Sicherungspflicht von Kindern in Kraftfahrzeugen Der Bundesminister für Verkehr -Strassenverkehrsordnung - Auszug- 21 Personenbeförderung (1a) "Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Dies gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht." Kinder sind bei der Mitfahrt in Kraftfahrzeugen erheblich stärker gefährdet, als Eltern häufig annehmen. Die meisten Kinder, die im Straßenverkehr getötet werden, sterben als Mitfahrer im PKW (41 %) und nicht etwa als Fußgänger (36 %) oder als Radfahrer (19 %). In der Altersgruppe der bis zu 5 Jahre alten Kinder ist dieses Risiko noch größer. Bei den zu beklagenden Todesopfern sind in dieser Altersgruppe 51 % als Mitfahrer im PKW gestorben. Dieses Risiko wird von den Eltern meist falsch eingeschätzt. Die meisten Eltern sind der Auffassung, dass die Kinder beim Radfahren (ca. 56 %) und beim Spielen außer Haus (ca. 35 %) am stärksten gefährdet sind. Seit dem 1. April 1993 ist der Schutz für die Kinder erheblich verbessert worden. Kinder dürfen nur noch mit Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze) befördert werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Diese Vorschrift gilt auf allen Sitzen, auf denen Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind - also auf denen Kindersitze befestigt werden können. Häufig gestellte Fragen zur Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen sind:
1. Wie erkennt man, ob ein Kindersitz amtlich genehmigt und für das Kind geeignet ist? Amtlich genehmigte Produkte erkennt man an dem europäischen Genehmigungszeichen. Wesentlicher Bestandteil dieses Zeichens ist immer ein E mit einer Zahl von 1 bis 22 in einem Kreis. Dieses Zeichen muss auf einem Aufnäher oder Aufkleber am Produkt zu erkennen sein. Darauf ist außerdem die Gewichtsklasse angegeben, für die der Kindersitz geeignet ist. 2. Mein Auto hat auf dem Rücksitz nur Beckengurte. Wie sind die Kinder zu sichern? Kindersitze, die mit dem Beckengurt befestigt werden können, gibt es bis zu einem Körpergewicht des Kindes von 25 kg (ca. 6 Jahre). Über dieses Gewicht hinaus stehen so genannte Sitzerhöhungen zur Verfügung, die nur mit Dreipunktgurten befestigt werden können. Ist das Kind also schwerer als 25 kg, so ist es mit dem vorhandenen Dreipunktgurt des Beifahrersitzes und einer für die Vordersitze geeigneten Sitzerhöhung zu sichern. Wenn außer dem Fahrer ein weiterer Erwachsener mitfährt, muss dieser den Beckengurt auf dem Rücksitz verwenden. Fahren weitere Kinder mit, die schwerer als 25 kg sind, sollten sie mit den Beckengurten gesichert werden. 3. Mein Kind ist kleiner als 150 cm, aber schwerer als 36 kg. Auf dem Genehmigungszeichen des Kindersitzes ist eine Höchstgrenze von 36 kg angegeben. Wie ist mein Kind in diesem Fall zu sichern? Für die älteren Kinder besteht der Kindersitz aus einer "Sitzerhöhung", damit der Erwachsenengurt nicht zu nah am Hals verläuft. Die ECE- Zulassung (ECE = Economic Commission für Europe der Vereinten Nationen) für diese Systeme beschränkt z.z. diese Systeme aus prüftechnischen Gründen auf ein Körpergewicht bis zu 36 kg. Die Bundesanstalt für Straßenwesen sowie die staatliche Materialprüfungsanstalt in Stuttgart hat aber die Eignung auch für Kinder über 36 kg bestätigt. Diese Systeme müssen daher verwendet werden. Wenn der Körperumfang eines Kindes im Einzelfall so groß ist, dass es in keinem System Platz findet, kommt eine Einzelausnahmegenehmigung durch das Straßenverkehrsamt in Betracht.
