Quelle: Gliederungs-Nr: Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr

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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Vorschrift Normgeber: Innenministerium Aktenzeichen: IV 260 a - 2000.3, IV 412 a - 19.20 Erlassdatum: 21.04.1997 Fassung vom: 21.04.1997 Gültig ab: 21.04.1997 Gültig bis: 31.12.2019 Quelle: Gliederungs-Nr: 2011.4 Normen: 172 S. 2 VwG SH, 13 POLG, 33 VWG, 35 VWG, 84 VWG, 162 VWG, 163 VWG, 165 VWG, 168 VWG, 172 VWG, 176 VWG, 181 VWG, 204 VWG, 231 VWG, 236 VWG Fundstelle: Amtsbl SH 1997, 194 Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr 2. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei bei der Feststellung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei Ermittlungsersuchen 3. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei beim Erlaß von Ordnungsverfügungen 4. Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei beim Vollzug von Verwaltungsakten 5. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei beim Erlaß von Verordnungen 6. Kosten 7. Aufhebungsvorschrift Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr Gl.-Nr.: 2011.4 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1997 S. 194 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 21.4.1997 - IV 260 a - 2000.3 / IV 412 a - 19.20 - * Aufgrund des 172 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV- OBl. Schl.-H. S. 484) bestimme ich: 1 Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr 1.1 Gefahrenabwehr ist die Aufgabe von Ordnungsbehörden und Polizei im Rahmen der jeweiligen sachlichen Zuständigkeit. Aus dieser gemeinsam zu erfüllenden Aufgabe ergibt sich für alle Behörden, Dienststellen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Pflicht zu gegenseitiger Unterstützung und vertrauensvoller Zusammenarbeit. 1.2 Zu diesem Zweck unterhalten die Ordnungsbehörden und die Polizei einen ständigen Informationsaustausch über alle wichtigen Vorkommnisse und gemeinsam interessierenden Fragen. Um das gegenseitige Verständnis für die unterschiedlichen Probleme und Arbeitsanforderungen zu erhöhen, soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ordnungsbehörden und der Polizei im Rahmen ih- - Seite 1 von 5 -

rer Fortbildung Gelegenheit zur Hospitation bei der jeweils anderen Behörde gegeben werden. Für die Inhalte der Fortbildung sollen gemeinsame Konzepte durch die Behörden entwickelt werden. 1.3 Die vielfältigen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei können keine abschließende Regelung durch diese Verwaltungsvorschrift erfahren. Insbesondere können nicht die im Sonderordnungsrecht speziell geregelten Formen des Zusammenwirkens vollständig erfaßt werden. Daher sind Ordnungsbehörden und Polizei angehalten, auf eine einvernehmliche, praxisgerechte und rationelle sowie den allgemeinen und besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen verpflichtete Aufgabenerledigung hinzuwirken und hierbei die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 1.4 Für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind grundsätzlich die Ordnungsbehörden zuständig (vgl. 165 Abs. 1 LVwG). Soweit eine Rechtsvorschrift die sachliche Zuständigkeit der Polizei überträgt, nimmt die Polizei die ihr zugewiesenen Aufgaben selbständig und unabhängig von der allgemeinen Zuständigkeit der Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr wahr. Insbesondere bestimmen folgende Rechtsvorschriften eine solche Zuständigkeit der Polizei : 168 Abs. 1 Nr. 1 LVwG (Gefahrenfeststellung; Gefahrenermittlung "aus gegebenem Anlaß"), 168 Abs. 1 Nr. 2 LVwG (unverzügliche Unterrichtung der Ordnungsbehörden) 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG (Gefahrenabwehr im Einzelfall durch unaufschiebbare Maßnahmen, sog. Polizeiliche Eilkompetenz). 1.4.1 Ob eine Maßnahme nach 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG unaufschiebbar ist, beurteilt die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Beurteilung der Sachlage kommt es auf den Einzelfall und auf den Zeitpunkt an, in dem die Polizei ihre Feststellungen trifft. 