Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall

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1 Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall Stand: 1. Januar Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung / keine Krankentaggeldversicherung Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind alle Mitarbeitenden obligatorisch gegen Berufsunfall und krankheit versichert. Für Nichtberufsunfall sind jene Mitarbeitende obligatorisch versichert, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden (bei Lehrpersonen mindestens 5 Wochenlektionen) beträgt. Bei Krankheit besteht keine Krankentaggeldversicherung. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber für eine bestimmte Dauer den üblichen Lohn weiter aus. siehe Ziff. 2 Lohnfortzahlung bei Krankheit, NBU und BU 2. Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall a) Lohnfortzahlung bei Krankheit und Nichtberufsunfall Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Nichtberufsunfall wird der Lohn wie folgt ausgerichtet (ordentliche Lohnfortzahlung): 100% Lohn danach 75% Lohn im 1. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate im 2. Dienstjahr 6 Monate 6 Monate vom 3. Dienstjahr an 12 Monate Nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung kann der Lohn zu 75% (falls bei Nichtberufsunfall das Unfalltaggeld höher ist, wird der Lohn entsprechend erhöht) weiter ausgerichtet werden bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von maximal zwei Jahren. Voraussetzung für die ausserordentliche Lohnfortzahlung ist, dass in absehbarer Zeit die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein muss oder dass die abschliessende Klärung der Invalidität noch nicht möglich, also die Abklärung beim Vertrauensarzt der BVK noch hängig ist (vgl. Ziff. 3). Für die ausserordentliche Lohnfortzahlung wird zudem berücksichtigt, ob die Mitarbeitenden ihrer Schadensminderungspflicht (z.b. Teilnahme und Mitwirkung an einem Case Management) nachkommen. Seite 1 / 6

2 Nach Ablauf der maximal zwei Jahre dauernden Lohnfortzahlung wird der Lohn eingestellt, auch wenn bis dann noch kein Entscheid der BVK über die Berufsinvalidität (vgl. Ziff. 3) vorliegt. Wenn der Mitarbeitende während sechs zusammenhängender Monate wieder voll arbeitsfähig ist, werden frühere Absenzen wegen Krankheit oder Nichtberufsunfall für die Lohnfortzahlung nicht berücksichtigt. Absenzen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, werden gesamthaft auf die für die Lohnfortzahlung vorgesehene Dauer angerechnet, jedoch längstens bis eineinhalb Jahre vor der neuen Absenz. Ausgenommen von der Anrechnung sind Absenzen wegen Berufsunfall. b) Lohnfortzahlung bei Berufsunfall Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfall (und Berufskrankheit) wird unabhängig von den Dienstjahren während 12 Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Danach wird der Lohn auf 80% herabgesetzt bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität. 3. Entlassung wegen Invalidität Der Kanton kann seine bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versicherten Mitarbeitenden bis vor Vollendung des 65. Altersjahrs beim Vertrauensarzt der BVK im Hinblick auf eine Invalidenrente untersuchen lassen. Im Unterschied zur IV/SVA prüft die BVK zuerst das Vorliegen einer Berufsinvalidität. Wenn gemäss vertrauensärztlichem Bericht eine volle oder teilweise Berufsinvalidität besteht, wird der Mitarbeitende gestützt auf den Entscheid der BVK ganz oder teilweise invaliditätshalber entlassen. Dabei ist die ordentliche Lohnfortzahlung (vgl. Ziff. 2) zu beachten: Das Arbeitsverhältnis darf frühestens auf Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung hin invaliditätshalber aufgelöst werden; die Sperrfrist bei Krankheit und Unfall gemäss Obligationenrecht ist während der ordentlichen Lohnfortzahlung in der Regel immer bereits abgelaufen. Wenn gemäss Entscheid der BVK keine Invalidität vorliegt und der Mitarbeitende weiterhin krank ist, kann er wegen lang andauernder Krankheit entlassen werden (vgl. Ziff. 4). Massgebend für die Entlassung invaliditätshalber ist immer der Entscheid der BVK und nicht der Entscheid der IV/SVA oder der Unfallversicherung. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität setzt die BVK-Rente ein. Der Mitarbeitende erhält keine Abfindung. Seite 2 / 6

3 4. Entlassung wegen lang andauernder Krankheit Liegt aufgrund der vertrauensärztlichen Abklärung bei der BVK keine Berufsinvalidität vor (vgl. Ziff. 3), und ist der Mitarbeitende dennoch weiterhin ganz oder teilweise krankgeschrieben, so kann er wegen lang andauernder Krankheit entlassen werden (gilt auch für kranke Mitarbeitende, die nicht BVK-versichert sind). Wie bei der Entlassung invaliditätshalber darf das Arbeitsverhältnis frühestens auf Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung hin wegen lang andauernder Krankheit aufgelöst werden; gemäss Praxis des s ist wenn immer möglich und unter Berücksichtigung der Anzahl Dienstjahre auch die ausserordentliche Lohnfortzahlung einzuhalten. Der Mitarbeitende erhält bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Mindestalter 35 Jahre und mindestens 5 Dienstjahre) eine Abfindung. 5. Fragen und Antworten Für Fragen bezüglich der Durchführung von Case Management-Begleitungen steht die Case Management-Koordinationsstelle des s, Tel , Mail: cm@pa.zh.ch, gerne zur Verfügung. FINANZDIREKTION Seite 3 / 6