4. Mein Kind ist über 12 Jahre, aber noch keine 150 cm groß. Wie ist es zu sichern? Kinder über 12 Jahre werden von der Vorschrift des 21 Abs. 1 a Satz 1 StVO nicht erfasst. Sie müssen mit dem Erwachsenengurt gesichert werden. Wenn der Gurt aber zu nah am Hals verläuft, ist die Verwendung eines Kindersitzes (Sitzerhöhung) möglich. 5. Mein Fahrzeug hat auf dem Rücksitz keine Sicherheitsgurte. Muss das Fahrzeug nachgerüstet werden? Diese Frage wird häufig von Familien aus den neuen Bundesländern gestellt. Die Frage der Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge wurde beim Erlass der Verordnung geprüft. Von einer allgemeinen Nachrüstungspflicht wurde jedoch abgesehen. Diese Fahrzeuge müssen nach geltendem Recht spätestens bei der vorgeschriebenen Hauptuntersuchung auf den Rücksitzen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Davon gibt es 2 Ausnahmen: Keine Nachrüstungspflicht besteht, wenn keine Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte im Fahrzeug vorhanden sind oder wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1979 erstmals in den Verkehr gekommen ist. 6. Mein Kind ist zwar kleiner als 150 cm, der Erwachsenengurt verläuft jedoch nicht zu nah am Hals. Muss trotzdem ein Kindersitz verwendet werden? Wenn der Hersteller des Kraftfahrzeuges die Eignung des eingebauten Erwachsenengurtes für die Sicherung von Kindern ab einer bestimmten Körpergröße bestätigt, können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 7. Mein Kind soll von den Nachbarn oder den Großeltern mitgenommen werden, und diese haben keinen Kindersitz. Wie sollen wir uns verhalten? Die meisten Fälle, in denen Kinder mitgenommen werden sollen, sind planbar und vorhersehbar. Hier können die Eltern dafür sorgen, dass ein Kindersitz zur Verfügung steht. An manchen Orten können Kindersitze ausgeliehen werden (z.b. bei Autohändlern, örtlichen Niederlassungen von Automobilclubs, Kinderschutzbund). In vielen Fällen können auch die eigenen Kindersitze z.b. den Großeltern und Nachbarn zur Verfügung gestellt werden. Großeltern, die häufiger ihre Enkelkinder mitnehmen, sollten überlegen, ob sie nicht für ihren PKW eigene Kindersitze anschaffen.
Eltern sollten darauf achten, dass ihr Kind nur bei anderen Personen mitfährt, wenn ein geeigneter Kindersitz zur Verfügung steht. Auch wenn es manchmal lästig oder zeitaufwendig erscheint, einen Kindersitz zu beschaffen, so darf dies nicht zulasten der Sicherheit der Kinder gehen. Bitte bedenken sie: Schon eine einzige ungesicherte Fahrt kann für das Kind täglich enden oder zu einer lebenslangen Behinderung führen! 8. Wie verhalte ich mich, wenn ich ein Kind unvorhergesehenerweise mitnehmen möchte und ich keinen Kindersitz im Auto habe? Es sind Situationen denkbar, in denen man Kinder mitnehmen möchte, obwohl man keinen Kindersitz im Auto hat. Z. B. möchte man ein Nachbarskind mitnehmen, das an der Bushaltestelle wartet. In diesen Fällen möchte man gerne hilfsbereit sein und Kinder mitnehmen, auch wenn sie nicht kindgerecht im Auto sichern kann. Sie sollten aber bedenken: Nachbarschaftshilfe ist gut und richtig. Gutgemeinte Nachbarschaftshilfe kann aber - auch wenn nur eine kurze Strecke gefahren wird - tödlich enden, wenn ein Kind nicht kindgerecht oder überhaupt nicht gesichert wird. Sie dienen dem Interesse des Kindes mehr, wenn Sie ein Kind nur gesichert befördern und auf eine Fahrt verzichten, als ein Kind ungesichert zu befördern. Mit dieser Haltung werden Sie auch bei allem Verständnis finden, denen die Sicherheit der Kinder am Herzen liegt, wenn Sie ihnen das Risiko klarmachen, denen Kinder bei ungesicherter Beförderung ausgesetzt sind. In Fällen des rechtfertigenden Notstandes ( 16 Ordnungswidrigkeitsgesetz) darf ein Kind auch ohne besondere Rückhalteeinrichtungen für Kinder befördert werden. Ein solcher Fall liegt z.b. vor, wenn ein Kind wegen einer ernstlichen Verletzung oder schwerwiegender Krankheit dringend zum Arzt gefahren werden muss und kein Kindersitz zur Verfügung steht. 9. Wie kann die sichere Beförderung der Kinder durch Sportvereine, Kirchen, Kindergärten und ähnliche Organisationen und in Schulbussen (Kleinbusse) sichergestellt werden?
