Empfehlung. Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende in Institutionen für Menschen mit Behinderung

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1 Empfehlung Anstellungsbedingungen für Mitarbeitende in Institutionen für Menschen mit Behinderung INSOS Schweiz bezweckt mit der vorliegenden Empfehlung, zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen. Dabei wird angestrebt, dass die Anstellungsbedingungen sowohl für das Personal als auch für die Mitarbeitenden mit einer Behinderung möglichst gleichwertig geregelt werden. Im Wissen, dass die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine besondere Form von entlöhnter Arbeit darstellen kann, befürwortet INSOS für alle Mitarbeitenden eine Unterstellung des Arbeitsverhältnisses unter das Arbeitsvertragsrecht des OR. Die Gleichwertigkeit der Anstellungsbedingungen für alle Mitarbeitenden bedeutet, dass besondere Regelungen zugunsten der Mitarbeitenden mit einer Behinderung nur dann aufzunehmen sind, wenn diese aus Rücksicht auf die Behinderung notwendig und erwünscht sind. Diese besonderen Regelungen und Erklärungen sind im Anhang aufgeführt, worauf mit einem * hingewiesen wird. Die folgenden Bestimmungen sind als Richtlinien und Anleitung für die Ausarbeitung von Anstellungsbedingungen zu verstehen. Sie können zugunsten der Mitarbeitenden abgeändert, sollten jedoch nicht unterschritten werden. Sie dienen dem Herbeiführen von klaren rechtlichen Beziehungen zwischen der Institution und den Mitarbeitenden und damit der zentralen Aufgabe der Institutionen: Schaffung und Erhaltung von optimalen Arbeits- und Lebensverhältnissen für Menschen mit Behinderung im Sinne des in der Eidg. Invalidenversicherung formulierten Auftrages. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich * Die Empfehlung ist anwendbar für alle Mitarbeitenden in Institutionen für Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 73 IVG. 2. Anwendbares Recht 2.1. Für das einzelne Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Empfehlung und, soweit keine Regelung enthalten ist, die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtes (Art OR), der Arbeitsgesetzgebung sowie der staatlichen Sozialversicherungsgesetzgebung (AHVG, IVG, EOG, AVIG, UVG, BVG, Familienzulagen) Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Stellen. Den Mitarbeitenden ist in geeigneter Form von solchen Vorschriften Kenntnis zu geben. 1/9

2 3. Pflichten des Arbeitgebers im allgemeinen 3.1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu achten, zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung zugemutet werden kann. Dabei ist in besonderem Masse auf die behinderten Mitarbeitenden Rücksicht zu nehmen. 4. Pflichten der Mitarbeitenden im allgemeinen 4.1. Der/die MitarbeiterIn hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, soweit nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. Er/sie verpflichtet sich, mit den Betriebsangehörigen loyal zusammenzuarbeiten Der/die MitarbeiterIn hat die ihm/ihr übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der/die MitarbeiterIn ist verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der/die MitarbeiterIn keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er/sie dadurch die Erfüllung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten gefährdet. Eine regelmässige Nebenbeschäftigung bedarf der Bewilligung des Arbeitgebers Der/die MitarbeiterIn verpflichtet sich, über vertrauliche und geschäftliche Vorgänge, sowie über persönliche Verhältnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2/9

