Update FINIG und Platzierung von Strukturierten Produkten unter FIDLEG

Ähnliche Dokumente
Ausgewählte Aspekte der Dokumentation Strukturierter Produkte de lege lata und de lege ferenda

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Die Verhaltensregeln im neuen Finanzdienstleistungsgesetz

Das neue Prospektrecht

FIDLEG UND FINIG EIN PARADIGMENWECHSEL IM FINANZMARKTRECHT

Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen

4. Zürcher Herbstgespräche

FIDLEG ante portas ein Überblick

s Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Zulässigkeit und Reichweite von Entgeltregelungen

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )

Versicherungsanlageprodukte (VAP) - PRIIP & IDD im Vergleich zur Schweiz (FIDLEG)

Anlegerschutz statt Eigenverantwortung Haftungsrisiken für UVV unter FIDLEG. Dr. iur. Nicolas Bracher LL.M., Rechtsanwalt

Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung

Vernehmlassung. Finanzdienst- leistungsgesetz FIDLEG. Amtliche Akten

Anforderungen an die Dokumentation und Information im Rahmen einer Anlageberatung. Anlageberatung

Dokumentation und Beweislast Waffengleichheit für Bank und Kunden?

Das FIDLEG als Massnahme zur Stärkung des Kundenschutzes

Primärmarktrecht im Wandel Neues, Pros, Cons SIX Swiss Exchange Bond Event René Bösch 15. Juni 2017

FIDLEG Wie sind die Versicherer davon betroffen?

s Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (Differenzen)

Anhang: Bestimmungen für die Vertriebsträger

s Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (Differenzen)

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.

MiFID I und II - Eine Herausforderung für den Finanzplatz Schweiz. Prof. Dr. Rolf Sethe

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII. Einleitung... 1

Vermögensverwalter und Anlageberater Wann falle ich unter das GwG?

Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz und zum Finanzinstitutsgesetz

Kotierung von Aktien, Partizipationsscheinen und/oder Anleihensobligationen

TOP 5 EXECUTION VENUES

FIDLEG und FinfraG. Überblick der regulatorischen Anforderungen für Kreditinstitute in der Schweiz. Zürich

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

Die qualifizierten Anleger im Kollektivanlagenrecht

Neue Regeln auf dem Finanzplatz Schweiz Finanzdienstleistungsund Finanzinstitutsgesetz

Die Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG

Finanzanlagevermittler. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vom 02. Mai 2012

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater nach 34f GewO

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG

ausländische staatliche oder staatlich garantierte Exportrisikoversicherungsunternehmen;

FIDLEG / FINIG. Analyse über die Anforderungen des Finanzdienstleistungsund Finanzinstitutsgesetzes an Finanzintermediäre.

FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

s Ausgleichsfondsgesetz (Differenzen)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

I. Kapiteltitel20pkt. Handout EAM-Forum: Update FIDLEG & FINIG plus Verordnungen 30. November 2018

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

FIDLEG und MIFID II Ein Vergleich unter besonderer Berücksichtigung der Transparenzvorschriften

Zusammenfassung der Auswertung der Top 5 Handelsplätze 2017 und Schlussfolgerung:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. März 2017 (OR. en)

BERUFSBILD SCHWEIZER VERSICHERUNGSBROKER UND CODE OF CONDUCT

Effektenhändler im schweizerischen Finanzmarktrecht

Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Entwicklungen im Finanzmarktrecht

INHALTSVERZEICHNIS. 21. August 2017 SEITE 2

Sonderbedingungen für Derivate DEGIRO

Verbraucherschutz durch MIFID II und IDD

Prüfbericht PolyAsset A zur Standeskonformität von VV-Verträgen

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Auswirkungen von FIDLEG/FINIG auf das KAG

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz

Verordnung über die Krankenversicherung

Neuer Beipackzettel für «verpackte Anlageprodukte» und die neuen Meldepflichten

MIFID II Best Execution. Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen

Aktuelle Entwicklungen im Schweizer Finanzdienstleistungsrecht

Richtlinie für Transparenz bei Verwaltungskommissionen

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten

Mögliche Gestaltung der Vertriebsstruktur ausgewählte Fragen der Wohlverhaltensregeln