4 Anhang: Auszüge der massgebenden Gesetzestexte Vollzugsverordnung zum Personalgesetz: Sachlich zureichender Grund bei Kündigung durch den Staat Ein sachlich zureichender Grund besteht namentlich, wenn c. die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist. Die Lohnfortzahlung gemäss 99 Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 1 darf durch die Kündigung grundsätzlich nicht verkürzt werden. Invalidität Die Direktion, das zuständige oberste kantonale Gericht oder die von ihnen ermächtigten Amtsstellen können eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlassen. 2 Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die betroffene Person voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, ist das Arbeitsverhältnis je nach dem Grad der Invalidität ganz oder teilweise aufzulösen. Dabei wird geprüft, ob eine Neuanstellung im Rahmen des Sozialstellenplans möglich ist. 3 Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats. Falls der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen ist, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats. Die Auflösung ist der betroffenen Person mindestens einen vollen Monat im Voraus mitzuteilen. 4 Die Dauer der Lohnfortzahlung gemäss 99 Abs. 2 und 3 sowie 108 Abs. 1 darf grundsätzlich nicht verkürzt werden. Lohnfortzahlung Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung werden hinsichtlich der Lohnzahlung gleich behandelt. 2 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn wie folgt ausgerichtet: 100% anschliessend 75% im ersten Dienstjahr 3 Monate 3 Monate im zweiten Dienstjahr 6 Monate 6 Monate 3 Vom dritten Dienstjahr an besteht Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten. 4 Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75% des Lohnes bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren. 5 Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet. Berufsunfall Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls und Berufskrankheit im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung wird den Angestellten während zwölf Monaten der volle Lohn ausgerichtet. Wiederholte Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls werden für die Lohnzahlung nicht zusammengezählt. 2 Vom dreizehnten Monat an wird der Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität auf 80% reduziert. 3 Im Umfang der staatlichen Leistungen gehen Ansprüche der Angestellten gegen haftpflichtige Dritte auf den Staat über. Vorsorgereglement (BVK): Art. 36 Anspruch auf Invalidenrente 1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die: a) bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität geführt hat, versichert waren, b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität geführt hat, auf mindestens 40% versichert waren, c) als Minderjährige im Sinne des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den AllgemeinenTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20%, aber weniger als 40% arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität geführt hat, auf mindestens 40% versichert waren. Seite 4 / 6

5 2 Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufs- oder Erwerbsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. 3 Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Invalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als 1 Jahr besteht, wesentlich, wenn sich der Grad der Invalidität um mehr als 10 Prozentpunkte verändert. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 26a BVG wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad insoweit gekürzt, als die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen ausgeglichen wird. Art. 37 Berufsinvalidität 1 Versicherte Personen, die vor Vollendung des 65. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens aber für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2-jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG. 2 Zur Feststellung der Berufsinvalidität stützt sich die BVK auf eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Berufsunfähigkeit anhand der Akten (insbes. derjenigen anderer Versicherungsträger) abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden. 3 Die versicherte Person und der Kanton bzw. der angeschlossene Arbeitgeber können um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennen. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die BVK ernannt. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Antragsteller und von der BVK getragen. Art. 38 Höhe der Berufsinvalidenrente 1 Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% des letzten versicherten Lohnes. 2 Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Berufsinvalidität in % Höhe der Rente bis 24 keine Rente 25 bis 59 Rente gemäss Grad der Invalidität 60 bis 69 Dreiviertelrente 70 und mehr Vollrente Art. 39 Erwerbsinvalidität 1 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht. 2 Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des ATSG erwerbsunfähig ist. 3 Zur Feststellung der Erwerbsinvalidität stützt sich die BVK auf den Entscheid der IV ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauensärztliche Untersuchung verzichtet werden. Art. 37 Abs. 3 gilt sinngemäss. 4 Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden während deren Dauer oder bis zum Tod, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG. Art. 40 Höhe der Erwerbsinvalidenrente 1 Die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60% des letzten versicherten Lohnes im Sinne von Art Bei teilweiser Erwerbsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: Erwerbsinvalidität in % Höhe der Rente bis 24 keine Rente 25 bis 59 Rente gemäss Grad der Invalidität 60 bis 69 Dreiviertelrente 70 und mehr Vollrente Art. 41 Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente 1 Vollinvaliden Personen wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 75% der maximalen vollen Altersrente der AHV ausgerichtet, bis die Leistungen der IV einsetzen oder bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV. Bei teilinvaliden Personen wird der Zuschuss analog Art. 38 und 40 entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Seite 5 / 6

6 Bei teilbeschäftigten Personen wird der Überbrückungszuschuss entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. 2 Bei verheirateten Personen und Personen in eingetragener Partnerschaft wird der Zuschuss um 30% erhöht, sofern dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner keine Rente der IV oder keine ordentliche Rente der AHV zusteht. 3 Macht die invalide Person ihre Forderung bei der IV nicht oder nicht rechtzeitig geltend, besteht kein Anspruch auf den entsprechenden Zuschuss. Seite 6 / 6

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