3 BESONDERE ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN 5. Beginn des Arbeitsverhältnisses * Das Arbeitsverhältnis wird durch individuellen Arbeitsvertrag geregelt. Für den Vertrag ist die schriftliche Form zu wählen. 6. Probezeit Die Probezeit beträgt zwei Monate und kann höchstens um einen weiteren Monat verlängert werden. 7. Kündigung * 7.1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit sieben Tagen Kündigungsfrist auf das Ende der Arbeitswoche gekündigt werden Nach Ablauf der Probezeit gelten gegenseitig folgende Fristen je auf Ende eines Kalendermonates: - 1 Monat im ersten Jahr der Anstellung - 2 Monate nach dem ersten Jahr der Anstellung - 3 Monate nach dem neunten Jahr der Anstellung Für Mitarbeitende in leitender Funktion oder Vertrauensposition kann eine längere Frist gegenseitig vereinbart werden Im beidseitigen Einverständnis kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen Bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 337 OR, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht zumutbar erscheinen lassen, kann das Arbeitsverhältnis beidseits fristlos aufgelöst werden. Seitens des Arbeitgebers sollte mindestens eine schriftliche Verwarnung vorher erfolgt sein. 8. Kündigungsschutz Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes oder Rotkreuzdienstes und, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher; in den ersten 30 Tagen einer durch Krankheit oder Unfall verursachten vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, vom zweiten bis und mit fünften Dienstjahr an während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; während der/die MitarbeiterIn mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt. 9. Arbeitszeit * Die wöchentliche Normalarbeitszeit bemisst sich nach den branchenüblichen und örtlichen Richtlinien und Usanzen. 10. Überstunden Als Überstundenarbeit gelten sämtliche angeordnete Stunden, welche über die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Der/die MitarbeiterIn ist dazu soweit verpflichtet, als er/sie diese zu leisten vermag und ihm/ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. 3/9

4 10.2. Angeordnete Überstundenarbeit wird von der ersten Stunde an durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. In Ausnahmefällen erfolgt eine Abgeltung durch Lohn mit einem Zuschlag von 25%, sofern die Normalarbeitszeit im Betrieb überschritten wird. Für Nachtund Sonntagsarbeit gelten die gesetzlichen Zuschläge. 11. Absenzen * Kurze Absenzen zur Erledigung wichtiger persönlicher Angelegenheiten sind nach vorgängiger Rücksprache mit dem Vorgesetzten gestattet, wenn sie nicht ausserhalb der Arbeitszeit möglich sind. Dabei ist auf den betrieblichen Ablauf Rücksicht zu nehmen Regelmässige voraussehbare Kurzabsenzen (z.b. für Therapien) sind bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu regeln. 12. Öffentliche Ämter Die Mitarbeit in öffentlichen Ämtern und in Organisationen ist erlaubt, soweit dadurch dem Arbeitgeber keine Nachteile entstehen. In die Arbeitszeit fallende Tätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Arbeitgebers Über die Lohnzahlung bedarf es vorgängig eine individuelle Vereinbarung. 13. Freie Tage ohne Lohnabzug Dem/der MitarbeiterIn werden, soweit die erwähnten Ereignisse auf effektive Arbeitstage im Betrieb fallen, ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Lohnabzug zusätzlich folgende freie Stunden oder Tage gewährt: Eigene Hochzeit 2 Tage Hochzeit von Kindern 1 Tag Geburt eines eigenen Kindes 3 Tage Tod des Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder von Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage Tod von anderen Familienangehörigen nach Notwendigkeit bis 3 Tage Tod von anderen Verwandten und nahen Bekannten Teilnahme an Bestattung Militärische Rekrutierung und Inspektion, Ausmusterung 1 Tag Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist 1 Tag Höhere, vom BIGA oder BSV anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfungen bis 6 Tage Bei besonderen Umständen kann in Absprache mit dem Arbeitgeber ein Sonderurlaub gewährt werden. Als besondere Umstände gelten: Tod des Ehepartners bzw. Lebensgefährten bei Familien mit Kindern Tod nächster Angehöriger, die im Ausland wohnten schwere Erkrankung oder Unfall des Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder wenn Kinder wegen Erkrankung oder Unfall versorgt werden müssen. 14 Feiertage Dem/der MitarbeiterIn werden die ortsüblichen (kantonalen oder eidgenössischen) Feiertage zugestanden In die Ferien fallende Feiertage gelten nicht als Ferientage. 4/9

