Personalreglement für Musiklehrkräfte der. Gemeinde Magden

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Personalreglement für Musiklehrkräfte der Gemeinde Magden

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Anstellungsbehörde 2 II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 2 Art. 3 Anstellungsdauer 2 Art. 4 Probezeit 2 Art. 5 Auflösung des Dienstverhältnisses 3 Art. 6 Personalvorsorgeversicherung 3 III. Pflichten der Musiklehrkräfte 3 Art. 7 Allgemeines 3 Art. 8 Stundenausfall 4 Art. 9 Ausfall einzelner Lektionen 4 Art. 10 Arbeitszeit und Pensum 4 IV. Rechte der Musiklehrkräfte 4 Art. 11 Entlöhnung der Lehrkräfte und ihrer Stellvertreter 4 Art. 12 Gehaltsanpassungen 5 Art. 13 Teuerungszulagen 5 Art. 14 Kinderzulagen 5 Art. 15 Treueprämien 6 Art. 16 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall 6 Art. 17 Schwangerschaftsurlaub 7 Art. 18 Militärdienst und Zivilschutz 7 Art. 19 Ferien 7 Art. 20 Feiertage 7 Art. 21 Urlaub 8 Art. 22 Persönlichkeitsschutz 8 V. Disziplinarwesen 8 Art. 23 Disziplinarmassnahmen 8 VI. Schlussbestimmungen 9 Art. 24 Übergangsregelung 9 Art. 25 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 9 1

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 2 Die Einwohnergemeinde Magden beschliesst, gestützt auf 20 Abs. 2 lit. I und 50 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz), das nachfolgende Personalreglement für Musiklehrkräfte: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für alle Musiklehrkräfte, die an der Musikschule Magden unterrichten, mit Ausnahme der durch den Kanton besoldeten Musiklehrkräfte, welche Oberstufenschüler unterrichten. 2 Wenn zur sprachlichen Vereinfachung in diesem Reglement die männliche Form gebraucht wird, ist damit die Frau gleichermassen einbezogen und angesprochen. Art. 2 Anstellungsbehörde Die Anstellung der Lehrkräfte der Musikschule Magden erfolgt auf Vorschlag der Musikschulkommission durch die Schulpflege. II. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Art. 3 Anstellungsdauer Musiklehrkräfte werden befristet oder unbefristet angestellt. Art. 4 Probezeit Die Probezeit beträgt 3 Monate. 2

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 3 Art. 5 Auflösung des Dienstverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden. Kündigungstermin unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist ist jeweils der 31. März bzw. der 30. September. 2 Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde setzt einen sachlich hinreichenden Grund voraus. 3 Vor Erlass einer Kündigung ist der Betroffene anzuhören. 4 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos gekündigt werden. Dabei sind die Artikel 337 ff. OR anwendbar. 5 Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseits innert einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. 6 Falls ein Unterrichtsfach auf Dauer nicht belegt wird, ist die Anstellungsbehörde überdies berechtigt, das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vorzeitig, frühestens jedoch auf das Ende des Schulsemesters aufzulösen. Art. 6 Personalvorsorgeeinrichtung 1 Lehrkräfte der Musikschule Magden werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bei der Gemeinschaftlichen Vorsorgestiftung VMS/SMPV, Liestal versichert. 2 Das Anstellungsverhältnis endet in der Regel nach Ablauf des Schulhalbjahres, in welchem eine Musiklehrkraft Anspruch auf eine Altersrente der eidgenössischen AHV hat. 3 Die Musiklehrkräfte haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung auf den frühest möglichen Zeitpunkt gemäss Vorsorgereglement zu verlangen. III. Pflichten der Musiklehrkräfte Art. 7 Allgemeines Die Musiklehrkräfte sind verpflichtet, der Musikschule Magden während der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit die volle Arbeitskraft zu widmen und ihre Pflichten gemäss Pflichtenheft gewissenhaft zu erfüllen. 3

