Statut der Schülervertretung des Gymnasium Kronshagen

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Transkript:

Statut der Schülervertretung des Gymnasium Kronshagen Dieses Statut ist ab dem 1. August 2013 gültig. Inhaltsverzeichnis Statut der Schülervertretung des Gymnasium Kronshagen...1 1 Organe...1 2 Aufgaben...1 3 Klassensprecherin oder Klassensprecher...1 4 Aufgaben der Klassensprecherin oder des Klassensprechers...2 5 Klassensprecherkonferenz...2 6 Aufgaben der Klassensprecherkonferenz...3 7 SV-Team...3 8 Schülersprecherin oder Schülersprecher...4 9 Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers...4 10 Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer...4 11 Veranstaltungen der Schülervertretung...4 12 Mitteilungen...5 13 Finanzierung...5 14 Kassenführung...5 15 Abwahl...5 16 Niederschriften...6 1 Organe Die Schülervertretung hat die folgenden Organe: 1. die Klassensprecherinnen und Klassensprecher, 2. die Schülersprecherinnen und Schülersprecher, 3. das SV-Team und 4. die Klassensprecherkonferenz. 2 Aufgaben Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern, sowie Schulaufsichtsbehörden wahrzunehmen, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und im Einzelfall einer Mitschülerin oder einem Mitschüler bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften zu unterstützen ( 79 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 SchulG), stellt sich die Schülervertretung nach 79 Abs. 2 Nr. 2 SchulG folgende Aufgaben: 1. Auf kulturellem Gebiet, zum Beispiel einen Schulball, 2. auf fachlichem Gebiet, zum Beispiel Fachtage, 3. auf sozialem Gebiet, zum Beispiel der Soziale Tag und 4. auf sportlichem Gebiet, zum Beispiel Wettkämpfe zwischen Schulen. 3 Klassensprecherin oder Klassensprecher (1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer - Seite 1 von 6 -

Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ämter sollen im Regelfall mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt werden. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. (2) Die Wahl zur Klassensprecherin oder zum Klassensprecher findet unter Leitung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der sich nicht um das Amt bewirbt, oder aber durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. In besonderen Fällen, z.b. in einer fünften Klasse, kann die Wahl durch ein Mitglied des SV-Teams durchgeführt werden, auch wenn dieses noch nicht im Amt bestätigt worden ist. Dabei gelten 68 Abs. 7 SchulG und 84 Abs. 1 und 8 SchulG. 4 Aufgaben der Klassensprecherin oder des Klassensprechers (1) Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher vertritt die Anliegen ihrer oder seiner Mitschülerinnen oder Mitschüler gegenüber den Lehrkräften der Klasse und in den Gremien der Schülervertretung. (2) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherkonferenz teilzunehmen. Sie haben ihre Klasse über die Arbeit und die Beschlüsse der Klassensprecherkonferenz zu informieren. (3) Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sollen im Namen ihrer Klasse Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die sie unterrichtenden Lehrkräfte herantragen. Sie können die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und Mitglieder des SV-Teams oder die Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer hinzuziehen. (4) Von der Jahrgangsstufe 7 an nimmt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, soweit diese nicht als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder bei Prüfungen tätig wird oder sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers trifft. 5 Klassensprecherkonferenz (1) Die Klassensprecherkonferenz ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule. (2) Die Klassensprecherkonferenz setzt sich aus einer Klassensprecherin oder einem Klassensprecher jeder Klasse, den Schülersprechern als stimmberechtigte Mitglieder und den Mitgliedern des SV-Teams als nicht stimmberechtigte Mitglieder zusammen. (3) Die Sitzungen der Klassensprecherkonferenz werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie oder er ist für die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Die oder der Vorsitzende wird in der ersten Sitzung der Klassensprecherkonferenz gewählt. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. (4) Die Sitzungen der Klassensprecherkonferenz werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Sie oder er muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Klassensprecherkonferenz oder auf Antrag der Schülersprecherin oder des Schülersprechers eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen. (5) Die Klassensprecherkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und - Seite 2 von 6 -

mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Klassensprecherkonferenz zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Klassensprecherkonferenz als beschlussfähig. (6) Die oder der Vorsitzende der Klassensprecherkonferenz ist verpflichtet, die Sitzungen der Klassensprecherkonferenz so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung nach 84 Abs. 9 SchulG eingehalten wird. (7) Für Klassensprecherkonferenzen gilt 16 dieses Statutes. 6 Aufgaben der Klassensprecherkonferenz (1) Die Klassensprecherkonferenz entscheidet über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: (1) Das Einbringen von Anregungen und Themen in die Schulkonferenz. (2) Die Beschlussfassung über (a) die Einführung und Änderung des Statuts, insbesondere bei Änderungen der selbst gestellten Aufgaben, (b) die Beteiligung der Schule an der Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart, (c) die Beteiligung der Schule an der Landesschülervertretung der jeweiligen Schulart, (d) die Bestätigung des SV-Teams, (e) Aktionen, die vom SV-Team organisiert und durchgeführt werden sollen. (3) Die Wahl (a) der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz, (b) der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Fachkonferenzen, (c) der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, (d) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus der Schülerschaft. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein 2. Wahlgang, endet dieser ebenfalls mit einer Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. 7 SV-Team (1) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher haben den Auftrag, ein SV-Team zusammenzustellen. Dieses wird in der ersten Klassensprecherkonferenz des jeweiligen Schuljahres bestätigt. (2) Das SV-Team besteht aus freiwilligen, ehrenamtlichen Schülerinnen und Schülern ab der achten Klasse, welche von den Schülersprecherinnen oder den Schülersprechern ausgewählt werden. Leitung und die letzte Entscheidungsinstanz haben die Schülersprecherinnen oder die Schülersprecher inne. (3) Das SV-Team (a) berät sich zusammen mit den Mitgliedern der Schulkonferenz über die dort einzubringenden Tagesordnungspunkte, (b) verwaltet die Einladung von Gästen, Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen und zu Sitzungen der Klassensprecherkonferenz nach 84 Abs. 7 und 87 Abs. 2 SchulG, (c) leitet Arbeitskreise zur Organisation von Veranstaltungen nach 2, - Seite 3 von 6 -

(d) hält ständigen Kontakt zur Schulleitung und berät sich mit dieser zu Themen, die das gemeinsame Miteinander von Schülern, Lehrern und Schulleitung betreffen. 8 Schülersprecherin oder Schülersprecher (1) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden im Verfahren nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. Wählbar ist jede Schülerin und jeder Schüler der Schule, der oder die mindestens die achte Klasse besucht und ein Jahr Zugehörigkeit zum SV-Team vorweisen kann. Wenn möglich, sollten die Schülersprecherinnen und Schülersprecher nicht aus dem aktuellen Abiturjahrgang sein. (2) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden von den Schülerinnen und Schülern der Schule gewählt. Die Wahl wird von den SchülersprecherInnen des letzten Schuljahres vorbereitet und geleitet, sofern diese sich nicht erneut zur Wahl stellen. In dem Fall wird ein Lehrer zu diesem Zweck hinzugezogen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. 9 Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers (1) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Beschlüsse der Klassensprecherkonferenz administrativ durch. Sie sind für die sachliche Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte der Schülervertretung gegenüber der Klassensprecherkonferenz verantwortlich. (2) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher nehmen als Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an der Schulkonferenz ( 62 Abs. 8 SchulG) teil. (3) Eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher oder eine andere Schülervertreterin oder ein anderer Schülervertreter, die oder der von der Klassensprecherkonferenz nach 6 Abs. 1 Nr. 2c gewählt wurde, nimmt an Fachkonferenzen mit beratender Stimme teil, soweit der Gegenstand der Beratung dieses nicht ausschließt. (4) Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherkonferenz teilzunehmen. 10 Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer (1) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Klassensprecherkonferenz zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. (2) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherkonferenz mit beratender Stimme teil. Sie oder er berät die Schülersprecherinnen und Schülersprecher und die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. (3) Ein vorzeitiges Amtsende kann nur durch Abberufung durch das zuständige Bildungsministerium oder auf persönlichen Wunsch eintreten. In diesem Falle möge die Klassensprecherkonferenz eine neue Verbindungslehrerin oder einen neuen Verbindungslehrer wählen. 11 Veranstaltungen der Schülervertretung Veranstaltungen der Schülervertretung finden möglichst in der Schule statt. Von Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu unterrichten. Veranstaltungen außerhalb der Schule dürfen nur stattfinden, wenn die - Seite 4 von 6 -