1.4.2 Die Prüfung der Zuständigkeit nach 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG ist sorgfältig vorzunehmen, um zu vermeiden, daß einerseits die Gesamtmaßnahme rechtswidrig andererseits der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird (siehe auch Ziff. 3.2). 1.4.3 Trifft die Polizei erste Maßnahmen, weil die Ordnungsbehörde nicht rechtzeitig, d. h. vor Eintritt des Schadens tätig werden kann, hat die Polizei die weitere Durchführung von Maßnahmen der Ordnungsbehörde zu überlassen. Dies gilt nicht, wenn sog. Polizeitypische Sachverhalte, die sich auch auf die Verfolgung von Straftaten erstrecken, die Fortsetzung der polizeilichen Tätigkeit erfordern. 2. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei bei der Feststellung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei Ermittlungsersuchen 2.1 Sowohl die Ordnungsbehörde als auch die Polizei ist berechtigt und verpflichtet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln. Von der Polizei werden diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahrgenommen. Eines Ersuchens der Ordnungsbehörde bedarf es insoweit nicht. 2.2 Ermittlungshilfe 2.2.1 Muß für eine Entscheidung der Ordnungsbehörde ein Sachverhalt näher ermittelt werden, so richtet die Ordnungsbehörde unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ein Ermittlungsersuchen an die Polizei. Das Ersuchen muß inhaltlich bestimmt sein und den Umfang der Ermittlungen, um die ersucht wird, erkennen lassen. Das Ersuchen soll die Ermittlungsmaßnahme konkret bezeichnen, den Ermittlungsstand und das Ermittlungsziel sowie den Grund und die einschlägigen Rechtsgrundlagen angeben. Soweit es der Einzelfall zuläßt, sind auch die Beweismittel anzugeben, die zur Ermittlung des Sachverhalts dienen sollen. Setzt eine Ermittlungsmaßnahme die richterliche Anordnung einer Maßnahme die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Maßnahme voraus, ist der Polizei von der Ordnungsbehörde die richterliche Anordnung Entscheidung mit dem Ermittlungsersuchen vorzulegen. Darf die Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung erfolgen, ist dieser Gefahrengrad durch die Ordnungsbehörde gesondert darzulegen. 2.2.2 Ermittlungsersuchen können auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ( 162, 163 Abs. 1 LVwG) und soweit den Ordnungsbehörden Aufgaben durch besondere Rechtsvorschriften übertragen worden sind ( 163 Abs. 2 LVwG) gestellt werden. 2.2.3 Ermittlungsersuchen dürfen vorbehaltlich der Ziff. 2.2.4 nicht gestellt werden, soweit die Ordnungsbehörde einen Sachverhalt durch die Beweismittel des 84 Abs. 1 LVwG selbst aufklären kann. 2.2.4 Ist im Einzelfall von vornherein zu erkennen, daß die Beweismittel des 84 Abs. 1 LVwG untauglich unzweckmäßig sind - Seite 2 von 5 -

Gefahr im Verzuge vorliegt, kann sofort ein Ersuchen an die Polizei gerichtet werden. Dabei gilt der Grundsatz, daß ein Ermittlungsverfahren möglichst geschlossen entweder von der Ordnungsbehörde von der Polizei abgewickelt werden soll. 2.2.5 Die Polizei lehnt ein Ersuchen der Ordnungsbehörde ab, wenn sie zur Erfüllung aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Sie kann ein Ersuchen ablehnen, wenn dieses sich nicht auf Einzelfälle bezieht. 2.2.6 Sieht die Polizei sich im Hinblick auf dringendere Aufgaben nicht in der Lage, dem Ersuchen der Ordnungsbehörde in angemessener Frist zu entsprechen, teilt sie dies der Ordnungsbehörde unverzüglich unter Angabe des voraussichtlichen Erledigungstermins mit. 2.2.7 Die Polizei darf die Durchführung des Ersuchens nicht ablehnen, weil sie die Maßnahme nicht für notwendig zweckmäßig hält. 2.2.8 Hält sich die Polizei nicht für verpflichtet, einem Ermittlungsersuchen der Ordnungsbehörde nachzukommen, teilt sie dies der Ordnungsbehörde unter Darlegung von Gründen unverzüglich mit. Besteht letztere auf ihrem Ersuchen, so hat die Polizeidienststelle auf dem Dienstwege unverzüglich die Entscheidung des Innenministeriums einzuholen (vgl. 168 Abs. 2 i. V. m. 33 Abs. 5 LVwG). Dulden die Gesamtumstände nach Auffassung der Ordnungsbehörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung durch das Innenministerium, hat die Polizei vorbehaltlich der Ziffer 2.2.5 dem Ersuchen zu entsprechen. Hierüber ist dem Innenministerium unverzüglich zu berichten. 