Entwurf für eine Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung Stand Juni 2011

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Anlagereglement der Gemeinde Klosters-Serneus

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Geschäftsordnung für das Regulatory Board

SWX Swiss Exchange Organisationsreglement

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter

Verordnung über die Finanzdienstleistungen

Prüfungsauftrag für den Revisionsexperten

Anlageberatung. Was Sie als Kundin und Kunde beachten sollten

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON ANLEIHEN. Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen

Zusammenfassung der beantragten Änderungen (beantragte Regelungen = fett hervorgehoben) 1. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlung

Finanzmarkt- und Bankenrecht Anwaltskongress Simon Bühler 16. Juni 2017

REGLEMENT DES REVISIONS- UND RISIKOAUSSCHUSSES Bern, 1. April 2017

Regulierung von Robo-Advice

Der Private-Banking-Beratungsprozess Schritt 1 Bedürfnisanalyse

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION

Prüfbericht PolyAsset B über die Einhaltung der Standesregeln der SRO PolyReg

Vertriebsentschädigungen im internationalen Kontext. Dr. Catrina Luchsinger Gähwiler

Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen

Interessenkonflikte MeinInvest

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

Richtlinie betr. Dekotierung von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Richtlinie Dekotierung kollektive Kapitalanlagen, RLDKK)

Prüfungsauftrag für den Revisionsexperten

Charter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II

I. Kapiteltitel20pkt. EAM-Forum Update: FIDLEG/FINIG - Es wird konkret 30. November 2018

Forderungsrechte mit besonderer Struktur

Transkript:

Update FINIG und Platzierung von Strukturierten Produkten unter FIDLEG Kundenanlass CAT Financial Partners AG ZÜRICH, 31. AUGUST 2017 STEFAN SIMON, Rechtsanwalt, Partner, HSW Legal AG

Agenda Zeitachse FIDLEG / FINIG FINIG Änderungen gemäss WAK-N FIDLEG Kundensegmentierung Verhaltensregeln Informationspflichten Angemessenheit und Eignung Dokumentation und Rechenschaft Transparenz / Sorgfalt bei Kundenaufträgen Interessenkonflikte Prospekt für Effekten Allgemeines Anforderungen Basisinformationsblatt 2

Zeitachse (I) FIDLEG / FINIG 2010-2015 FINMA Vertriebsbericht und andere Untersuchungen, FINMA Positionspapier Vertrieb, Vorentwürfe, Vernehmlassung März / Juni 2015 Strategische Entscheide durch den Bundesrat, neben anderen: -keine prinzipielles Verbot von Retrozessionen; -Streichung der prozessualen Vorschriften; November 2015 Bundesrat verabschiedet Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG Jan.-Nov. 2016 Beratung der Gesetzesentwürfe in der Wirtschafts- und Abgabekommission des Ständerates (WAK-S) 14. Dezember 2016 Behandlung und Verabschiedung des FIDLEG und des FINIG. Der Ständerat folgte im Wesentlichen dem Vorschlag der WAK-S 23. Januar 2017 Eintretensentscheid der Wirtschafts- und Abgabekommission des Nationalrates (WAK-N) betreffend FIDLEG und FINIG 1. Hälfte 2017 Medienmitteilungen der WAK-N zum Stand der Beratungen und Mitteilungen von Änderungsvorschlägen 3

Zeitachse (II) FIDLEG / FINIG 16. August 2017 Die WAK-N hat die Detailberatung des FIDLEG und FINIG abgeschlossen Herbst 2017 Behandlung im Nationalrat (Herbstsession) 2017 / 2018 Differenzbereinigungsverfahren zwischen Nationalrat und Ständerat (Wintersession) Frühling 2018 Die Verordnungen (FIDLEV/FINIV) sollen zusammen mit den Erläuterungen vorliegen - Entwürfe anschliessend für rund 3 Monate in Vernehmlassung Sommer 2018 Aufbereitung Vernehmlassungsergebnisse November 2018 finale Texte sollten dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden Erste Hälfte 2019 Inkraftsetzung FIDLEG/FINIG 4

