Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

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Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. April 2014 (714 14 2) Arbeitslosenversicherung Erfüllung der Beitragszeit durch Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten; Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und der per 1. April 2012 in Kraft getretenen EU-Verordnungen Nr. 883/2004 (Grundverordnung, GVO) und Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung, DVO) Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A., Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse, Poststrasse 5, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. Am 18. April 2013 meldete sich der 1983 geborene A. zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 18. April 2013. Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) die An-

spruchsberechtigung ab 18. April 2013 ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich für 10,66 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung habe nachweisen können und damit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt habe. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 19. November 2013 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Er wies auf das Formular "Versicherungsverlauf" vom 25. November 2013 hin, welchem zu entnehmen sei, dass er während des Aufenthalts in X. bei der B. angemeldet gewesen sei. Er machte damit sinngemäss geltend, dass die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 zu berücksichtigen seien. Zudem machte er geltend, dass er im Jahr 2012 während mehrerer Monate seinen im Februar 2012 geborenen Sohn betreut habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG erfüllt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Versicherungsgericht jenes Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Abweichung von dieser Bestimmung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 100 Abs. 3 AVIG die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 geregelt. Demgemäss richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung wiederum hält in Abs. 1 lit. a fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit unter anderen der kantonalen Amtsstelle für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (vgl. Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach jenem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung seine Kontrollpflicht erfüllt hat. Dieser war im Fall des Beschwerdeführers im Kanton Basel- Landschaft, weshalb vorliegend das hiesige Kantonsgericht örtlich zuständig ist. 1.2 Gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 57 ATSG und 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung Seite 2

von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG). Erziehungszeiten werden anerkannt für leibliche Kinder, Kinder des Partners oder der Partnerin in eingetragener Partnerschaft, Stiefkinder, Adoptivkinder und Kinder, die im Hinblick auf eine Adoption betreut werden. Kinder von Konkubinatspartnern/- partnerinnen fallen nicht darunter (vgl. Weisung des seco [Staatssekretariat für Wirtschaft], AVIG-Praxis ALE, B77) Für die Rahmenfristverlängerungen wird keine Mindestdauer der Erziehungszeit verlangt (AVIG-Praxis ALE B79) und es können auch Erziehungszeiten im Ausland berücksichtigt werden (vgl. AVIG-Praxis ALE B80). 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 18. April 2013. Im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Verfügung vom 5. Juni 2013 legte die Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. April 2011 bis 17. April 2013 fest. Infolge des Antrags des Versicherten in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2013, es sei die Rahmenfrist für die Beitragszeit infolge Anrechnung von Erziehungszeiten zu verlängern, prüfte die Arbeitslosenkasse die Voraussetzungen gemäss Art. 9b Abs. 2 AVIG. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 kam sie zum Schluss, dass diese erfüllt seien. In der Folge verlängerte sie die Rahmenfrist für die Beitragszeit rückwärts vom Stichtag auf 4 Jahre. Das Vorgehen der Arbeitslosenkasse erweist sich als korrekt, ergibt sich doch aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer nach der Geburt seines Sohnes C. am 27. Februar 2012 dessen Betreuung widmete. Demgemäss dauerte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 18. April 2009 bis 17. April 2013. 3.1 Es ist zu prüfen, ob der Versicherte während der Rahmenfrist vom 18. April 2009 bis 17. April 2013 die Beitragszeit erfüllte. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte (Art. 13 Abs. 1 AVIG). An die Beitragszeit werden unter anderem Zeiten angerechnet, in welchen die versicherte Person einen ganztägigen Zivildienst ununterbrochen während mindestens drei Wochen leistete (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG) und zwar unabhängig davon, ob die Erwerbsersatzordnung(EO)-Entschädigung ALV-beitragspflichtig ist (vgl. AVIG- Praxis ALE B163). 3.2 Vorliegend steht fest und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er in der Schweiz im Rahmen eines Zivildiensteinsatzes vom 28. Mai 2012 bis 27. Juli 2012 bei Seite 3

