Schweiz erhält eine Whistleblower-Hotline 2

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1 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft Mai 2006 Inhaltsverzeichnis Schweiz erhält eine Whistleblower-Hotline 2 Kein Zwang zur Selbstbelastung bei Steuerverfahren 2 Diebstahl kann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten 2 Steuerliche Behandlung einer Bürgschaft 2 Deutsche Abmahnschreiben gegenüber Schweizer Unternehmen 3 Privatfahrten im Geschäftsauto 4 30 % des Lohnes für Zwangsabgaben 4 Wozu ein Willensvollstrecker? 4 Subventionen des Bundes im Internet abrufbar 5

2 Schweiz erhält eine Whistleblower-Hotline Transparency International Schweiz eröffnete Ende März eine Meldestelle für Whistleblower. Whistleblower sind Personen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen. Wer am Arbeitsplatz Korruption oder andere illegale Aktivitäten entdeckt, kann sich über die Hotline beraten lassen, wie weiter vorzugehen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Whistleblower zuerst den Arbeitgeber informieren muss, ausser es besteht Grund zur Annahme, dass dieser selbst in die strafbare Handlung involviert ist. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, sollte sich der Whistleblower üblicherweise an die Behörden wenden. Doch kann dies kaum anonym geschehen, weshalb die Angst vor Repression viele von einer Meldung abhält. Transparency International bietet nun die Möglichkeit, ihr die Tat mitzuteilen; sie leitet diese anonym an die zuständige Behörde weiter. Unterstützt wird das Projekt vom Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. Kein Zwang zur Selbstbelastung bei Steuerverfahren Niemand kann bei Steuerverfahren zur Selbstbelastung gezwungen werden. Der Bundesrat will durch die Änderung von Bestimmungen im Bundessteuerrecht diesen Grundsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention durchsetzen. Hintergrund ist eine Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Mai 2001 in einem Fall von Steuerhinterziehung. Um sich nicht selbst belasten zu müssen, soll neben dem Recht auf Aussageverweigerung auch dem Recht auf Mitwirkungsverweigerung im Steuerhinterziehungsverfahren Nachachtung verschafft werden. (Quelle: Eidg. Finanzdepartement) Diebstahl kann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dadurch entstehen, dass einer Aktiengesellschaft von einer nahe stehenden Person ein Aktivum gestohlen wird. Verzichtet die AG darauf, eine Strafanzeige einzureichen und den Schaden vor Zivilgericht geltend zu machen, so ist dies eine verdeckte Gewinnausschüttung. Denn gegenüber einem Dritten würde sich die AG nicht so verhalten. Steuerliche Behandlung einer Bürgschaft Im geschäftlichen Bereich hat das Eingehen einer Bürgschaft weder einen Einfluss auf die Jahresrechnung noch auf die Steuern. Erst wenn sich abzeichnet, dass die Bürgschaft in Anspruch genommen wird, können dafür, sofern der geschäftliche Zusammenhang tatsächlich gegeben ist, Rückstellungen gemacht werden. Die Alternative zur Bürgschaftsrückstellung ist die Verbuchung der bezahlten Beträge als Aufwand.

3 Im privaten Bereich ist weder das Eingehen noch die Einlösung einer Bürgschaft einkommenssteuerlich wirksam. Dies gilt sowohl für den Bürgen als auch für den Schuldner. Beim Bürgen gilt die Einlösung naturgemäss als Vermögensverwendung. Beim Schuldner geht die Rechtssprechung davon aus, dass objektiv keine Bereicherung eintritt, da es sich lediglich um eine Reduktion von Schulden und nicht eine Bildung von Vermögen handelt. Voraussetzung ist, dass die Bürgschaftseinlösung wegen Vermögenslosigkeit erfolgt, was die Regel sein dürfte. (Quelle: Bundesgericht) Deutsche Abmahnschreiben gegenüber Schweizer Unternehmen Wiederholt erhalten Schweizer Unternehmen sog. Abmahnschreiben aus Deutschland. Abmahnschreiben sind in Deutschland im Markenrecht und im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb üblich. Darin wird der Empfänger aufgefordert, ein nach Ansicht des Absenders rechtsverletzendes Verhalten, v.a. im Zusammenhang mit Domain-Namen, künftig zu unterlassen. Er verlangt, dass der Empfänger eine Unterlassungs-Erklärung abgibt. Für den Fall, dass der Empfänger die geforderte Unterlassungs-Erklärung nicht abgibt, werden ihm rechtliche Schritte angedroht. In den Abmahnschreiben sind auch die aufgelaufenen Anwaltskosten aufgeführt. Gibt der Empfänger die Unterlassungserklärung ab, verpflichtet er sich damit meist, diese Kosten zu bezahlen. Ist ein schweizerisches Unternehmen auf dem deutschen Markt tätig und erhält ein Abmahnschreiben wegen Verletzung von deutschem Markenrecht aufgrund der Nutzung seines Domain-Namens, so empfiehlt sich in jedem Fall eine genaue Prüfung der Rechtslage. Wird im Abmahnschreiben nicht nur die Unterlassung der Nutzung des Domainnamens für Tätigkeiten auf dem deutschen Markt gefordert, sondern auch die Abtretung des Domain-Namens, so sollte mit dem Absender des Schreibens Kontakt aufgenommen werden. Dabei ist klarzustellen, dass wohl die Nutzung des Domain-Namens in Deutschland verboten, aber nicht die vollständige Abtretung des Namens gefordert werden kann. Eine vollständige Abtretung würde nämlich voraussetzen, dass das betreffende deutsche Unternehmen auch die besseren Rechte auf den Domain-Namen im schweizerischen und allenfalls in noch weiteren Märkten hat. Das wäre für international bekannte Marken möglich, für rein deutsche Marken jedoch unwahrscheinlich. Wenn ein schweizerisches Unternehmen überhaupt nicht auf dem deutschen Markt tätig ist, kann das Abmahnschreiben ignoriert werden, denn es muss eine effektive Tätigkeit auf dem deutschen Markt nachgewiesen werden, damit erfolgreich Klage eingereicht werden kann.