FINIG Änderungen gemäss WAK-N Aufnahme Definition Gewerbsmässigkeit analog FIDLEG Keine Meldepflicht für den Erwerb einer qual. Beteiligungen an einem Trustee oder Vermögensverwalter Sicherheiten: nur Berufshaftpflichtversicherung, BR legt Versicherungssumme fest Grandfathering: gestrichen Anschluss AO: für Vermögensverwalter/Trustees die im ersten Jahr nach Inkraftreten FINIG ihre Tätigkeit aufnehmen Minderheitenanträge: Rückweisung BR dem Parlament soll eine Vorlage unterbreitet werden, die der FINMA die Aufsicht über die FDL zuweist, diese regelt und erklärt Aufsichtsprüfung zwingend durch zugelassene Prüfgesellschaft Strafbestimmungen: geringere Strafen bei Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten 5

FIDLEG Kundensegmentierung INSTITUTIONELLE KUNDEN PROFESSIONELLE KUNDEN PRIVATKUNDEN Finanzintermediäre nach BankG/FINIG/KAG Versicherungsunternehmen nach VAG Ausländische Kunden, die einer prudenziellen Aufsicht unterstehen Zentralbanken Nationale und supranationale öffentlichrechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie (PT)* Vorsorgeeinrichtungen mit PT* mit «Opting-out» CH und ausl. kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften mit «Opting-out», sofern sie nicht schon Kraft Gesetzes institutionelle Kunden sind «Opting-In» Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit PT* Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit PT* Unternehmen mit PT* Grosse Unternehmen für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen mit PT* Vermögende Privatkunden mit «Opting-out» für vermögende Privatkunden errichtete private Anlagestrukturen ohne PT mit «Opting-out» Institutionelle Kunden mit «Opting-in» - SCHUTZNIVEAU + Kunden, die keine professionellen Kunden sind. Retailkunden Vermögende Privatkunden ohne «Opting- Out» Vermögensverwaltungskunden Professionelle Kunden mit «Opting-In». * Professionelle Tresorerie (PT): Mindestens eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person ist damit betraut, die Finanzmittel, d.h. dessen flüssige und nicht betriebsnotwendigen Mittel, dauernd im Rahmen eines professionellen Cash bzw. Treasury Management zu bewirtschaften. («Aktive Bewirtschaftung der Mittel durch Fachperson») «Opting-Out» 6

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln (Übersicht) Verhaltensregeln Informationspflichten Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen Prüfpflicht Eignung und Angemessenheit Interessenkonflikte Dokumentation und Rechenschaft 7

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Informationspflichten (I) Inhalt und Form der Information (Art. 9 E-FIDLEG) Allgemeine Informationen: Name, Adresse, Tätigkeit und Aufsichtsstatus des Finanzdienstleisters Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle Allgemeine mit Strukturierten Produkten verbundenen Risiken Zusätzliche Informationen: über die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte bei der Auswahl der Strukturierten Produkte berücksichtigte Marktangebot Die Informationen müssen verständlich sein. Sie können den Kunden in standardisierter Form abgegeben und elektronisch mitgeteilt werden. 8

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Informationspflichten (II) Zeitpunkt der Information (Art. 10 E-FIDLEG) Vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung. Bei Angebot von Strukturierten Produkten, für die ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkunden dieses Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung (auf Veranlassung des Kunden) unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung. Bei der persönlichen Empfehlung von Strukturierten Produkten, für die ein Prospekt zu erstellen ist, stellen die Finanzdienstleister ihren Privatkunden diesen Prospekt auf Anfrage kostenlos zur Verfügung. Bei wesentlichen Änderungen bei den Informationen nach Art. 9 E-FIDLEG: beim nächsten Kundenkontakt, wenn es sich um allgemeine Informationen handelt - umgehend, wenn es sich um zusätzliche Informationen handelt! Die WAK-N hat die Informationspflicht über wesentliche Änderungen betreffend den Finanzdienstleister selbst und die Finanzdienstleistung gestrichen! 9

