Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e.v.

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Transkript:

Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e. V. 1/5 Stand: 01.07.2016 Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e.v. zwischen dem Bochumer Uni-Zwerge e.v., vertreten durch, und Herrn/Frau über die Betreuung des Kindes geb. am in bei dem Bochumer Uni-Zwerge e.v., Universitätsstraße 150, Gebäude GA 44801 Bochum. Vertragsbeginn ist der (Datum) für Stunden pro Woche. Daraus ergibt sich ein Basis-Betrag von Euro pro Monat, der gemäß der aktuellen Gebührenordnung modifiziert wird, z.b. auf Grund von Mitbetreuung durch die Eltern oder zusätzlicher Betreuung des Kindes. Der Betreuungsvertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten und verlängert sich quartalsweise* mit der Abgabe der Betreuungsstundenzettel durch die Eltern (mit den sich daraus ableitenden Betreuungsstunden/Gebühren). Eine Erhöhung oder Reduzierung der Betreuungsstunden von mehr als 25% (bezogen auf die bislang gebuchten Betreuungsstunden) ist aus Planungsgründen nur nach frühzeitiger Absprache mit dem Vorstand ggf. möglich. In diesem Fall wird ein Ergänzungsvertrag ausgestellt. *Als Betreuungsquartal sind jeweils die Vorlesungszeiten des SoSe/WiSe, sowie die dazwischen liegenden vorlesungsfreien Zeiten definiert, die nicht in jedem Fall drei Monate umfassen. 1. Aufnahmebedingungen Für die Aufnahme eines Kindes ist die Mitgliedschaft eines Elternteiles bei dem Bochumer Uni-Zwerge e.v. Voraussetzung. Bedingung für die Aufnahme in die Warteliste ist eine passive Mitgliedschaft. Die Kosten hierfür belaufen sich auf einmalig 10 Euro. Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder, deren Kinder betreut werden, beträgt 12,50 Euro/Monat. Über die Aufnahme eines Kindes zur Betreuung und die aktive Mitgliedschaft entscheidet ein gewählter Vertreter des Vorstands in Absprache mit den ErzieherInnen nach folgenden Kriterien: - Wartelistenplatz - Geschwisterkind - Alter des Kindes

Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e. V. 2/5 Stand: 01.07.2016 - gewünschter Betreuungsumfang Der Bochumer Uni-Zwerge e.v. ist eine Elterninitiative, weshalb eine regelmäßige Mitarbeit der Eltern nicht nur erwünscht, sondern Pflicht ist (vgl. Punkt 3). Die Eltern erklären sich schriftlich einverstanden, dass den ErzieherInnen persönliche Gesundheitsdaten des Kindes mitgeteilt werden dürfen. Dies gilt sowohl für relevante Angaben durch die Eltern (Allergien, chronische Erkrankungen müssen gemeldet werden) als auch im Falle einer notärztlichen Erstversorgung des Kindes (vgl. Punkt 6). Die betreuten Kinder müssen die Einrichtung regelmäßig besuchen. Die Betreuungszeiten werden viermal jährlich verbindlich durch die Abgabe der Betreuungsstundenzettel festgelegt und können innerhalb eines Betreuungsquartals* nicht geändert werden (vgl. Punkt 2). 2. Betreuung des Kindes Der Bochumer Uni-Zwerge e.v. übernimmt die Betreuung des Kindes sowohl während der Vorlesungszeit, als auch in den Semesterferien. Die regulären Öffnungszeiten sind z. Zt. montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr. Bei Bedarf und nach persönlichen Absprachen können im Rahmen der personellen Möglichkeiten "Notdienste" eingerichtet werden. Der Betreuungsbedarf wird viermal jährlich, jeweils zu Beginn des Semesters bzw. zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit ermittelt. Dazu werden Betreuungsstundenzettel von den Eltern verbindlich ausgefüllt. Mündliche Nebenabsprachen mit einzelnen BetreuerInnen/Vorstandsmitgliedern sind nicht verbindlich. Die Betreuungspläne werden, soweit möglich, nach den Wünschen der Eltern gestaltet. Eine generelle Änderung der Betreuungszeiten während des laufenden Betreuungsquartals* ist nur mit Zustimmung des Vorstandes ggf. möglich. Die Betreuung der Kinder erfolgt in einer Gruppe mit maximal 14 Kindern pro Tag, die im Falle von 14 anwesenden Kindern von zwei pädagogischen Fachkräften und mindestens einem Elternteil betreut werden. Kommt es zu zeitweiligen Verkürzungen der Öffnungszeiten des Bochumer Uni-Zwerge e.v. auf Grund von mangelnder Beteiligung der Elternschaft an der Betreuung der Kinder, können keinerlei Ansprüche gegen den Bochumer Uni-Zwerge e.v. geltend gemacht werden. Der Bochumer Uni-Zwerge e.v. ist zwischen Weihnachten und Neujahr und zu bestimmten, vorher festgelegten Brückentagen bzw. einzelnen Fortbildungs- oder Konzeptionstagen geschlossen. Darüber hinaus kann es eine längere Schließungszeit (ca. drei Wochen) im Sommer geben. Die genauen Termine werden zu Beginn eines Jahres festgesetzt und öffentlich ausgehängt. Bei Erkrankung des Kindes oder Abwesenheit aus einem anderen Grund ist die Einrichtung umgehend zu informieren (Tel. 0234 32 22 04 4). 3. Elternmitarbeit Als Elterninitiative ist der Bochumer Uni-Zwerge e.v. auf die Mitarbeit der Eltern angewiesen. Dies gilt in erster Linie für die zeitweise Mitbetreuung der Kinder von 1,5 Pflichtstunden/Woche. Die Betreuung kann dabei von einem Eltern-/Großelternteil oder einer anderen beauftragten Person, die den Kindern vertraut ist, übernommen werden. Die Mitbetreuungszeiten werden viermal jährlich nach den Wünschen und Möglichkeiten der Eltern festgelegt und sind verbindlich (Betreuungsplan). Nur in begründeten Ausnahmefällen

Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e. V. 3/5 Stand: 01.07.2016 (ganztägige Berufstätigkeit beider Eltern, Mutterschutz) kann die Mitbetreuung nach Absprache mit dem Vorstand durch andere Tätigkeiten ersetzt werden. Sollte ein Mitglied seine eingetragenen Pflichtstunden nicht wahrnehmen können (Krankheit, Urlaub), muss es die BetreuerInnen davon in Kenntnis setzen und Sorge für Ersatz tragen. Für ausgefallene Pflichtstunden wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro/Mitbetreuung (1,5 Stunden) fällig. Ein generelles Freikaufen von der Elternmitarbeit ist nicht möglich. Ein Vorarbeiten für geplante Urlaubszeiten ist nach Absprache mit dem Vorstand möglich. Nach dreimaligem Fehlen in kurzen Abständen wird eine Abmahnung ausgesprochen, bei einem weiteren Versäumnis der Mitbetreuungszeit behält sich der Vorstand mit Absprache der Erzieher vor, die Mitgliedschaft zu kündigen. 4. Verpflegung Die Uni-Zwerge stellen weder Essen noch Getränke zur Verfügung. Für Wasser ist ein individuell festgesetzter Geldbetrag zu entrichten. Andere Getränke, sowie Frühstück, Mittagessen und Nachmittagssnack, müssen von den Eltern gestellt werden. Um Wartezeiten zu vermeiden sollte das Mittagessen für die Kinder im aufgetauten Zustand mitgebracht werden. Süßigkeiten sind nicht gestattet. Im Sommer wird auf dem Spielplatz wegen einer Gefährdung der Kinder durch angelockte Wespen nur Wasser ausgegeben. Liegt eine Nahrungsmittelallergie bei dem Kind vor, so müssen die ErzieherInnen davon in Kenntnis gesetzt werden. Persönliche Hygieneartikel (Windeln, Pflegetücher, Wundcreme ) werden nicht gestellt. Die Eltern tragen dafür Sorge, dass diese, ebenso wie Wechselkleidung, Hausschuhe und ggf. Schlafsäcke vorhanden sind. Für die persönlichen Dinge jedes Kindes stehen Boxen zur Verfügung. 5. Versicherung Für die Zeit, in der das Kind unter Aufsicht von ErzieherInnen und Eltern der Einrichtung steht, ist es gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst maximal 15 Kinder, weshalb die Gesamtzahl von 15 betreuten Kindern nicht überschritten werden darf. Für die Garderobe der Kinder, Eltern und Mitarbeiter übernimmt die Einrichtung keine Haftung. 6. Erkrankungen Es werden keine Kinder betreut, die krank sind. Bei Erkrankungen des Kindes ist die Einrichtung unverzüglich über die Art und Dauer zu unterrichten (Tel. 0234-32 22044). Gleiches gilt für Unfälle des Kindes auf dem Weg zu den Uni-Zwergen. Ansteckende Krankheiten oder Kopflausbefall (auch in der Familie) müssen den ErzieherInnen gemeldet werden, damit diese die Information durch Aushang an die anderen Eltern weitergeben können. Die ErzieherInnen haben das Recht, augenscheinlich kranke Kinder zum Schutz der anderen Kinder aus der Einrichtung zu verweisen. Die Eltern verpflichten sich mit Abschluss dieses Vertrags, einem durch die ErzieherInnen ausgesprochenen Verweis umgehend Folge zu leisten und das Kind aus der Einrichtung abzuholen.

Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e. V. 4/5 Stand: 01.07.2016 Wenn ein Kind länger als eine Woche mit vorgelegtem Attest fehlt, wird die Fehlzeit des Kindes aus der monatlichen Abrechnung genommen. 7. Elternbeiträge a) Die Abrechnung richtet sich nach der fest eingebuchten Zeit (Betreuungsplan), die in jedem Fall (auch bei Urlaub, Auslandsaufenthalt oder Krankheit) bezahlt werden muss. Werden nach Absprache mehr Stunden in Anspruch genommen, werden diese zusätzlich berechnet. b) Bei Vertragsbeginn gelten die ersten 14 Tage als Eingewöhnungszeit und es werden nur die tatsächlich genutzten Betreuungsstunden in Rechnung gestellt. Nach Ablauf dieser Zeit werden die gebuchten Stunden berechnet, ungeachtet der Tatsache, ob die Eingewöhnung abgeschlossen ist. Gegebenenfalls kann die Eingewöhnung nach Absprache mit den ErzieherInnen und dem Vorstand schon vor dem eigentlichen Vertragsbeginn anfangen. Die 14 Tage Frist beginnt mit dem ersten Betreuungstag oder spätestens mit Vertragsbeginn. In jedem Fall werden in den ersten 14 Tagen die tatsächlich genutzten Stunden in Rechnung gestellt. c) Die Mindesteinbuchung liegt bei zehn Stunden in der Woche. d) Der Stundensatz richtet sich nach der wöchentlich fest gebuchten Betreuungszeit: bis einschließlich 15h Betreuung 3,40 Euro pro Stunde bis einschließlich 25h Betreuung 3,10 Euro pro Stunde und ab 26h Betreuung 2,80 Euro pro Stunde. e) 1,5 Stunden pro Woche müssen die Eltern mitarbeiten, i. d. R. mitbetreuen. Die Mitarbeitszeiten werden in einer Liste festgehalten. Für die Zeit der Mitbetreuung wird kein Betreuungsbeitrag für das anwesende Kind erhoben. f) Aktive Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag von 12,50 Euro/Monat, passive Mitglieder (Kinder auf der Warteliste) zahlen einmalig einen Beitrag von 20,00 Euro. 8. Zahlungsweise Die Rechnungen werden bis zum 15. des Monats an die Eltern verteilt. Die Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Erstellung auf das Konto des Bochumer Uni-Zwerge e.v. zu zahlen. Im Falle eines Zahlungsverzugs wird nach zwei Wochen (also vier Wochen nach Rechnungsstellung) eine Zahlungserinnerung ausgegeben. Nach weiteren zwei Wochen Zahlungsverzug wird eine Mahnung zuzüglich einer Mahngebühr von 10,00 Euro erstellt. Wird die Zahlung weitere zwei Wochen versäumt, wird eine zweite Mahnung verschickt und eine Mahngebühr von 15,00 Euro erhoben. Bei weiterem Zahlungsverzug um zwei Wochen ist der Vorstand berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands den Vertrag fristlos zu kündigen. Dies erfolgt mit einer zu zahlenden Gebühr von 30,00 Euro. Durch die Kündigung werden bereits gestellte Forderungen nicht berührt. In gut begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand per Mehrheitsentscheid beschließen, einzelnen Vereinsmitgliedern einen Zahlungsaufschub und die Möglichkeit einer Ratenzahlung zu gewähren.

Betreuungsvertrag Bochumer Uni-Zwerge e. V. 5/5 Stand: 01.07.2016 9. Konto des Bochumer Uni-Zwerge e.v. Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das Konto Nr. 33 40 69 01 bei der Sparkasse Bochum, BLZ 430 500 01, IBAN DE75 4305 0001 0033 4069 01. 10. Änderung der Beiträge Die Beiträge können nach Anhörung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand der Einrichtung in Anpassung an die Kostensituation zum jeweils nächsten Zahlungstermin neu festgesetzt werden. 11. Haftungsausschluss Im Falle der Schließung der Einrichtung auf Grund höherer Gewalt oder eines anderen, vom Träger der Einrichtung nicht zu verantwortenden Umstands, bestehen keine Ansprüche gegenüber der Einrichtung und ihrem Träger. 12. Kündigung Der Vertrag kann von Seiten der Eltern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen im Voraus zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Es besteht eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Monaten ab Vertragsbeginn. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand beschließen. Der Bochumer Uni-Zwerge e.v. kann den Betreuungsvertrag nur in Ausnahmefällen kündigen. Zuvor sind die Eltern des Kindes vom Vorstand anzuhören. Insbesondere die Nichteinhaltung wichtiger Absprachen (z.b. Mitbetreuung siehe Punkt 3) oder Verstoß gegen die Aufnahmekriterien, sowie ein Zahlungsrückstand beim Elternbeitrag von mehr als einem Monatsbeitrag rechtfertigen eine Kündigung. 13. Nebenabsprachen Nebenabsprachen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der Zustimmung des Vorstands per Mehrheitsentscheid. 14. Gerichtsstand Gerichtsstand dieses Vertrages ist Bochum. (Unterschrift der/des Mitgliedes) Bochum, (für den Träger; Unterschrift und Stempel)