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 4 Art. 8 Stundenausfall Musiklehrer, die aus irgend einem Grund verhindert sind, den Unterricht zur festgesetzten Zeit zu erteilen, haben die Schüler respektive deren Eltern möglichst frühzeitig zu informieren und den Stundenausfall dem Musikschulleiter zu melden. Ausgefallene Stunden sind zu kompensieren (ausgenommen bei Schwangerschaft, Krankheit, Unfall, örtlichen Feiertagen, Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst sowie bei bezahltem Urlaub gemäss Art. 21 nachfolgend). Art. 9 Ausfall einzelner Lektionen Wenn Lektionen infolge Verhinderung der Schüler ausfallen, haben Musiklehrer und Stellvertreter Anspruch auf die volle Besoldung. Bei dauernder Stundenreduktion infolge Ausscheidens oder bei Erkrankung oder Unfall eines Schülers während eines angebrochenen Schulhalbjahres wird die Besoldung monatlich angepasst. Art. 10 Arbeitszeit und Pensum 1 Ein Vollpensum einer Musiklehrkraft beträgt 27 Unterrichtslektionen pro Woche. 2 Die Präsenz an Veranstaltungen wie auch ausserschulische Pflichten gemäss Pflichtenheft fallen unter die entlöhnte unterrichtsfreie Zeit. IV. Rechte der Musiklehrkräfte Art. 11 Entlöhnung der Lehrkräfte und ihrer Stellvertreter 1 Die Entlöhnung der Musiklehrkräfte und deren Stellvertreter richtet sich nach dem Anhang zum Personalreglement für Musiklehrkräfte der Gemeinde Magden und wird in 12 monatlichen Raten ausbezahlt. 2 Die Einstufung in die entsprechende Besoldungsklasse erfolgt nach der Kategorie der Lehrberechtigung. 3 Bei der Einstufung innerhalb der Besoldungsklasse können Lehrerfahrung und Dienstjahre an anderen Schulen berücksichtigt werden. 4 Die jeweilige Entlöhnung richtet sich nach der aktuellen Anzahl erteilter Lektionen und kann monatlich variieren. 4

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 5 Art. 12 Gehaltsanpassungen 1 Für den Stufenanstieg ist die Leistung der Mitarbeitenden massgebend. 2 Bei unbestritten guter Leistung, beurteilt durch die Musikschulleitung, erfolgt der Stufenanstieg jährlich per 1. Januar. Beginnt ein Arbeitsverhältnis vor dem 2. Juli eines Jahres gilt das betreffende Kalenderjahr als anrechenbar. 3 In ausserordentlichen Fällen kann der Stufenanstieg beschleunigt erfolgen. Wird die Leistung nur als genügend oder ungenügend beurteilt, so wird der Stufenanstieg nicht gewährt. 4 Auf Beschluss der Gemeindeversammlung kann der Stufenanstieg und der Teuerungsausgleich für eine befristete Zeit generell ausgesetzt werden, sofern die finanzielle Lage der Gemeinde dies erfordert. Art. 13 Teuerungszulagen Die Besoldungsansätze basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104.4 Punkten (Stand 30.11.2004, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Hat eine Indexveränderung von mindestens 2 Punkten stattgefunden, so ist die Teuerung per 1. Januar entsprechend auszugleichen. Stichtag ist der 30.11. Art. 14 Kinderzulagen Die Musiklehrkräfte haben nach Massgabe der erteilten SWochenstunden Anspruch auf die Ausrichtung von Kinderzulagen, sofern nicht sie selbst oder ihre Ehegatten bereits anderweitig Kinderzulagen beziehen. 5

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 6 Art. 15 Treueprämien 1 An die diesem Reglement unterstehenden Mitarbeitenden werden folgende Treueprämien ausgerichtet: nach geleisteten 5 Dienstjahren die Hälfte des Monatsgehaltes nach geleisteten 10 Dienstjahren ¾ des Monatsgehaltes nach jeweils weiteren 5 Dienstjahren das volle Monatsgehalt. nach insgesamt 25 Jahren ein zusätzliches Monatsgehalt als Dienstaltersgeschenk. 2 Es gilt das Brutto-Monatsgehalt ohne Kinder- und andere Zulagen zum Zeitpunkt des Anspruches. Die Dienstjahre müssen ununterbrochen geleistet werden. Unbezahlte Urlaube von mehr als 1 Monat werden nicht angerechnet. 3 Steht der Mitarbeitende im Zeitpunkt des Anspruches im gekündigten Verhältnis, so entfällt die Treueprämie. Bei Pensionierung oder im Todesfall wird der Anteil pro rata temporis ausgerichtet, sofern der Mitarbeitende während mindestens 5 Jahren im Dienst der Gemeinde stand. Art. 16 Gehaltsfortzahlung während Krankheit und Unfall 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird das Gehalt für die Dauer von 3 Monaten ausgerichtet. Auf Verlangen ist ein Arztzeugnis beizubringen. 2 Die Gemeinde unterhält eine Erwerbsausfallversicherung, welche bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ab spätestens dem 91. bis zum 720. Tag 80 % des Gehalts übernimmt. Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten für Krankenpflege, Arzt und Arznei zu versichern. 3 Die Mitarbeitenden sind im Rahmen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. 4 Allfällige Gehaltsersatzansprüche gegenüber Dritten während der Gehaltsbezugsdauer bei Krankheit, Unfall und Niederkunft sind der Gemeinde in der Höhe des ausbezahlten Gehaltes abzutreten. 5 Der Anstellungsbehörde steht das Recht zu, die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. 6

