Exemplar für den Träger FAD: Geschwisterkind: Freistellung für Zeitraum: Kündigung zum: Zu zahlende Differenz/Benutzungsgebühr: Betreuungsvertrag zwischen der Kreisstadt Eschwege vertreten durch den Magistrat - Fachdienst Familie und Soziales - 37269 Eschwege im folgenden Träger genannt und des/der 1. Personensorgeberechtigten (Vater, Mutter, Betreuer u. a.) des/der 2. Personensorgeberechtigen (Vater, Mutter, Betreuer u. a.) 1.1 Das Kind Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Religion: wird ab dem zur Betreuung in die städtische Kindertagesstätte Farbenland, Im Rosengarten 11, 37269 Eschwege-Oberhone aufgenommen. 1.2 Die Personensorgeberechtigten Name: Vorname: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Familienstand: Religion: Beruf: beschäftigt bei: Telefon tagsüber: oder geschäftlich: Mobiltelefon: 1. Personensorgeberechtige(r) 2. Personensorgeberechtigte(r) 13
bestätigen durch ihre Unterschrift, dass ihnen ein Exemplar der/des 1.2.1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die städtische Kindertagesstätte Farbenland in Eschwege-Oberhone 1.2.2 Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat 1.2.3 Weitere wichtige Informationen zum Kindergartenalltag 1.2.4 Anlage über die aktuellen Benutzungsgebühren ausgehändigt wurde und sie diese anerkennen. 2. Benutzungsgebühr Die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr regelt die Benutzungs- und Gebührensatzung. Für die Betreuung unseres Kindes haben wir verbindlich das gewünschte Modul in nachstehender Übersicht mit einem (X) gekennzeichnet: Bitte gewünschte Betreuungszeit h i e r ankreuzen Modul Betreuungszeit täglich Basismodul Mo - Fr 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr Erweiterungsmodul I Mo - Fr 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr Erweiterungsmodul II Mo - Do Fr 7:00 Uhr bis 16:30 Uhr 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr Erweiterungsmodul III Mo - Do Fr 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr Sollte eine Änderung der Betreuungszeit für das neue Kindergartenjahres erforderlich werden, muss von den Personensorgeberechtigten 3 Monate vor Ablauf des lfd. Kindergartenjahres (30.04.) ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Bei einer Betreuung im Rahmen der Erweiterungsmodule nehmen die Kinder am Mittagessen in der Einrichtung teil. Die Kinder müssen spätestens bis zum Ende der gewählten Betreuungszeit abgeholt werden. 3. Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit Die Personensorgeberechtigten schulden die Benutzungsgebühr als Gesamtschuldner. 3.1 Der Gesamtbetrag ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Überweisung soll auf das Konto der Stadtkasse der Kreisstadt Eschwege, IBAN: DE82522500300000001107, BIC: HELADEF1ESW erfolgen. Bei erteilter Einzugsermächtigung wird der Betrag abgebucht. 3.2 Die Benutzungsgebühr ist auch bei Krankheit, Urlaub u. a. zu zahlen.
4. Kündigung 4.1 Die Kündigung des Betreuungsvertrages muss durch die Personensorgeberechtigten schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte erfolgen. 4.2 Der abgeschlossene Betreuungsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) muss spätestens zum 30.04. des Jahres erfolgen. Innerhalb der letzten drei Monate eines Kindergartenjahres (Mai bis Juli) ist eine Kündigung nur zulässig, wenn für das Kind ein neuer Wohnsitz außerhalb der Stadt Eschwege begründet wird. In diesem Fall gilt die übliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. 4.3 Der Betreuungsvertrag kann vom Träger schriftlich gekündigt werden, wenn das Kind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt oder das Kind auf Dauer sich selbst, andere Kinder oder die pädagogische Arbeit gefährdet. Die Kündigung soll erst nach Rücksprache mit dem Elternbeirat erfolgen. Vorausgegangene Gespräche mit den Personensorgeberechtigten sind unerlässlich. 4.4 Bleiben die Personensorgeberechtigten länger als einen Monat mit der Gebührenzahlung in Verzug, so kann der Betreuungsvertrag vom Träger mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 5. Verhalten bei Krankheit und Unfällen 5.1 Die Personensorgeberechtigten erklären, dass in der Wohngemeinschaft des Kindes in den letzten sechs Wochen eine übertragbare Krankheit (z. B. Masern, Diphtherie, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmkrankheiten, übertragbare Gelbsucht, übertragbare Hautkrankheit oder Läuse) nicht vorgekommen ist, und dass auch gegenwärtig ein solcher Verdacht nicht besteht. 5.2 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der Kindertagesstätte zurückzuhalten, wenn bei ihnen oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit oder Läuse auftreten oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit oder Läusen ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder Läusen oder besteht ein derartiger Verdacht, so ist die Leitung der Kindertagesstätte unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich von den Personensorgeberechtigten zu unterrichten. Die Leitung der Kindertagesstätte kann vor Rückkehr des Kindes in die Einrichtung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung fordern. 5.3 Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass die Leitung der Kindertagesstätte das Kind bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen einem Arzt oder einem Krankenhaus zuführt. Die Personensorgeberechtigten sind von der Kindertagesstätte unverzüglich zu unterrichten. 5.4 Bei Nichteinhaltung der Punkte 5.1 und 5.2 kann das Kind von der Betreuung in der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. 14
6. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung (1) Träger, Leitung und pädagogisches Personal der Tageseinrichtung sind verpflichtet an Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls mitzuwirken. Dies erfolgt auf der Grundlage eines für die Tageseinrichtung entwickelten Schutzkonzeptes. Diese Pflicht erfordert gegebenenfalls auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Erkenntnissen an die zuständigen staatlichen Stellen. Die Personensorgeberechtigten geben hiermit ihr Einverständnis, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Daten und Erkenntnisse an die zuständigen Stellen weiter gegeben werden. Dies geschieht jedoch nicht ohne die Eltern vorher im persönlichen Gespräch darüber zu informieren. (2) Die Personensorgeberechtigen sind verpflichtet, soweit sie nicht selbst betroffen sind, an den von der Tageseinrichtung nach den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufklärung und Abwendung von Gefahren für das Wohl ihres Kindes mitzuwirken. 7. Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Ein Exemplar erhalten die Personensorgeberechtigten, ein Exemplar verbleibt beim Träger. Eschwege, Magistrat der Kreisstadt Eschwege i.a. (Adam) Der Vertrag ist von allen Personensorgeberechtigten zu unterschreiben: 1. 2.