Bewerbung für den Kunst- & Handwerkermarkt im Kapuzinerstadl 2017 Termin:

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Transkript:

Bewerbung für den Kunst- & Handwerkermarkt im Kapuzinerstadl 2017 Termin: 23.09.2017 24.09.2017 per Fax an die 0991 370 59 59 Deggendorfer Stadthallen, Edlmairstrasse 2, 94469 Deggendorf per Mail an: edbauer@deggendorfer-stadthallen.de Oder per Post an: Deggendorfer Kultur- & Kongresszentrum GmbH Herrn Sebastian Edbauer Edlmairstraße 2 94469 Deggendorf Firma Ansprechpartner Straße/Postfach PLZ/Ort E-Mail Internet Telefon Fax Anmeldung für eine Standfläche von: (bitte zutreffendes ankreuzen) ca. 2,00 m x 2,00 m Stand (4 qm): 25 (zzgl. gesetzl. MwSt.) ca. 4,00 m x 2,00 m Stand (8 qm): 50 (zzgl. gesetzl. MwSt.) Abweichendes Maße: Breite m x Tiefe m = m² (1 qm = 6,25 ) Standfläche im Außenbereich: Breite m x Tiefe m = m² (1 qm = 6,25 )

Für die Ausstellungsfläche wird benötigt: Stromanschluss, Energiepauschale 10 (zzgl. gesetzl. MwSt.): Gerät: Leistung: Anzahl Tische (1,10m x 0,7m): Anzahl Tische (2,20m x 0,7m): (2,50, zzgl. gesetzl. MwSt.) (5,00, zzgl. gesetzl. MwSt.) Ich führe mein Handwerk vor: JA NEIN Im Falle einer Zulassung zum Markt bitte ich um Zusendung von Werbeflyer / Werbeplakaten Anzahl Flyer: Stück Anzahl Plakate A2: Stück Wir werden folgende Produkte/Exponate ausstellen/anbieten: _ Mit Unterzeichnung dieser Bewerbung kommt noch kein Vertrag zwischen Aussteller und Vermieterin zu Stande. Die Vermieterin wird den Aussteller über eine mögliche Zu- oder Absage informieren. Der Aussteller erklärt sich hiermit einverstanden, die allgemeinen Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und zu akzeptieren. Bewerbungen können bis 24.07.2017 eingereicht werden. Datum Ort rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel

Allgemeine Teilnahmebedingungen Kunst- & Handwerkermarkt im Kapuzinerstadl Deggendorf vom 23.09.2017 24.09.2017 Vermieterin/Gesamtkoordinatorin Deggendorfer Stadthallen Kultur- und Kongresszentrum GmbH Edlmairstraße 2 94469 Deggendorf HRB 0619, Amtsgericht Deggendorf 1. Bewerbung Die Bewerbung mit Bestellung der Standfläche erfolgt unter Verwendung des Formulars Bewerbungen für den Kunst- & Handwerkermarkt im Kapuzinerstadl 2017. (1)Das jeweilige Formular ist vom Antragsteller in allen Punkten genau auszufüllen. Die Folgen nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Anmeldungen trägt in vollem Umfang der Aussteller. (2)Mit der Unterzeichnung des Bewerbungsformulars werden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen für die Teilnahme an der Fach- und Verbraucherausstellung als verbindlich für den Aussteller und alle von ihm auf der Fach- und Verbraucherausstellung beschäftigten Personen anerkannt. Der Aussteller steht dafür ein, dass alle von ihm auf der Ausstellung beschäftigten Personen die Allgemeinen Teilnahmebedingungen einhalten. Die gesetzlichen und gewerberechtlichen Vorschriften besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung etc. sind einzuhalten. 2. Zulassung (1)Über die Zulassung der Aussteller entscheidet die Vermieterin nach Eingang der schriftlichen Bewerbung. Die Aussteller werden schriftlich über eine Zu- oder Absage informiert. Mit der Zulassung erhält der Aussteller eine Rechnung über die Standmiete, welche dieser im Vorfeld zu begleichen hat. (siehe Ziffer 8, Zahlungstermin) (2)Die Vermieterin ist berechtigt, Bewerbungen ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Die Ablehnung wird unter anderem erfolgen, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, der Anmeldende nicht unter das Themenspektrum der Fach- und Verbraucherausstellung fällt sowie zu viele Aussteller eines Gewerbes bereits für die Fachund Verbraucherausstellung angemeldet sind. 3. Höhere Gewalt Sollte der Kunst- & Handwerkermarkt infolge höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, so ist die Verantwortung der Vermieterin aufgehoben. Sie ist in diesem Falle weder für die Rückerstattung der Standmiete noch für eine Schadensersatzleistung verpflichtet. 4. Standzuteilung/Standzusagen (1)Die Standzuteilung erfolgt im Sinne einer fachgerechten Einteilung der vorhandenen Ausstellungsfläche durch die Vermieterin. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Ein Anspruch auf einen konkreten Standort besteht nicht, wird aber bei der