Schulleiterin oder der Schulleiter diese genehmigt und diese Veranstaltung zu einer Schulveranstaltung erklärt. 12 Mitteilungen Die Schülervertretung gibt ihre Mitteilungen an ihrem Mitteilungsbrett bekannt. Die SchülersprecherInnen sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitteilung ( 84 Abs. 7 SchulG in Verbindung mit 87 Abs. 2 SchulG) eingehalten werden. 13 Finanzierung (1) Eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher oder die Kassenwartin oder der Kassenwart nehmen nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Verbindung mit dem Schulträger auf, um die Kosten für den Bürobedarf der Schülervertretung zu begründen. (2) Die Schülervertretung kann freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler entgegennehmen. Die Schülervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem 79 SchulG widersprechen. (3) Die Geldmittel der Schülervertretung werden nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet. 14 Kassenführung (1) Ein Mitglied des SV-Teams wird von den SchülersprecherInnen zur Kassenwartin oder zum Kassenwart ernannt. (2) Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet die Mittel der Schülervertretung nach den Beschlüssen der Klassensprecherkonferenz. Sie oder er ist für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Sie oder er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen und ist verpflichtet, darauf zu achten, dass für entsprechende Geschäfte eine Vollmacht des Schulträgers vorliegt ( 80 Abs. 5 SchulG). (3) Die Kassenwartin oder der Kassenwart muss sicherstellen, dass alle Ausgaben mit den SchülersprecherInnen abgesprochen sind. (4) Geldbeträge über 100 sollen, soweit nicht anders vom SV-Team beschlossen von ihr oder ihm auf ein Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt werden. Das Konto soll unter dem Namen der ggf. gewählten Verbindungslehrerin oder des ggf. gewählten Verbindungslehrers, andernfalls unter dem Namen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder einer von ihm bestimmten Lehrkraft eingerichtet werden. Der Kassenwartin oder dem Kassenwart ist zu Beginn eines Schuljahres eine Vollmacht auszustellen. (5) Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung der Kassenwartin oder des Kassenwartes. (6) Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist verpflichtet, der Klassensprecherkonferenz einen Kassenbericht zum Schuljahresende vorzulegen. Die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwartes erfolgt durch die Klassensprecherkonferenz. (7) Die Kassenwartin oder der Kassenwart hat alle Ein- und Ausgaben, möglichst mit Belegen, schriftlich festzuhalten. 15 Abwahl (1) Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgewählt werden - Seite 5 von 6 -

( 5 Abs. 4 gilt entsprechend.). (2) Für die Abwahl von Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrern ist 10 Abs. 3 zu beachten. 16 Niederschriften (1) Über die Sitzungen der Gremien der Schülervertretung ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Dokumentation muss Angaben enthalten über: (a) Die Bezeichnung des Gremiums, (b) den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, (c) die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienen Personen, (d) den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, (e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und (f) die Ergebnisse der Wahlen. (3) Eine Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu legen und zehn Jahre aufzubewahren. - Seite 6 von 6 -