Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen", Baumkataster für städtische Wohnhausanlagen

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Transkript:

TO 26 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - StW-WW-2/08 Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen", Baumkataster für städtische Wohnhausanlagen Tätigkeitsbericht 2007

KA V - StW-WW-2/08 Seite 2 von 11 KURZFASSUNG Die Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen" (WW) ließ die Pflege und Kontrolle der Bäume in den städtischen Wohnhausanlagen (WHA) in einem Baumkataster (BK) dokumentieren. Bäume, die sich in vermieteten Gärten bzw. in jenen WHA befinden, deren Verwaltung von der WW an externe Immobilienverwaltungen übergeben wurde, sind in diesem BK nicht erfasst. Der WW wurde empfohlen, geeignete Maßnahmen zu setzen, um auch in vermieteten Gärten möglichen, von Bäumen ausgehenden Gefahren vorzubeugen, sowie von den Immobilienverwaltungen den Nachweis über periodische Baumkontrollen einzuholen.

KA V - StW-WW-2/08 Seite 3 von 11 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines...4 2. Verkehrssicherungspflicht...4 3. Sicherungsvorkehrungen...5 4. BK...5 5. Anwendung des BK...6 6. Kosten...9 Anhang ALLGEMEINE HINWEISE...10 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...11

KA V - StW-WW-2/08 Seite 4 von 11 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Allgemeines Die WW ist als Verwalterin der WHA auch für die Betreuung der Grünflächen in ihren WHA zuständig. In sicherheitstechnischer Hinsicht ist besonderes Augenmerk der Kontrolle des Baumbestandes und der damit verbundenen Verkehrssicherungspflicht zu widmen. 2. Verkehrssicherungspflicht Unter Verkehrssicherungspflicht wird die Verpflichtung der Grundeigentümerin bzw. des -eigentümers verstanden, all jene Vorkehrungen zu treffen, damit von ihrem/seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen, bzw. die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter rechtzeitig getroffen werden. Sinngemäß finden die Bestimmungen des 1319 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) mit folgendem Wortlaut Anwendung: "Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe." Der Begriff "Werk" wird im weiten Sinn verstanden, und der 1319 ABGB wird auf stürzende Bäume und Äste analog angewendet. Gemäß 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien (BO für Wien) hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Gebäude und baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u.dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser BO entsprechenden Zustand erhalten werden. In 2 Abs. 1 Wiener Baumschutzgesetz ist festgelegt, dass jede Grundeigentümerin bzw. jeder -eigentümer verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.

KA V - StW-WW-2/08 Seite 5 von 11 Im Mietrechtsgesetz (MRG) wird in 3 leg.cit. bestimmt, dass die Vermieterin bzw. der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der BewohnerInnen des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der BewohnerInnen beseitigt werden. Der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ist von der Grundeigentümerin bzw. vom -eigentümer dann entsprochen, wenn die nach dem Stand der Erfahrung und Technik als geeignet erscheinenden Sicherungsvorkehrungen rechtzeitig getroffen werden. 3. Sicherungsvorkehrungen Gemäß der seit seit Oktober 2000 geltenden und im Dezember 2004 neu aufgelegten ÖNORM L 1120 Gartengestaltung und Landschaftsbau - Pflegearbeiten sind unter Baumpflege u.a. auch die Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit eines Baumes in seinem Bereich zu verstehen. Diese ÖNORM verweist darauf, dass Baumpflege und Baumkontrollmaßnahmen nach der im Mai 2003 in Kraft getretenen ÖNORM L 1122 Baumpflege und Baumkontrolle durchzuführen sind, wonach Bäume in regelmäßigen Abständen durch Fachkundige je nach Entwicklungsstufe, Gefährdungspotenzial und Zustand einer Sichtkontrolle zu unterziehen sind. Die Sichtkontrolle hat u.a. auch eindeutige Aussagen über die Verkehrssicherheit und den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle eines Baumes zu enthalten. Beim Auftreten von Ereignissen besonderer Art, wie abnorme Witterungsereignisse oder Bautätigkeit im Standraumbereich des Baumes ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein Kontrollgang vorzusehen. Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen sind jährliche Kontrollintervalle anzustreben. Jede Befundung und die ausgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. 4. BK Auf Grund der Rechtsprechung und den erwähnten ÖNORMEN entschloss sich die WW im Jahr 2003, von externen Sachverständigen den Baumbestand und dessen Ver-