D. während 2,12 Monaten und vom 6. August 2012 bis 17. April 2013 im E. während 8,54 Monaten, d.h. insgesamt 10,66 Monate, tätig war. Diese Zeit wird gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG der Beitragszeit angerechnet. Dennoch erreicht er damit die erforderliche Beitragszeit von mindestens 12 Monaten nicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten an die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG zu erfolgen hat. 4.1 Mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie der Änderung des EFTA-Übereinkommens übernahm die Schweiz am 1. Juni 2002 das europäische Koordinationsrecht mit den Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Diese beiden Verordnungen wurden per 1. April 2012 durch die neuen EU-Verordnungen Nr. 883/2004 (Grundverordnung, GVO) und Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung, DVO) ersetzt. Für die Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind vorliegend neben den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 10 GVO; Art. 1 13 DVO) sowie den Bestimmungen über die Festlegung des anwendbaren Rechts (Art. 11 16 GVO; Art. 14 21 DVO) die besonderen Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 61 65 GVO; Art. 54 57 DVO) sowie das Kreisschreiben über die Auswirkungen dieser Verordnungen auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883) zu berücksichtigen (vgl. zur Anwendbarkeit der GVO und DVO: KS ALE 883 B41 und B44). 4.2 Die konkrete Ausgestaltung der Versicherungszweige (Versicherungspflicht, Anspruchsvoraussetzungen etc.) ist den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen und dementsprechend vielfältig. Um eine sachgerechte Koordination der unter den verschiedenen Systemen der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu erreichen, wird zwischen Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit differenziert (vgl. KSE ALE 883 A13; Art. 61 Abs. 2 GVO). Als Versicherungszeiten gelten gemäss Art. 1 lit. t GVO: - Zeiten, während derer Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden (sog. Beitragszeiten); - Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, während derer keine Beiträge für ein System der ALV entrichtet wurden, aber nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig gelten, d.h. Zeiten, während deren die Deckung durch das ALV-Versicherungssystem gewährleistet ist; - gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Von diesen Versicherungszeiten sind die Beschäftigungszeiten oder die Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1 lit. u GVO zu unterscheiden. Diese sind Zeiten der Arbeitstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, nicht als Zeiten gelten, die einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System der ALV begründen (KS ALE 833 A15 und A67). Zeiten einer Tätigkeit, die zwar einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem System der ALV begründen, aber infolge Nichtanschluss an die freiwillige Seite 4

ALV nicht zu einer tatsächlichen Zugehörigkeit führen, stellen deshalb weder Versicherungsnoch Beschäftigungszeiten dar (KS ALE 833 A17). 4.3 In Art. 61 GVO sind spezielle Vorschriften über die Zusammenrechnung aller anspruchsbegründenden ausländischen Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit enthalten. Dabei sind Versicherungszeiten stets zu berücksichtigen (KS ALE 833 E18). Bei Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszeiten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, falls diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staates als Versicherungszeiten gegolten hätten (KS ALE 833 E19). Von der Schweiz nicht zu berücksichtigen sind ausländische Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszeiten waren. Solche Zeiten hätten nicht als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach schweizerischem Recht zurückgelegt worden wären, da die Schweiz keine Versicherung für selbstständig Erwerbstätige kennt (KS ALE 833 E21). 4.4 Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit der verschiedenen Träger der Mitgliedstaaten wurden einheitliche Formulare in allen Amtssprachen der EU entwickelt. Dabei wird grundsätzlich zwischen Formulare für die Versicherten (PD [Portable Documents]) und Formulare, die zwischen den Trägern übermittelt werden (U-Formulare) unterschieden (KS ALE 833 B55). Das Formular PD U1 "Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind" ist ein Dokument, über die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs- Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie über sonstige leistungsrelevante Sachverhalte (KS ALE 833 B62). 4.5. Dem Formular PD U1 vom 31. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass der Versicherte vom 11. November 2008 bis 22. Februar 2012 einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland nachging. Diese Tätigkeit wurde unter Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit eingetragen, die nicht als Versicherungszeiten gelten (vgl. Ziffer 2.2.2). Unter Ziffer 6.2 wurde bestätigt, dass nach deutschem Recht kein Anspruch auf Arbeitslosenleistungen besteht. Damit steht fest, dass der Versicherte in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübte, die keine Versicherungszeiten bildete. Eine Zusammenrechnungspflicht von Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszeiten sind, besteht nicht, da diese Tätigkeit in der Schweiz keine Versicherungszeit gebildet hätte (vgl. Erwägung 3.4; KS ALE 833 E21). Damit können keine ausländischen Versicherungszeiten an die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG angerechnet werden. Da der Versicherte in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung von 10,66 Monate nachwies, erfüllt er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. 4.6 Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Versicherungslauf der B. vom 25. November 2013 nichts. Darin wird lediglich bescheinigt, dass der Versicherte in Deutschland vom 21. Juni 2006 bis 28. Mai 2012 Arbeitslosengeld II bezog. Arbeitslosengeld II ist wie die Hartz IV und im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I keine Versicherungsleistung, sondern eine Leistung des Staates an Bedürftige. Auf das Arbeitslosengeld II ist denn auch das Seite 5

deutsche Gesetz für die Sozialhilfe und nicht dasjenige für die Arbeitslosenversicherung anwendbar. Mit dem Versicherungsverlauf belegt der Versicherte einzig, dass er allfällige Anrechnungszeiten im Hinblick auf einer Altersrente erworben hat (vgl. RENTE HEIKE KUBON/JÖRG KATTENBACH, Mitarbeiter der B., Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II Auswirkungen auf die Rente, abrufbar unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de). Es lässt sich somit aus den Angaben des Versicherungslaufes nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers infolge ungenügender Beitragszeit korrekterweise ablehnte. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 und die Verfügung vom 5. Juni 2013 sind zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Seite 6

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien KIGA Baselland Direktion für Arbeit (seco) Seite 7