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 7 Art. 17 Schwangerschaftsurlaub Die Gemeinde entrichtet bei Mutterschaft nach den Bestimmungen der Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (Erwerbsersatzgesetz) das volle Gehalt. Die Leistungen aus dem Erwerbsersatzgesetz fallen der Gemeinde zu, soweit diese das ordentliche Gehalt nicht übersteigen. Art. 18 Militärdienst, Zivilschutz 1 Während der obligatorischen Wiederholungskurse und anderer obligatorischer schweizerischer Militär-, Zivilschutz-, Zivil- und Feuerwehrdienste in Friedenszeiten bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr, wird - mit Ausnahme der nachstehenden Regelung für die Rekrutenschule - das volle Gehalt bezahlt. Für die vier Wochen übersteigende Zeit dieser Dienste und während der ganzen Rekrutenschule als Rekrut werden an Ledige 50% und an Verheiratete sowie an Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Gehaltes ausbezahlt. Für den Fall eines Aktivdienstes regelt die Anstellungsbehörde die Gehaltszahlungen durch besondere Vorschriften. 2 Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung der Gemeinde zu. Taggeldentschädigungen fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Art. 19 Ferien Für die Musiklehrkräfte gilt die gleiche Ferienregelung wie an den Schulen gemäss kantonalem Gesetz. Art. 20 Feiertage Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten die gleichen Tage wie an der Schule Magden. 7

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 8 Art. 21 Urlaub 1 Ohne Kürzung des Lohn- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitenden folgender Urlaub gewährt: 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen) 1 Arbeitstag bei Hochzeit in der Familie oder Verwandtschaft, sofern die Hochzeit auf einen Arbeitstag fällt 2 Arbeitstage anlässlich der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners im gemeinsamen Haushalt oder eigenen Kindern 2 Arbeitstage bei Tod von Eltern 1 Arbeitstag bei Tod von Gross- und Schwiegereltern sowie von Geschwistern 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr 2 Teilzeitangestellte haben Anspruch entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. 3 Über weitergehenden bezahlten oder unbezahlten Urlaub entscheidet die Anstellungsbehörde. Art. 22 Persönlichkeitsschutz V. Disziplinarwesen Art. 23 Die Gemeinde achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Disziplinarmassnahmen 1 Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist die Anstellungsbehörde zuständig, wenn Mitarbeitende ihre Pflichten schuldhaft nicht erfüllen oder eine Lebensweise führen, die sich mit ihrer beruflichen Stellung nicht vereinbaren lässt. 2 Mitarbeitende, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sind anzuhören. Sie sind berechtigt, eine Vertrauensperson beizuziehen. Der Entscheid, in welchem eine Massnahme angeordnet wird, ist ihnen mit einer Begründung zuzustellen. 3 In Berücksichtigung des Ausmasses der Pflichtverletzung kann die Anstellungsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen verfügen: schriftlicher Verweis mit Bewährungsfrist Gehaltsreduktion Kündigung fristlose Entlassung im Sinne von Art. 337 OR. 4 Bezüglich der Rechtsmittel wird auf 48 des kantonalen Personalgesetzes verwiesen. 8

Personalreglement für Musiklehrkräfte Seite 9 VI. Schlussbestimmungen Art. 24 Übergangsregelung Für das im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Personalreglements gültige Bruttogehalt wird der Besitzstand gewährleistet. Art. 25 Inkraftsetzung, Aufhebung bisheriges Recht 1 Dieses Reglement tritt auf 01. Januar 2006 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde Magden aus dem Jahr 1975, sowie sämtliche später erfolgten Ergänzungen dieses Reglements. 2 Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2006 nach den Bestimmungen dieses Reglements. Genehmigt durch die Einwohnergemeindeversammlung am 17. Juni 2005 Für die Einwohnergemeindeversammlung Frau Gemeindeammann: Brunette Lüscher Der Gemeindeschreiber: Michael Widmer Unbenützter Ablauf der Referendumsfrist: 25. Juli 2005 9