5 15. Ferien * Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, werden nicht durch andere freie Tage ersetzt Die Dauer der Ferien beträgt pro Kalenderjahr 4 Wochen, bis zum 20.Altersjahr 5 Wochen, nach zurückgelegtem 50. Altersjahr 5 Wochen und nach dem 60. Altersjahr 6 Wochen Neu eintretende und austretende Mitarbeitende erhalten Ferien nach Massgabe der Zeit, während der das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr des Ein- oder Austrittes bestanden hat. Kündigt der/die MitarbeiterIn das Arbeitsverhältnis, nachdem er/sie seine/ihre Ferien bezogen hat, so kann der auf die zuviel bezogenen Ferien entfallende Lohn zurückverlangt werden Absenzen wegen Militärdienst, Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft können, sofern deren Gesamtdauer drei Monate übersteigt, mit den Ferien verrechnet, indem vom vierten vollen Monat an die Ferien für jeden (weiteren) Monat um einen Zwölftel des jährlichen Anspruches gekürzt werden. Die Verrechnung anderer Absenzen mit den Ferien ist mit Ausnahme der in Pt erwähnten Fälle - dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen Die Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien ist dem Arbeitgeber vorbehalten; wobei er die Wünsche des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin berücksichtigt. Die Ferien sind in der Regel im Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zu beziehen. Sie dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 16. Lohn * 16.1 Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und MitarbeiterIn individuell festgelegt und periodisch entsprechend den Verhältnissen überprüft. Bei der Lohnfestsetzung und Lohnanpassung sind folgende Kriterien massgebend: Funktion, Verhalten, Leistung, Zuverlässigkeit, Anforderungen des Arbeitsplatzes. Ferner kann die Anstellungsdauer mitberücksichtigt werden Vorbehalten bleiben zwingende Vorschriften kantonaler und allenfalls kommunaler Stellen. Solche Regelungen sind den Mitarbeitenden bekanntzugeben. 17. Familienzulagen Die Höhe der monatlichen Kinderzulagen richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. 18. Diensttreue Die Betriebstreue langjähriger Mitarbeitenden wird berücksichtigt. Die Anerkennung erfolgt spätestens nach dem 20. Dienstjahr und danach alle 5 Jahre durch eine zusätzliche Lohnzahlung oder durch die Gewährung von entsprechend zusätzlichen Ferienwochen Monatslohn Der/die MitarbeiterIn erhält eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, wird die Zulage pro rata temporis bezahlt, wobei nur volle Monate zählen. Es gilt im Übrigen der Vorbehalt zwingender anderslautender öffentlicher Regelungen (vgl ) 5/9

6 20. Krankheit oder Schwangerschaft Wird der Mitarbeiter wegen Krankheit, die Mitarbeiterin wegen Krankheit oder Schwangerschaft und Niederkunft an der Arbeitsleistung verhindert, so erhält er bzw. sie den vollen Lohn während 30 Tagen Ab 31. Tag versichert der Arbeitgeber die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Krankheit für ein Taggeld von 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Versicherungsleistungen treten anstelle des Lohnes und müssen während 690 Tagen innerhalb von 900 Tagen ausgerichtet werden; der Übertritt in die Einzelversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss gewährleistet sein. An die Prämie für die Krankentaggeldversicherung bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte Bei Fehlen einer Krankentaggeldversicherung oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer nicht versicherbaren Krankheit oder Behinderung richtet sich die Lohnfortzahlungspflicht nach der ortsüblichen Skala, welche den Mitarbeitenden bekanntzugeben ist Am 4. Tag der Verhinderung an der Arbeitsleistung ist dem Arbeitgeber unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf seine Kosten die Beurteilung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen. Während drei Tagen wird der Lohn auch ohne Vorliegen eines Artzeugnisses bezahlt Der/die MitarbeiterIn hat sich selber für Krankenpflegekosten (ambulante und stationäre Behandlung) zu versichern. 21. Unfall Der/die MitarbeiterIn ist gegen die Folgen von Berufsunfällen und - bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mind. 8 Stunden - Nichtberufsunfällen versichert. Die Prämien der Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen der Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Während 30 Tagen erhält der/die MitarbeiterIn den vollen Lohn. Ab 31. Tag richten sich die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG), sowie nach den Bestimmungen allfälliger Zusatzversicherungen. 22. Militärdienst / Zivilschutz Bei Arbeitsverhinderung durch obligatorischen Militärdienst, worunter jeder Dienst gilt, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausgerichtet wird, werden folgende Lohnzahlungen geleistet: während der Rekrutenschule als Rekrut: 65% an Ledige ohne Unterstützungspflicht; 80% an Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht während der übrigen obligatorischen Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres: während 4 Wochen 100% des Lohnes; für die 4 Wochen übersteigende Zeit: 65% an Ledige ohne Unterstützungspflicht; 80% an Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) fallen dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung während des Dienstes nicht übersteigen Eine Lohnfortzahlung über 4 Wochen hinaus, welche die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) erheblich übersteigt, kann von einer Verpflichtung der/des Mitarbeiterin/s abhängig gemacht werden, ihre/seine Anstellung bis zu 9 Monate nach Entlassung aus dem Dienst nicht zu kündigen. 6/9

