrumente Übereinkommen Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, CEDAW) Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbulkonvention) Rankings Gender Gap Index WEF Gender-related Development Index UNDP Gender Parity Index Unesco 12
CEDAW BRK Art. 1 CEDAW In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Diskriminierung der Frau» jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau ungeachtet ihres Zivilstands im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Art. 2 BRK ( ) bedeutet «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Die Diskriminierung aufgrund von Behinderung umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschliesslich der Versagung angemessener Vorkehrungen; ( ) 13
Institutionalisierung Für jedes dieser Gesetze wurde eine Bundesstelle geschaffen, um deren Umsetzung zu gewährleisten (das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen EBGB). Da sich die Kantone in vielen Fällen in einem unterschiedlichen Umfeld entwickeln, haben sie ihre eigenen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann geschaffen. Diesem Beispiel sind anschliessend auch die grössten Städte gefolgt. Hingegen hat nur der Kanton Basel-Stadt ein Kantonales Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Die anderen Büros, die auf kantonaler Ebene in diesem Bereich tätig sind, werden von privaten Organisationen betrieben. Die unterschiedlichen verfügbaren Mittel sind Ausdruck der mehr oder weniger grossen Bedeutung, welche die politischen Instanzen und die Gesellschaft diesen beiden Verfassungsaufträgen beimessen. (Themendossier des EBGB Frauen: 10) 14
Für die Gleichstellung zuständige Institutionen Eidgenössisches Gleichstellungsbüro (1) Kantonale Gleichstellungsbüros (16) Kommunale Gleichstellungsbüros (5) Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten Gleichstellungsbüros an den Hochschulen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Lenkungsausschuss für Chancengleichheit Europarat Commission on the status of women - UNO 15
Finanzielle Mittel IV 2016 Finanzielle Mittel für Menschen mit Behinderung: CHF 8'388 Mio. EBGB 2016 Finanzhilfen: CHF 2,1 Mio. EBG 2016 Finanzhilfen: CHF 4,4 Mio. 16
Parlamentarische Vorstösse CEDAW in der Schweiz 1997 in Kraft getreten in 14 Vorstössen erwähnt (seit 2009) Keine neueren Entwicklungen BRK in der Schweiz 2014 in Kraft getreten in 6 Vorstössen erwähnt (seit 2013) 4 im Jahr 2017. Zahl der Lobbyisten ist im Behindertenbereich etwas höher (2 agile.ch, 1 Insos, 2 Suva) 17
Politische Aktionen und Meilensteine 1981 Verfassungsartikel für gleiche Rechte von Mann und Frau 1988 Neues Eherecht 1991 Frauenstreik Mobilisierung von 500 000 Teilnehmerinnen 1993 Nichtwahl von Christiane Brunner in den Bundesrat 1997 10. AHV-Revision 2000 Neues Scheidungsrecht 2004 Verfolgung von Amtes wegen von Gewalt in Ehe und Partnerschaft 2005 Mutterschaftsentschädigung 2012 Verbot der Verstümmelung weiblicher Genitalien 2013 Neues Namens- und Bürgerrecht 2014 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel 2015 Demonstration für Lohngleichheit 12 000 Personen auf dem Bundesplatz 2017 Demonstration für Gleichstellung und Frauenrechte 10 000 Personen in Zürich 18
Ungleichheit, eine gesellschaftliche Herausforderung Von Benachteiligungen von Frauen sind auch Männer betroffen und umgekehrt. Denn die Lohndiskriminierung einer Frau wirkt sich kurz- und langfristig auch auf ihren Partner und ihre Kinder aus, da dadurch auch die Alimente im Scheidungsfall oder die Höhe der Rente beeinträchtigt werden. Ungleichheit hat auch negative Folgen für die Unternehmen: unlauterer Wettbewerb durch Arbeitgeber, die Mitarbeitende lohnmässig diskriminieren und auf diese Weise ihre Personalkosten senken, Verlust von weiblicher Brain Power im Arbeitsmarkt, Fachkräftemangel usw. Für die Gerechtigkeit, die wirtschaftliche Sicherheit des Landes und harmonische soziale Beziehungen ist es wichtig, dass Ungleichheiten beseitigt werden. Von der Durchmischung der Geschlechter und der Gleichstellung profitieren sowohl die Individuen als auch die gesamte Gesellschaft. 19
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen auf: www.equality.ch 20