KA V - StW-WW-2/08 Seite 6 von 11 ortung in den WHA in einem BK erfassen zu lassen, um damit die Pflege und die Kontrolle der Bäume zu dokumentieren. Nach einer im Jahr 2003 EU-weit durchgeführten Ausschreibung für die "Erhebung des Baumbestandes sowie Durchführung der Verkehrssicherheitsprüfung und Pflegekontrolle" (elektronischer BK) für die rd. 80.000 Bäume in den WHA wurde die Arge Baumkataster bestehend aus den Firmen L. + S. im März 2004 mit einer Auftragssumme von 887.824,-- EUR (exkl. USt) von der WW mit diesen Arbeiten beauftragt. Dieser unbefristete Vertrag hätte unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist erstmals mit 31. Dezember 2006 gekündigt werden können. Die WW hatte vom Kündigungsrecht bisher nicht Gebrauch gemacht, da die Arge Baumkataster die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht hatte. Grundlage für den elektronischen BK ist der Einsatz der Radio Frequency Identification (RFID)-Technologie. Die RFID-Technologie ist ein elektronisches Datenübertragungssystem, bei dem die Datenübermittlung mittels elektromagnetischer Wellen durch die Luft erfolgt. Als Speichermedium dient ein Transponder, welcher an dem zu identifizierenden Objekt angebracht wird (die zu erfassenden Bäume wurden mit so genannten Transpondernägel versehen). In der zentralen Datenbank des BK werden die Daten der von der WW betreuten Bäume insbesondere nach Alter, Gattung, Größe, Standort, Verkehrssicherheit, Erhaltungswürdigkeit sowie erforderlichen und erfolgten Pflegemaßnahmen samt Abbildung in einem Geografischen Informationssystem verwaltet. Alle erforderlichen Kontrollen und Maßnahmen an den Bäumen können über diese zentrale Datenbank gesteuert werden. 5. Anwendung des BK Wie die Erhebungen des Kontrollamtes ergaben, erfolgte die Ersterfassung jedoch nur in den allgemein zugänglichen Freiflächen der WHA bei rd. 66.000 der von der WW betreuten Bäumen. Diese Ersterfassung war im Juni 2004 begonnen und im Dezember 2006 in allen Wiener Gemeindebezirken abgeschlossen worden. Nicht im BK erfasst sind die Bäume in WHA, deren Verwaltung von der WW an externe Immobilienverwaltungen übergeben wurde und deren Anzahl der WW nicht bekannt ist,

KA V - StW-WW-2/08 Seite 7 von 11 sowie jene von der WW geschätzten rd. 10.000 Bäume, die sich in den rd. 7.700 von der WW gemieteten Gärten befinden. 5.1 Hinsichtlich der WHA, die von externen Immobilienverwaltungen betreut werden, hatte die WW den betroffenen sechs Immobilienverwaltungen im Oktober 2003 schriftlich empfohlen, einen BK entsprechend der ÖNORM L 1122 zu erstellen. Zum Prüfungszeitpunkt konnte die WW dem Kontrollamt keine Auskunft darüber erteilen, ob und in welcher Form die Immobilienverwaltungen dieser Empfehlung nachgekommen sind. Das Kontrollamt empfahl daher der WW von den Immobilienverwaltungen den Nachweis über die Durchführung von laufenden Baumkontrollen im Sinn der Verkehrssicherungspflicht einzuholen. Stellungnahme der Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen": Alle externen Immobilienverwaltungen wurden kontaktiert und teilten mit, dass sämtliche auf Allgemeinflächen stockenden Bäume durch Sachverständige regelmäßig kontrolliert würden. Die Gespräche über die regelmäßige Übermittlung entsprechender Unterlagen an die WW sind im Gang. 5.2 Bezüglich gemieteter Gärten wurde von der WW eine Gartenordnung herausgegeben, die auch einen Bestandteil des Mietvertrages bildet. Gemäß dieser Gartenordnung sind die MieterInnen verpflichtet, Pflegemaßnahmen wie das Entfernen von Dürrholz und das Freischneiden der Fassade durchzuführen, Hecken und Sträucher zu schneiden sowie die Gartenabfälle zu entsorgen. Auch wenn die MieterInnen im Sinn des MRG dazu angehalten sind, einen von ihnen augenscheinlich erkennbaren ernsten Schaden an einem Baum der WW zu melden, kann nach Ansicht des Kontrollamtes dennoch die WW als Grundeigentümerin nicht gänzlich aus ihrer Zuständigkeit zur Beseitigung erkennbarer Gefahren entlassen werden. Das Kontrollamt empfahl der Unternehmung daher, in gemieteten Gärten geeignete Maßnahmen zu setzen, um möglichen von Bäumen ausgehenden Gefahren vorzubeugen.