Viele dieser Organisationen setzen eigene Fahrzeuge zur Beförderung von Kindern ein; auch Eltern engagieren sich in diesen Organisationen, indem sie auch fremde Kinder mitnehmen. Wenn Sportvereine, Kirchen etc. eigene Fahrzeuge verwenden, ist die Anschaffung von Kindersitzen zweckmäßig und auch zumutbar. Sofern Kinder unterschiedlichen Alters befördert werden oder das Fahrzeug auch zur Beförderung von Erwachsenen genutzt wird, können die Kindersitze gewechselt werden. Unzumutbare Belastungen entstehen dadurch nicht; viele Kindersitze sind für mehrere Altersgruppen geeignet. So gibt es z.b. Kindersitze, die sowohl für die Gruppe II (15-25 kg), Alter ca. 3-6 Jahre) als auch für die Gruppe III (ab 22 kg, Alter ab ca. 6 Jahre) geeignet sind. Sofern Eltern ihre Kinder nicht selbst zu Sportveranstaltungen bringen, können sie ohne weiteres die vorhandenen Kindersitze im Transportfahrzeug am Treffpunkt befestigen. Ggf. können auch Sitze an Treffpunkten (z.b. Turnhalle, Vereinsheim) deponiert werden, damit immer ein geeigneter Sitz zur Verfügung steht. Gewisse Unbequemlichkeiten für die Erwachsenen sind allerdings unvermeidbar, wenn Kinder sicher befördert werden sollen. 10. Was können kinderreiche Familien tun? Familien mit mehr als 3 Kindern können vor der Frage stehen, wie sie alle Kinder altersgemäß sichern können. Wichtig ist, dass sich die Familie bei der Anschaffung und der Auswahl des Fahrzeuges davon leiten lässt, dass alle Familienmitglieder einen sicheren Platz im Fahrzeug haben. Dazu gehört auch, dass für alle Kinder ein Platz mit Sicherheitsgurt vorhanden ist, auf dem ein Kindersitz befestigt werden kann. Der Bundesminister für Verkehr verkennt nicht, dass einige Familien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, in kürzerer Zeit ein größeres Fahrzeug anzuschaffen. Die Neuregelung lässt daher zu, ein viertes Kind auf dem Rücksitz ungesichert zu befördern, wenn alle Möglichkeiten der Sicherung ausgeschöpft sind und das Fahrzeug noch genügend Raum für das vierte Kind lässt. Da dies nicht immer der Fall sein wird, können die Straßenverkehrsbehörden von der Verpflichtung zur Sicherung auf dem mittleren Sitz Ausnahmegenehmigungen erteilen. Es muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine solche Ausnahmegenehmigung nur in sehr eng umgrenzten Fällen in Betracht kommt und versicherungsrechtliche Nachteile bei einem Unfall nicht auszuschließen sind.