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Transkript:

I. Allgemeines 1. Für unsere Lieferungen und Leistungen (inkl. Auskünfte und Beratungen im Verkehr mit Unternehmen) gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen. 2. Mündliche oder schriftliche Zusagen und/oder Garantien, die von unseren Lieferbedingungen und/oder Auftragsbestätigungen abweichen oder sie ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung unserer Geschäftsführung. 3. Daten unserer Kunden werden von uns per EDV gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. II. Angebote 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben. 2. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10%. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheit der Muster gelten nicht als garantiert. 3. Die Gewichte werden von unseren Wiegemeistern festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch die Vorlage des Wiegezettels. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines anderen Gewichtes vorbehalten. III. Lieferung und Gefahrenübergang 1. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Sie gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. 2. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde 2 Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. 3. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. 4. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, vorübergehende Hindernisse jedoch nur für die Dauer der Behinderung zusätzlich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 5. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar ist. Seite 1 von 6

6. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an den die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat. 7. Verzögert sich die Sendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. 8. Versandart und Verpackung stehen in unserem Ermessen. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt auf Wunsch und für Rechnung des Kunden. Die Rücknahme von Verpackungen erfolgt in Übereinstimmung mit der jeweils gültigen Verpackungsverordnung. Durch den Kunden verschmutzte und/oder nicht nach Material sortierte Transportverpackungen werden nur gegen Kostenerstattung zurückgenommen. 9. Ist eine Abnahme vereinbart, kann sie nur in dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Die Ware gilt dann als abgenommen, es sei denn, dass der Kunde zur Verweigerung der Abnahme berechtigt ist. IV. Preise und Zahlung 1. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Wir berechnen Legierungs-, Schrott- und sonstige Zuschläge nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk oder Lager, die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 2. Zahlungen sind sofort fällig und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB) zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. 3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 4. Alle unsere Forderungen auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Seite 2 von 6

V. Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders gezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswareerfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 590 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die nach Satz 3 und 4 entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. 3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräußerung). Bei jeder Weiterveräußerung hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. 4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. 5. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Seite 3 von 6

6. Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. VI. Gewährleistung und Rügepflicht 1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Ein Mangel liegt in keinem Fall vor bei branchenüblichen Abweichungen der Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. 2. Transportschäden sind dem Spediteur anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. 3. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit der gelieferten Ware nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet; dabei tragen wir Mängelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogenen Nutzungen nicht nur für die eigentlicher Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen. 4. Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur nach Maßgaben der Bestimmungen in Ziffer VII. 5. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Ablieferungsort; dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. 6. Ansprüche gegen uns wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder ausdrückliche Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des 377 HGB zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der 478. 479 BGB berechtigt, jedoch stehen ihm Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer VII Abs. 1 und 2 zu. Seite 4 von 6

VII. Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz 1. Für Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u. a. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, Produzentenhaftung (ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz) haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer dem Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung. 2. Der Haftungsausschluss und die begrenzung des Absatzes 1 gelten nicht, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. 3. Sämtliche Schadens- und Ersatzaufwendungsansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, in den in Absatz 2 genannten Fällen und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Etwaige kürzere gesetzlichen Verjährungsfristen haben Vorrang. 4. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden die gesetzlichen Vorschriften. 5. Die Regelungen des Abschnittes VII gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter. VIII. Haftung für Lohnarbeit 1. Im Falle von Lohnarbeiten haften wir höchstens im Werte der von uns durchgeführten Materialbearbeitung. IX. Fertigung nach Anweisung des Kunden 1. Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 2. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt. Seite 5 von 6

X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Seite 6 von 6