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Angemessenheit und Eignung (I) Angemessenheitsprüfung /Appropriateness (Art. 12 E-FIDLEG) Finanzdienstleister muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kunden im Hinblick auf die angebotenen Strukturierten Produkte und Dienstleistungen erkundigen. Dabei prüft er, ob die angebotenen Strukturierten Produkte oder Dienstleistungen angemessen sind. Entsprechen die Strukturierten Produkte oder Dienstleistungen den Kenntnissen und Erfahrungen der Kunden? Kann Kunde diese einordnen? Durch eine angemessene Aufklärung der Kunden seitens des Finanzdienstleisters können fehlende Kenntnisse und Erfahrungen kompensiert werden. Nur wenn Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden im Hinblick auf die ihm angebotenen Strukturierten Produkte und Dienstleistungen gegeben ist, darf ein Strukturiertes Produkt generell angeboten resp. empfohlen werden! 10

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Angemessenheit und Eignung (II) Eignungsprüfung /Suitability (Art. 13 E-FIDLEG) Finanzdienstleister muss sich erkundigen über: Die Eignung im engeren Sinne: Die finanziellen Verhältnisse des Kunden (objektive Risikofähigkeit): Informationen über Einkommen, Vermögenswerte einschliesslich Immobilienbesitz sowie finanzielle Verpflichtungen Die Anlageziele des Kunden (subjektive Risikofähigkeit): Information über Zeithorizont der Anlage, das Risikobewusstsein, die Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie den Zweck der Anlage und allfällige Anlagebeschränkungen. Berücksichtigung der familiären und beruflichen Situation, das Alter sowie der Liquiditätsbedarf von Kunden Die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden im Hinblick auf die ihm angebotene Dienstleistung («Angemessenheit»). Der Umfang der einzuholenden Informationen ist abhängig vom durchzuführenden Geschäft und der zu erbringenden Dienstleistung, der Kundenklassifizierung sowie den Anliegen und persönlichen Verhältnissen der Kunden. Gestützt auf die eingeholten Informationen erstellt der Finanzdienstleister für jeden Kunden ein Risikoprofil. Bei Vermögensverwaltungsverträgen und dauernden Beratungsverhältnissen: Vereinbarung der Anlagestrategie gestützt auf das erstellte Risikoprofil. 11

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Angemessenheit und Eignung (III) Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung (Art. 16 E- FIDLEG) Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Strukturierten Produkts zu beurteilen, so weist der Finanzdienstleister den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann. =>Abmahnen! Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Strukturiertes Produkt für seinen Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihm vor der Dienstleistungserbringung ab. => Abraten! Den Kunden bleibt es unbenommen, ein für sie unangemessenes oder ungeeignetes Geschäft entgegen der Warnung des Finanzdienstleisters durchführen zu lassen. Der Finanzdienstleister hat für diese Fälle im Rahmen seiner Dokumentationspflicht festzuhalten, dass er die Kunden vor der Durchführung der Dienstleistung gewarnt hat und diese das Geschäft trotz Kenntnisnahme der Warnung durchführen wollen. 12

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Angemessenheit und Eignung (IV) Sachlicher Anwendungsbereich: Eignungsprüfung: Vermögensverwaltung Anlageberatung, sofern sich diese auf das Kundenportfolio oder ein Teilportfolio bezieht Abzugrenzen von Anlageberatung, welche sich auf eine einzelne Transaktion bezieht Die Anlageziele inkl. Risikobereitschaft des Kunden (subjektive Risikofähigkeit) Definition Anlageberatung: Erteilen einer persönlichen Empfehlung Angemessenheitsprüfung: Anlageberatung, welche sich auf eine einzelne Transaktion bezieht Keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung: Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen (execution only), oder auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht wird (reverse solicitation). Kunde ist vor der Dienstleistungserbringung zu informieren, dass keine Angemessenheitsoder Eignungsprüfung durchgeführt wird. 13

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Angemessenheit und Eignung (V) Finanzdienstleistungen Execution only Reverse solicitation Beratung Vermögensverwaltung Keine Prüfung Eingeschränkte Beratung Umfassende Beratung Eignungsprüfung Transaktionsbezogen Eignungsprüfung Angemessenheitsprüfung 14