2.2.9 Ermittlungsersuchen an die Polizei sind in der Regel von den Ordnungsbehörden schriftlich an die auf ihrer jeweiligen Ebene zuständige Polizeidienststelle zu richten. Insbesondere in Eilfällen kann das Ersuchen formlos erfolgen unmittelbar an eine nachgeordnete Polizeidienststelle gerichtet werden. In diesen Fällen ist jedoch das formlose Ersuchen auf Verlangen nachträglich schriftlich zu bestätigen bzw. gleichzeitig die für das Ersuchen zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen. 2.2.10 Kommt die Polizei einem Ermittlungsersuchen nach, ist der Sachverhalt so ausreichend festzustellen aufzuklären, daß die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer Obliegenheiten hinreichend prüfen und entscheiden kann. 3. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei beim Erlaß von Ordnungsverfügungen 3.1 Die Zuständigkeit für den Erlaß von Ordnungsverfügungen liegt bei den Ordnungsbehörden. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, beziehen sie den polizeilichen Sachverstand bei ihrer Sachentscheidungsfindung mit ein. 3.2 Nach 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG ist die Polizei für unaufschiebbare Maßnahmen zuständig, so daß beim Erlaß von Ordnungsverfügungen in diesem Rahmen aus Gründen der Eilbedürftigkeit eine Abstimmung mit den Ordnungsbehörden in der Regel nicht wird erfolgen können. 4. Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei beim Vollzug von Verwaltungsakten 4.1 Die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes im Wege des Verwaltungszwangs ist nach 231 LVwG grundsätzlich Aufgabe derjenigen Behörde, die ihn erlassen hat. Bevor für den Vollzug eines Verwaltungsaktes der Ordnungsbehörde die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen wird, ist daher zu prüfen, ob ein Vollzug durch der Ordnungsbehörde selbst zustehende Mittel (insbesondere Zwangsgeld und Ersatzvornahme, aber auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ordnungsbehörde) möglich ist. 168 Abs. 2 Nr. 1 LVwG regelt hierzu abschließend, daß die Ordnungsbehörde abweichend von dem vorstehenden Grundsatz die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen kann, soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben unangebracht ist. 4.2 Der Vollzug durch die Ordnungsbehörde ist insbesondere dann unangebracht, wenn im Einzelfall eine andere als die ersuchte Maßnahme nicht in Betracht kommt andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen andere Maßnahmen unzweckmäßig sind, insbesondere weil sie der betreffenden Person einen größeren Nachteil verursachen als die ersuchte Maßnahme - Seite 3 von 5 -

und die Ausführung des Zwangsmitteleinsatzes rechtlich nur der Polizei möglich ist nach der Art der Vollzugstätigkeit zu erwarten ist, daß beim Vollzug einer Anordnung im Wege unmittelbaren Zwanges die Anwendung von Gewalt gegen Personen erforderlich sein wird voraussichtlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges erforderlich sein wird und die Ordnungsbehörde nach den tatsächlichen Verhältnissen mangels eigener, im konkreten Einzelfall geeigneter Vollzugskräfte die Vollzugshandlung ausnahmsweise nicht selbst rechtzeitig vornehmen kann (es ist z.b. voraussichtlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen gefährliche Tiere erforderlich) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß erhebliche Störungen der Amtshandlung, insbesondere tätliche Angriffe zu erwarten sind. 4.3 Soweit der Vollzug durch die Ordnungsbehörde erfolglos geblieben unangebracht ist, ersucht sie unter Angabe des Grundes und der Rechtsgrundlage die Polizei um die Durchführung von Vollzugsmaßnahmen (Vollzugshilfe, 168 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). Die Ordnungsbehörde soll dabei die Grenzen des Vollzugs bestimmen, insbesondere bis zu welchem der Polizei zustehenden Zwangsmitteleinsatz sie die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vollzugs trägt. Setzt der Vollzug die richterliche Anordnung einer Maßnahme die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Maßnahme voraus, ist der Polizei von der Ordnungsbehörde die richterliche Anordnung Entscheidung mit dem Vollzugshilfeersuchen vorzulegen. Darf die Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung erfolgen, ist dieser Gefahrengrad durch die Ordnungsbehörde gesondert darzulegen. Ist im Falle einer Freiheitsentziehung eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Ordnungsbehörde die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich beantragt (ausgenommen ein Fall nach 181 Abs. 4 Satz 2 LVwG) die Frist nach 204 Abs. 5 Satz 2 LVwG vor Anordnung des Gerichts abläuft. 