Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

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Transkript:

Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist dass der Beklagte die Erledigung der Hauptsache verweigert. Vorschrift: 269 Abs. 3 ZPO Suchbegriffe: Rücknahme Klage unverzüglich Kosten

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0743/03 7 O 981/03 LG Chemnitz Beschluss des 11. Zivilsenats vom 17.06.2003 In dem Rechtsstreit B.K. 44789 Bochum - Kläger und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 09126 Chemnitz gegen B.S. 09599 Freiberg - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 09599 Freiberg wegen Beschwerde gegen Kostenentscheidung

3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 12.05.2003 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert ist bis 1.50000 EUR. G r ü n d e : Der Kläger hat vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Grundbuch verlangt vorgerichtlich mehrfach erfolglos gemahnt und Klage eingereicht. Nach Einreichung aber vor Zustellung der Klage hat der Beklagte die gewünschte Erklärung abgegeben. Das Grundbuchamt hat dem Kläger am 20.03.2003 mitgeteilt eingegangen beim Kläger am 25.03.2003 dass die gewünschte Rechtsänderung eingetragen ist. Mit demselben Datum hat der Kläger dies dem Gericht mitgeteilt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und für den Fall dass der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließen würde die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat das Schreiben des Klägers vom 25.03.2003 als Klagerücknahme gedeutet 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung angewandt und dem Beklagten die

4 Kosten des Verfahrens auferlegt. Dagegen wehrt sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde welcher das Landgericht nicht abgeholfen hat. Der Beklagte meint die Klagerücknahme habe der Kläger erst mit Schriftsatz vom 17.04.2003 erklärt in dem er noch einmal bekräftigt hat dass seine Erledigungserklärung vom 25.03.2003 als Klagerücknahme ausgelegt werden solle. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO lautet: "Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.". Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber das leidige Problem beseitigen wie man zu verfahren habe wenn sich die Hauptsache vor Rechtshängigkeit erledigt. Es sollte auch in diesem Fall nach billigem Ermessen über die Kosten entschieden werden können das ergibt sich aus der identischen Fassung von 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und von 91 a ZPO. Hier hat der Kläger schon am 25.03.2003 keinen Zweifel daran gelassen dass er den Rechtsstreit nicht weiterverfolgen will dass für ihn die Hauptsache erledigt ist und es ihm nur noch um die Kosten geht. Damit hat er unverzüglich klargemacht dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht weiter betreiben wird. Das reicht aus um dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Es kommt nicht darauf an ob das Schreiben vom 25.03.2003 etwa als bedingte Klagerücknahme unwirksam sei weil feststand was der Kläger wollte nämlich den Prozess nicht weiterführen. Dass der Beklagte materiell-rechtlich in Verzug mit der Abgabe seiner Willenserklärung war begründet warum es

5 billigem Ermessen entspricht dass er die Verfahrenskosten trägt. Das Rechtsmittel war erfolglos deswegen hat der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen 97 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den Verfahrenskosten.