Planung berücksichtigt. Die Vermieterin ist dazu berechtigt, abweichend vom geäußerten Wunsch des Ausstellers, eine Veränderung der angemeldeten Fläche oder eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzunehmen. Diese Beschränkung oder Veränderung berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. (2)Zusagen für bestimmte Stände werden vor der endgültigen Standzuteilung grundsätzlich nicht erteilt. Mündliche Zusagen sind für den Veranstalter nicht bindend und berechtigen weder zu Ersatzansprüchen noch zur Zurückziehung der Anmeldung. Die Standzuteilung wird dem Aussteller schriftlich zusammen mit der Standnummer mitgeteilt. 5. Untervermietung/Tausch Die Weitervermietung oder teilweise Untervermietung des Standes bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Ebenso ist ein eigenmächtiges Tauschen der Plätze ohne Zustimmung der Vermieterin unzulässig. 6. Standmiete (1)Die Standmiete sowie evtl. Zuschläge für technische Zusatzleistungen sind aus den Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Aussteller erhält rechtzeitig eine Rechnung über die Standmiete sowie die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen. 7. Zahlungstermin, Zahlungsbedingungen (1)Die Rechnung muss spätestens 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn in voller Höhe beglichen werden. Rechnungen die später als 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn ausgestellt wurden, sind sofort in voller Höhe zu begleichen. (2)Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. (3)Die fristgerechte Zahlung ist Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug des gemieteten Platzes. (4)Die Vermieterin kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über Stände, die nicht voll bezahlt sind, anderweitig verfügen, wobei hier die Zahlungsbedingungen wie bei einem Rücktritt greifen. 8. Rücktritt (1)Eine Rücktrittserklärung ist nur wirksam, wenn diese schriftlich erfolgt. Diese ist spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn an die Vermieterin zu senden. Die bereits entrichtete Standmiete wird in diesem Fall zurückerstattet und der Aussteller kann ohne zusätzliche Kosten vom Vertrag zurücktreten. (2)Erfolgt die Rücktrittserklärung ab 30 Tagen bis 15 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, hat der Aussteller die Hälfte der Standmiete zu tragen. (3)Erfolgt die Rücktrittserklärung 14 Tage vor der Veranstaltung bzw. wird die angemietete Fläche am Veranstaltungstag innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten Zeiträume nicht bezogen, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten. 9. Auf- und Abbau Die genauen Auf- und Abbauzeiten sind er Anmeldebestätigung zu entnehmen. (1)Der Aufbau des Standes ist am Tag vor der Veranstaltung bzw. am Veranstaltungstag durchzuführen und abzuschließen. (2)Der Abbau des Standes erfolgt unmittelbar nach Veranstaltungsende und ist am selben Tag abzuschließen. Die Stände sind vollständig abzubauen und alle Ausstellungsgegenstände