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Angemessenheit und Eignung (VI) Persönlicher Anwendungsbereich: Privatkunden Professionelle Kunden Bei professionellen Kunden kann der Finanzdienstleister davon ausgehen, dass der professionelle Kunde: über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, und in der Lage ist, das mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell zu tragen. es sind nur die subjektive Risikobereitschaft und die Anlageziele festzustellen und keine umfassenden Kenntnisse über die finanzielle Situation notwendig. Institutionelle Kunden Keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung. Finanzdienstleistung ist gemäss Anlagestrategie zu erbringen. 15

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Angemessenheit und Eignung (VII) Art des Geschäfts Anlageberatung und Vermögensverwaltung Anlageberatung (transaktionsbezogen) Execution-Only Kundensegmentierung Privatkunden Professionelle Kunden Eignungsprüfung: Kenntnisse und Erfahrungen Finanzielle Verhältnisse Gemäss Anlagezielen Eignungsprüfung erforderlich, aber Notwendige Kenntnisse und Erfahrungen werden vermutet Finanzielle Tragbarkeit für Kunden wird vermutet Angemessenheitsprüfung: Kenntnisse und Erfahrungen Faktisch keine Angemessenheitsprüfung, da Kenntnisse und Erfahrungen vermutet werden Keine Angemessenheitsprüfung, wenn: Ausschliesslich Führung von Konto oder Depot Veranlassung der Kunden Aber Informationspflicht Keine Angemessenheitsprüfung (aber Information wie Privatkunden; oder keine wie mit übrigen Finanzdienstleistungen) Institutionelle Kunden Weder Eignungs- noch eine Angemessenheitsprüfung erforderlich 16

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Dokumentation und Rechenschaft (I) Dokumentation (Art. 17 E-FIDLEG) Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise: die mit den Kunden vereinbarten und für sie erbrachten Finanzdienstleistungen (Dokumentation der Ergebnisse der Angemessenheits- und Eignungsprüfungen) Informationen, die über die Kunden erhoben wurden Bei Execution-Only: Information, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung stattfindet Information, wenn keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt werden kann Tatsache, dass wegen fehlender Angemessenheit oder Eignung von der Finanzdienstleistung abgeraten wurde Bei der Anlageberatung dokumentieren die Finanzdienstleister zusätzlich die Bedürfnisse der Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Strukturierten Produkts führt. 17

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln - Dokumentation und Rechenschaft (II) Rechenschaft (Art. 18 E-FIDLEG) Finanzdienstleister machen ihren Kunden auf Wunsch die Kundendokumentation zugänglich. Sie müssen auf Anfrage Rechenschaft ablegen über: die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten Zudem haben Finanzdienstleister ihren Kunden im Rahmen von Vermögensverwaltungs- und Beratungsverhältnissen darzulegen, dass sie die Geschäfte mit dem Kundenprofil abgestimmt haben. Regelmässige Berichterstattung über die erbrachten Dienstleistungen (Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Vermögens, Übersicht über die verwahrten Titel) 18

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln Transparenz / Sorgfalt bei Kundenaufträgen (I) Bearbeitung von Kundenaufträgen (Art. 19 E-FIDLEG) Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung. Bedeutet eine unverzügliche Abwicklung und Weiterleitung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu Aufträgen anderer Kunden oder eigenen Geschäften. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen («Best Execution») (Art. 20 E-FIDLEG) Finanzdienstleister stellen bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht sicher. In finanzieller Hinsicht gilt es zu berücksichtigen: Preis für das Strukturierte Produkt mit der Ausführung des Auftrags verbundene Kosten Entschädigungen Dritter Erstellen von internen Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen. 19

Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen Verhaltensregeln Transparenz / Sorgfalt bei Kundenaufträgen (II) Zeit Best Execution Kosten Zeit Bester Nettopreis für den Kunden Berücksichtigung der Transaktionskosten und Vergütungen Beste Ausführung in zeitlicher Hinsicht Berücksichtigung der Marktliquidität Kosten Qualität Relevante Faktoren Qualität Beste Ausführung in qualitativer Hinsicht Berücksichtigung von Gegenparteirisiken Details werden durch den Bundesrat ausgearbeitet. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren ist eine Herausforderung um die bestmögliche Ausführung für den Kunden zu bestimmen! 20