4 Privatfahrten im Geschäftsauto Die Steuerverwaltung verlangt, dass für privat nutzbare Geschäftsautos monatlich pauschal 1 % des tatsächlichen Kaufpreises belastet werden, mindestens jedoch CHF 150. Dies unabhängig davon, ob zusätzlich ein Privatauto gehalten wird oder nicht. Die Belastung kann in Form eines Abzuges vom Lohn oder einer steuerlichen Aufrechnung erfolgen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, anstelle der Pauschale ein ausführliches Bordbuch (welches bei einer Kontrolle vorzulegen ist) zu führen und sich die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer belasten zu lassen. Dabei wird die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer mit dem entsprechenden Kilometeransatz gemäss TCS-Tabelle multipliziert. Dies lohnt sich allerdings erfahrungsgemäss nur bei geringen privaten Distanzen. Im Lohnausweis muss die private Nutzung eines Geschäftsautos deklariert werden. Dabei reicht bereits, dass der Arbeitsweg mit dem Geschäftswagen zurückgelegt werden darf. 30 % des Lohnes für Zwangsabgaben Für die Bezahlung der Steuern und Gebühren von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge wenden die Schweizer gegenwärtig rund 30 % ihres Bruttolohnes auf. Seit etlichen Jahren ist die Tendenz steigend. (Quelle: Eidg. Finanzdept.) Wozu ein Willensvollstrecker? Ein Erblasser kann in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines letzten Willens beauftragen. Besser würde man vom Testamentsvollstrecker reden, da der Willensvollstrecker grundsätzlich die Aufgabe hat, das Testament des Erblassers zu vollziehen. Es ist ihm untersagt, den Nachlass nach Gutdünken zu verteilen, und zwar auch dann, wenn es darüber mündliche Abmachungen gibt. Damit der Willensvollstrecker seine Aufgabe wahrnehmen kann, wird er von der Testamenteröffnungsbehörde über sein Mandat informiert. Lehnt er die Übernahme nicht innert 14 Tagen ab, gilt das Mandat als angenommen.

5 Der Willensvollstrecker hat folgende Aufgaben: Umsetzung des letzten Willens des Erblassers Verwaltung des Nachlassvermögens Beendigung laufender Geschäfte, Inkasso offener Guthaben, Bezahlung der offenen Forderungen usw. Weiterführung, Verkauf oder Liquidation eines Unternehmens Veräusserung von Vermögenswerten Aushändigung von Legaten Durchführung und Vollzug der Erbteilung Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben laufend und unaufgefordert über die Nachlassabwicklung zu informieren. Die Abwahl des Willensvollstreckers durch die Erben ist nur in Ausnahmefällen möglich. Aufgrund des nötigen Know-hows empfiehlt es sich, eine Fachperson (Treuhänder, Notar, Anwalt) einzusetzen. Wird eine Firma mit der Willensvollstreckung betraut, kann die Umsetzung von der Person des Willensvollstreckers unabhängig gestaltet werden. Zu empfehlen ist, bereits beim Abschluss des Erbvertrages oder des Testamentes das Honorar des Willensvollstreckers zu regeln. Subventionen des Bundes im Internet abrufbar Das Eidg. Finanzdepartement macht der Öffentlichkeit die Subventionsdatenbank zugänglich. Diese Datenbank enthält detaillierte Angaben zu 375 Subventionen. Im Jahr 2005 beliefen sich die Subventionen auf insgesamt 32,15 Milliarden; sie beanspruchten damit rund 60% der Ausgaben des Bundes. Allein die Zahlungen des Bundes an die AHV und die IV beliefen sich 2005 auf 9,4 Milliarden. Die Datenbank erfasst jede Subvention anhand von gut 30 Merkmalen, z.b. Angaben zum Empfänger, zu Beitragsart, -form und höhe usw. Der Besucher der Datenbank kann die einzelnen Subventionen entweder über das jeweilige Departement oder über das Aufgabengebiet suchen, dem sie zugerechnet werden. Link zur Subventionsdatenbank: (Quelle: Eidg. Finanzdept.) Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson.

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