wieder zu entfernen. Ein vorzeitiges Verlassen der Stände durch den Aussteller und ein vorzeitiger Abbau von Ständen sind untersagt. 10. Müllentsorgung (1) Alle Stände sind nach dem Abbau vom Aussteller sauber zu verlassen. Der vom Aussteller verursachte Müll ist von diesem selbstständig zu entsorgen. (2)Sollte die Müllentsorgung seitens der Vermieterin übernommen werden, wird diese nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 11. Haftung (1)Für die Bewachung des Standes und der Sicherheit des Ausstellungsstückes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden an Ausstellungsgüter am Stand und der Einrichtung. Für Sach- und Personenschäden haftet die Vermieterin nur insoweit, als sie gesetzlich dafür haftbar gemacht werden kann. (2)Der Aussteller haftet gegenüber der Vermieterin über die gesetzliche Haftung hinaus für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung behördlicher Verfügungen/Vorschriften sowie Anordnungen der Vermieterin entstehen. Der Aussteller haftet gegenüber der Vermieterin auch für Schäden, die durch seine Standaufbauten oder seine Ausstellungsgüter verursacht werden. (3)Der Mieter haftet für alle Schäden, die an den Böden im Ausstellungsgelände zum Beispiel durch Wasser, Farben, Fruchtsäften und dgl., entstehen. Außerdem ist es untersagt, an Wänden und Türen Klebebänder anzubringen. Sollten Klebstoffschäden festgestellt werden, werden diese auf Kosten des verursachenden Ausstellers beseitigt. (4)Beim Versagen der Leitungen bzw. Störungen in der Zufuhr von Strom haftet die Vermieterin nicht für die dem Aussteller entstehenden Schäden. Ebenso bei Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. 12. Gestaltung des Standes / Ausstellungsstücke (1)Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. (2)Die Vermieterin kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt oder die in Aufmachung und Gestaltung nicht zufrieden stellen, bzw. Ausstellungsstücke die nicht angemeldet oder nicht zugelassen waren oder die durch Aussehen, Geruch, Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftigkeit als ungeeignet anzusehen sind, geändert oder entfernt werden. 13. Werbung (1)Das Ansprechen des Ausstellungsbesuchers, das Verteilen von Werbedrucksachen sowie das Anbringen und Aufstellen von Werbemitteln ist nur innerhalb des Standes erlaubt. (2)Es darf nur Eigenwerbung betrieben werden. Darüber hinaus reichende Werbung Bedarf der schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. (3)Eigene Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilderdarbietungen und Werbeballone bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung, die rechtzeitig zu beantragen ist. (4)Die Vorführung von Maschinen, Akustik- und Lichtbildgeräten, auch zu Werbezwecken kann im Interesse eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. 14. Fotografien/Filmen (1)Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen oder Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Vermieterin zugelassenen Unternehmen gestattet.

(2)Die Vermieterin ist berechtigt, Zeichnungen oder Aufnahmen von Ausstellungsständen anzufertigen und zur Veröffentlichung zu verwenden. 15. Ordnungsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften (1)Die Vermieterin übt im Ausstellungsgelände das Hausrecht aus. Den Anordnungen des zuständigen Personals ist Folge zu leisten. (2)Die allgemeinen und örtlichen bzw. Versammlungsstätten-rechtlichen Vorschriften betreffs des Feuerschutzes, der Unfallverhütung und des Gewerbewesens sind einzuhalten. 16. Abmachungen und Ansprüchen (1)Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. (2)Eventuelle Ansprüche des Ausstellers sind spätestens 4 Wochen nach Veranstaltungsende bei der Vermieterin mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Zur Erfüllung später erhobenen Ansprüche ist der Veranstalter nicht verpflichtet. 17. Anerkennung der Bedingungen (1) Die Ausstellerbedingungen werden in allen Teilen durch die Unterzeichnung der Anmeldung anerkannt. Jeder Aussteller hat für die Einhaltung diese Bestimmungen durch ihn selbst, seine Beauftragten und die bei ihm Beschäftigten Sorge zu tragen und ist hierfür voll verantwortlich. (2) Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Ausstellungsbedingungen den fristlosen Ausschluss von der Ausstellung auszusprechen und sofort zu vollziehen. 18. Hausrecht (1) Das Hausrecht wird ausschließlich durch die Vermieterin ausgeübt. 19. Schlussbestimmungen (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Sollte sich eine Bestimmung aus diesem Vertrag als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen. 20. Erfüllungsort und Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Aussteller und Vermieterin für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Deggendorf, auch wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.