FIDLEG Anforderungen Erbringung von Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte Entschädigung Dritter Annahme von Vorteilen (Art. 28 E-FIDLEG) Begriff: «Als Entschädigung gelten Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.» Kodifizierung und Erweiterung der Praxis des BGer bei Retrozessionen für alle Finanzdienstleistungen! Grundsatz: Kunde wird vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert und dieser verzichtet, oder vollumfängliche Weitergabe der Vorteile an den Kunden Eine ausreichende Information liegt vor, wenn Art und Umfang der Vorteile vor Erbringung der Finanzdienstleistung oder vor Vertragsschluss offengelegt werden. Bei unbestimmten Betrag: Offenlegung der Berechnungsparameter und Bandbreiten. Auf Anfrage legen die Finanzdienstleister die effektiv erhaltenen Beträge offen. Auch bei einem allfälligen Verzicht muss Finanzdienstleister auf Nachfrage Auskunft geben. Im Vorentwurf zum FIDLEG war noch vorgesehen, dass sich nur als unabhängiger Finanzdienstleister bezeichnen konnte, wer die Annahme von Retrozessionen verweigert bzw. diese an die Kunden weiterleitet. 21

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Prospekt für Effekten - Allgemeines (I) Entstehen der Prospektpflicht Jedes öffentliche Angebot in der Schweiz zum Erwerb von Effekten muss auf der Basis eines veröffentlichten und vorgängig genehmigten Prospekts erfolgen (Art. 37 E-FIDLEG) Gilt neben dem Primärmarkt auch für den Sekundärmarkt Gilt auch für jede Zulassung von Effekten zum Handel auf einem Handelsplatz Angebot (Art. 3 lit. h E-FIDLEG): jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält öffentliches Angebot (Art. 3 lit. i E-FIDLEG): an das Publikum gerichtete Angebot Angebot in der Schweiz: Klarstellung gegenüber geltendem Recht Erwerb von Effekten (Art. 3 lit. c E-FIDLEG): vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten 22

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Prospekt für Effekten - Allgemeines (II) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Publikation eines Prospektes Nach Art des Angebots (Art. 38 E-FIDLEG) Professionelle Anleger Bis zu 150 Anleger, die als Privatkunden gelten / gemäss WAK-N: bis zu 500 Anleger Mindeststückelung von CHF 100 000.- Gesamtgegenwert < CHF 100 000.- / gemäss WAK-N < CHF 2 500 000.- Erleichterungen für KMUs (Art. 49 E-FIDLEG) Gemäss WAK-N: Arbeitnehmerbeteiligungen Kodifizierung der neueren Lehre (Angebot richtet sich nur an professionelle Kunden) und Praxis (safe harbor bis zu 150 Privatkunden) Nach der Art der Effekten (Art. 39 E-FIDLEG) Für die Zulassung zum Handel (Art. 40 E-FIDLEG) Die heute schon bestehenden Ausnahmen für die Kotierung von Effekten an der SIX Swiss Exchange werden weitestgehend kodifiziert. Besteht keine Prospektpflicht, so behandeln die Anbieter oder Emittenten die Anleger gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zu einem öffentlichen Angebot zukommen lassen. (Art. 41 E-FIDLEG). 23

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Prospekt für Effekten Anforderungen (I) Anforderung an den Inhalt des Prospekts Der Prospekt enthält die für einen Entscheid des Anlegers wesentlichen Angaben (Art. 42 E- FIDLEG) zum Emittenten und zum Garantie- und Sicherheitengeber Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weitere Organe die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Geschäftslage Angaben über wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten (forward looking statements) zu den angebotenen Effekten: namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anleger zum Angebot: namentlich die Art der Platzierung und den geschätzten Nettoerlös der Emission Erfordernis einer Zusammenfassung (Art. 42 Abs. 3 und Art. 45 E-FIDLEG) Verweisung (Art. 44 E-FIDLEG): Der Prospekt darf in allen Teilen ausser in der Zusammenfassung Verweisungen auf zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente enthalten 24