KA V - StW-WW-2/08 Seite 8 von 11 Zum Baumbestand in den gemieteten Gärten werden seitens der WW Maßnahmen gesetzt werden, um die GartenmieterInnen für mögliche von Bäumen ausgehende Gefahren mehr zu sensibilisieren. Es befindet sich derzeit ein "Informationsblatt" in Ausarbeitung, welches die wichtigsten, für die MieterInnen erkennbaren Gefahrensymptome enthält. 5.3 Die vom Kontrollamt durchgeführten Begehungen in den allgemein zugänglichen Freiflächen der WHA und die Einsichtnahme in die BK-Datenbank von WW ergaben, dass die Erhebung des Baumbestandes, die Durchführung der Verkehrssicherheitsüberprüfung und die Pflegekontrolle entsprechend der im Pkt. 3 genannten ÖNORMEN erfolgte. 5.4 Die vom Kontrollamt durchgeführte stichprobenweise Überprüfung der Schnittarbeiten an den Bäumen, welche von der WW für sämtliche WHA an vier Firmen vergeben wurden, ergab, dass in einigen Fällen die in den Auftragsschreiben von der WW hinsichtlich Arbeitsbeginn und Leistungsfrist festgelegten Termine nicht eingehalten worden waren. So wurden Baumschnittarbeiten, welche lt. Auftragsschreiben sofort durchzuführen waren, erst bis zu vier Monate später erledigt. In zwei der geprüften Fälle erfolgte der Baumschnitt sogar erst nach dem vom Sachverständigen festgesetzten nächsten Kontrolltermin. Die WW wird die Termineinhaltung bei den Schnittmaßnahmen verstärkt kontrollieren. 5.5 Das Kontrollamt führte auch stichprobenweise Besichtigungen des Baumbestandes in gemieteten Gärten durch, soweit dies von öffentlich zugänglichen Flächen aus möglich war. Es zeigte sich, dass der vorhandene Baumbestand in älteren WHA bereits mehrere Jahrzehnte alt ist und das Astwerk einzelner Bäume oft über den gemieteten Garten hinausreicht. Weiters war festzustellen, dass sich Bäume in einigen Fällen in unmittelbarer Nähe von Gebäuden befinden und mit ihren Ästen Fassadenteile bzw. Teile der Dachdeckungen berühren und dadurch Beschädigungen der Bausubstanz

KA V - StW-WW-2/08 Seite 9 von 11 verursachen können. Das Kontrollamt empfahl daher, die WW möge bei ihren regelmäßigen Begehungen von WHA derartige Mängel beseitigen lassen. Die WW wird der Empfehlung des Kontrollamtes nachkommen. 6. Kosten Durch die Einführung des BK und die damit erfolgte Neuorganisation der Baumpflegearbeiten ist langfristig mit einer Verringerung der Kosten für die Baumpflege zu rechnen. Die regelmäßige Baumpflege und Baumkontrolle hatten offensichtlich bereits auch positive Auswirkungen auf den Gesamtzustand des Baumbestandes und bewirkten eine geringere Anzahl von Schadensereignissen durch Bäume. Dem Schriftverkehr zwischen der WW und ihrem Haftpflichtversicherungsunternehmen konnte das Kontrollamt entnehmen, dass der Rückgang von Schadenersatzleistungen durch Baumschäden eine höhere Prämienrückvergütung durch das Versicherungsunternehmen an die WW zur Folge hatte. Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zugeordnet worden. Der Kontrollamtsdirektor: Dr. Erich Hechtner Wien, im Februar 2008

KA V - StW-WW-2/08 Seite 10 von 11 ALLGEMEINE HINWEISE Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen. Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflichtung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt sein könnte.

KA V - StW-WW-2/08 Seite 11 von 11 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ABGB... Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch BK... Baumkataster BO für Wien... Bauordnung für Wien EU... Europäische Union MRG... Mietrechtsgesetz ÖNORM... Österreichische Norm RFID... Radio Frequency Identification WHA... Städtische Wohnhausanlage WW... Unternehmung "Stadt Wien - Wiener Wohnen"