4.4 Im Rahmen ihres Vollzugshilfeersuchens hat die Ordnungsbehörde die Erfolglosigkeit die Unangebrachtheit des Vollzugs im Einzelfall in geeigneter Weise darzulegen. 4.5 Die Polizei darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden, das Ersuchen sich nicht auf Einzelfälle bezieht. 4.6 Sieht die Polizei sich im Hinblick auf dringendere Aufgaben nicht in Lage, dem Ersuchen der Ordnungsbehörde in angemessener Frist zu entsprechen, teilt sie dies der Ordnungsbehörde unverzüglich unter Angabe des voraussichtlichen Erledigungstermins mit. 4.7 Hält sich die Polizei nicht für verpflichtet, einem Vollzugshilfeersuchen der Ordnungsbehörden nachzukommen, so teilt sie dies der ersuchenden Ordnungsbehörde unter Darlegung von Gründen unverzüglich mit. Besteht letztere auf ihrem Ersuchen, so hat die Polizeidienststelle auf dem Dienstwege unverzüglich die Entscheidung des Innenministeriums einzuholen. Dulden die Gesamtumstände nach Auffassung der Ordnungsbehörde keinen Aufschub bis zur Entscheidung durch das Innenministerium, hat die Polizei vorbehaltlich der Ziff. 4.6 dem Ersuchen zu entsprechen. Hierüber ist dem Innenministerium unverzüglich zu berichten. 4.8 Vollzugshilfeersuchen an die Polizei sind von den Ordnungsbehörden schriftlich an die auf ihrer jeweiligen Ebene zuständige Polizeidienststelle zu richten. Ein schriftlich verfügter Grundverwaltungsakt ( 176 Abs. 1 LVwG) und ein schriftlich ergangener Vollzugsverwaltungsakt ( 236 LVwG) sollen einschließlich der Zustellungsnachweise beigefügt werden. In Eilfällen kann das Ersuchen formlos erfolgen unmittelbar an eine andere Polizeidienststelle gerichtet werden. In diesen Fällen ist jedoch das formlose Ersuchen auf Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich zu bestätigen bzw. gleichzeitig die für das Ersuchen zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen. - Seite 4 von 5 -

4.9 Vollzugskräften der Ordnungsbehörden hat die Polizei auf deren begründetes Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf persönliche Gefährdungen Schutz zu gewähren. Die Ziff. 4.7 und 4.8 gelten entsprechend. 5. Zusammenarbeit zwischen Ordnungsbehörden und Polizei beim Erlaß von Verordnungen 5.1 Vor Erlaß einer Verordnung ist die für den Geltungsbereich der Verordnung zuständige Polizeidienststelle zu hören. Berührt die Verordnung den Zuständigkeitsbereich der Wasserschutzpolizei, so ist die für den Geltungsbereich der Verordnung zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle zu hören. 5.2 Hält die Polizei den Erlaß einer Verordnung für ihren einen erweiterten Dienstbereich für notwendig, so hat sie ihn bei der zuständigen Ordnungsbehörde unter eingehender Begründung zu beantragen. 5.3 Alle Verordnungen sind sofort nach ihrem Erlaß der für den Geltungsbereich zuständigen Polizeidienststelle abschriftlich zur Kenntnis zu bringen. 6. Kosten Kosten, die der Polizei durch Vollzugs- und Ermittlungshilfe entstehen, werden nach 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994 (GVOBl Schl.-H. S. 158) mit Ausnahme solcher nach 13 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz von der sachlich und örtlich zuständigen Ordnungsbehörde getragen. Von der Vorschrift des 13 Abs. 3 Polizeiorganisationsgesetz unberührt bleiben Maßnahmen der Polizei, die diese im Rahmen ihrer Eilkompetenz und alleinigen sachlichen Zuständigkeit nach 168 Abs. 1 Nr. 3 LVwG trifft. Im übrigen findet über 168 Abs. 2 Satz 2 LVwG die Vorschrift des 35 Abs. 2 LVwG Anwendung. 7. Aufhebungsvorschrift Die "Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Polizei auf Ersuchen der Ordnungsbehörden" IV 22 vom 05.02.1968 (Amtsbl. S. 82) wird aufgehoben. Fußnoten *) Gültigkeit verlängert bis zum 31. Dezember 2019 durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 7. November 2014 IV 345/210.41.1 Amtsbl. Schl.-H. 2014 S. 774 juris GmbH - Seite 5 von 5 -