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Prospekt für Effekten Anforderungen (II) Form der Prospekte Der Prospekt ist in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch zu erstellen (Art. 42 Abs. 2 E- FIDLEG) Aufteilung Prospekt (Art. 46 E-FIDLEG) Einzelprospekt Aus mehreren Einzeldokumenten (Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten / Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten / Zusammenfassung) Basisprospekt (Art. 47 E-FIDLEG) Prospekt kann namentlich bei Forderungspapieren, in Form eines Basisprospekts erstellt werden Der Basisprospekt enthält alle zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung vorliegenden Angaben zum Emittenten, zum Garantie- und Sicherheitengeber und zu den Effekten, nicht aber die endgültigen Bedingungen Die endgültigen Bedingungen sind im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots zumindest in einer Fassung mit indikativen Angaben zu machen. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist sind sie in endgültiger Fassung zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen Eine Genehmigung der endgültigen Bedingungen ist nicht erforderlich 25

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Basisinformationsblatt (I) Pflicht (Art. 60 E-FIDLEG) Wird ein Finanzinstrument Privatkunden angeboten, so hat der Ersteller vorgängig ein Basisinformationsblatt zu erstellen => nur für Privatkunden obligatorisch Gemäss WAK-N: Kein Basisinformationsblatt muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht! Gemäss WAK-N: Für Finanzinstrumente, die für Privatkunden ausschliesslich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erworben werden dürfen, ist kein Basisinformationsblatt zu erstellen. Werden Finanzinstrumente Privatkunden auf indikativer Basis angeboten, so ist zumindest eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts mit indikativen Angaben zu erstellen. Erleichterung für zusammengesetzte Finanzinstrumente Ausnahmen (Art. 61 E-FIDLEG) Kein Basisinformationsblatt muss erstellen, wer Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine sowie Forderungspapiere ohne derivativen Charakter anbietet. Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, können anstelle eines Basisinformationsblatts verwendet werden. 26

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Basisinformationsblatt (II) Inhalt (Art. 63 E-FIDLEG) Das Basisinformationsblatt enthält die Angaben, die wesentlich sind, damit die Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen und unterschiedliche Finanzinstrumente miteinander vergleichen können. Vergleichbarkeit bedingt Anforderungen an Ausgestaltung, Reihenfolge und Länge des Dokuments! Die Angaben umfassen insbesondere: den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers die Art und die Merkmale des Finanzinstruments das Risiko- und Renditeprofil des Finanzinstruments die Kosten des Finanzinstruments die Mindesthaltedauer und die Handelbarkeit des Finanzinstruments die Information über die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen und Genehmigungen 27

FIDLEG - Anbieten von Finanzinstrumenten Basisinformationsblatt (III) Anforderungen (Art. 64 E-FIDLEG) Das Basisinformationsblatt muss leicht verständlich sein. Es ist ein eigenständiges Dokument, das sich von Werbematerialien deutlich unterscheidet. Anpassungen (Art. 65 E-FIDLEG) Der Ersteller überprüft regelmässig die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben und überarbeitet sie, soweit sich wesentliche Änderungen ergeben. Die Überprüfung und die Überarbeitung der im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben können qualifizierten Dritten übertragen werden. Der Ersteller bleibt für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben auf dem Basisinformationsblatt verantwortlich. Veröffentlichung (Art. 69 E-FIDLEG) Wird ein Finanzinstrument, für das ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist, öffentlich angeboten, so ist das Basisinformationsblatt spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen. Gemäss WAK-N: wird ein Finanzinstrument, für das ein Prospekt zu erstellen ist, öffentlich vertrieben, so muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden. Im Unterschied zu PRIIPs keine generelle Publikationspflicht und keine Pflicht Basisinformationsblatt auf der Webseite des Erstellers zu publizieren! 28

Kontakt HSW Legal AG Gartenstrasse 11 CH-8002 Zürich T +41 44 542 37 00 F +41 44 542 37 09 www.hswlegal.ch Stefan Simon Rechtsanwalt, Partner simon@hswlegal.ch 29