7 23. Personalvorsorge Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung. Umfang und Leistungen der Personalvorsorge richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bzw. nach weitergehenden Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. 24. Aus-, Fort- und Weiterbildung * a. Der Arbeitgeber unterstützt Bestrebungen der Grundausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung, welche im Interesse der Institution sind und/oder der Arbeits- und Lebensqualität des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin dienen. b. Der/die MitarbeiterIn ist verpflichtet, durch den Besuch von Bildungsangeboten die Qualität und das Fachwissen für seine/ihre Tätigkeit zu erhalten und zu fördern Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Mitarbeiter/In sind Gegenstand einer eigenständigen Empfehlung. 7/9

8 ANHANG * Besondere Bestimmungen für Mitarbeitende mit Behinderung 1. Geltungsbereich 1.2. Für Mitarbeitende mit Behinderung, welche eine Tätigkeit ausüben, die nur einen bescheidenen oder keinen wirtschaftlichen Nutzen (Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 AHVG) erbringt, gelten separate Empfehlungen für einen Beschäftigungsvertrag. 5. Beginn des Arbeitsverhältnisses 5.2. Bei gleichzeitiger Aufnahme in ein Wohnheim derselben Trägerschaft ist der Beginn mit dem Aufnahmeentscheid zu koordinieren Der Arbeitsvertrag ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem/der MitarbeiterIn mit Behinderung und/oder der gesetzlichen Vertretung zu erläutern. 7. Kündigung 7.4. Nicht als wichtige Gründe gelten Umstände, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt oder voraussehbar waren Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist auf die Wohnsituation des Menschen mit Behinderung Rücksicht zu nehmen. 9. Arbeitszeit 9.2. Im Einzelfall ist auf die Belastbarkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, auf den Arbeitsweg, sowie auf das soziale Umfeld Rücksicht zu nehmen In der Arbeitszeit enthalten sind bei einem vollen Arbeitspensum wöchentlich 2-4 Stunden für Erwachsenenbildung, sportliche Betätigung und musische Tätigkeit. 11. Absenzen Sofern im Sinne von 9.3. kein innerbetriebliches Angebot besteht, werden Absenzen zum Besuch von Bildungsangeboten und zur sportlichen Betätigung während der Arbeitszeit nach vorgängiger Rücksprache mit dem Vorgesetzten nach Möglichkeit gestattet. 8/9

9 15. Ferien 16. Lohn Absenzen wegen der bei Abschluss des Arbeitsvertrages bestehenden Behinderung werden nicht mit den Ferien verrechnet Zusätzliche unbezahlte Ferien sind möglich nach vorgängiger Vereinbarung mit dem/der Vorgesetzten. Dem/der MitarbeiterIn dürfen keine Kosten verrechnet werden; eine allfällige Wohnheimregelung bleibt vorbehalten Bei der Lohnfestsetzung soll auf die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, sowie auf die Qualität der Arbeit abgestellt werden. 24. Aus-, Fort- und Weiterbildung c. Der Arbeitgeber bietet Kurse für die persönliche Fortbildung der Mitarbeitenden an. Die Teilnahme der Mitarbeitenden ist erwünscht. d. Soweit kein innerbetriebliches Angebot besteht, wird dem/der MitarbeiterIn der Besuch von externen Erwachsenenbildungskursen ermöglicht. Zürich, Oktober 2002 / April /9

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