Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Obing (Kostensatzung)

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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Obing (Kostensatzung) Die Gemeinde Obing erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis: 1 Die Gemeinde Obing erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). 2 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend. Euro 3 Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. Januar 2002 außer Kraft. Obing, den 22.10.2009 Hans Thurner 1. Bürgermeister

- 1 - Anlage zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Obing vom 22. Oktober 2009 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz).0.00 Allgemeine Verwaltung Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor..000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600.001.002 Auskünfte a) allgemein _ mündlich oder schriftliche aus dem Inhalt der Akten oder Bücher einfacher Art ohne besonderen Aufwand _ mündliche oder schriftliche, wenn sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, für die Gemeinde rechtsverbindlich sind oder einen wesentlichen Inhalt (z.b. einen finanziellen Vorteil) haben. Diese vermindert sich bei einem Verwaltungsverfahren durch eine zuvor erteilte kostenpflichtige Auskunft; die Gebühr für das Verwaltungsverfahren kann ganz oder teilweise angerechnet werden b) statistische Auskünfte Beglaubigungen: kostenfrei (Art. 20 Abs. 3 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG) 5,00 bis 25.000 (Art. 20 Abs. 3 i.v.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KG) 0,03 bis 0,15 je Datensatz, mind. 5,00 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden Urkunden 1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind 5 im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden..003 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, AllMBl S. 571) 5 bis zu 75

- 2 -.004.005.006 Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde. 2. Fristverlängerung in anderen Fällen Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5 10-25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 5 bis 60 10-50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5. Ist für die Erstschrift eine Gebühr von 0,5 bis 5 vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5.006 Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde Besondere Amtshandlungen.02 Hauptverwaltung.020 Kommunalgesetze 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18a GO, Art. 25a LkrO) 10 bis 2.500, soweit nicht kostenfrei kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 KG).021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 12,50 bis 150 50 bis 2.500 1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977)

- 3-4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG) 4.0 bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10.03.030 4.1 sonst 12,50 bis 200 Finanzverwaltung Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 5 bis 20.031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 bis 150.1.11 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen) 110 Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 15 bis 1.250 111 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf 15 bis 600 einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung.12 Feuerbeschau Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau -FBV- 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden 15 bis 1.000 kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 121 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 122 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 15 bis 1.000.6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr.61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) 610 Ausübung des Vorkaufsrechts ( 28 Abs. 2 Satz 1, kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 24 ff. BauGB) 611 Erteilung eines Negativzeugnisses gemäß 28 Abs. 10 bis 100 1 Satz 3 BauGB ( 24 ff BauGB) 612 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 613 Gebote nach 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG

- 4 -.62 Wohnungsaufsicht 620 Erklärung der Gemeinde, dass kein 25 bis 100 Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO) 621 Erklärung der Gemeinde, dass kein Anzeigeverfahren 10 bis 50 durchgeführt werden soll (Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO) 622 Isolierte Abweichung und Befreiung nach Art. 63 Abs. 40 bis 100 3 BayBO 623 Benachrichtigung des Nachbarn auf Antrag des 15 Bauherrn 624 Veranlassung der Beseitigung von Mißständen (Art. kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG 3, 4, 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG) 625 Anordnung der Beseitigung von Mißständen (Art. 3, 200 bis 2.500 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG).63 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) 630 Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen 10 bis 150 Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG) 631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG 10 bis 600 632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 50 bis 2.500 BayStrWG 633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 634 Neuvergabe von Hausnummern in Zusammenhang 10 je vergebene Hausnummer mit der Erteilung einer Baugenehmigung (Art. 52 Abs. 2 BayStr.WG, 4 Straßennamen- und Hausnummernsatzung) 635 Neuvergabe bzw. Änderungen von Hausnummern 25 auf Antrag (Art. 52 Abs. 2 BayStrWG, 4 Straßennamen- und Hausnummernsatzung) 636 Hausnummernvergabe oder Änderung von Amts kostenfrei wegen.65 Vollzug des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 650 Zustimmungserklärung nach 68 Abs. 3 TKG 5 bis 5.000.67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten 10 bis 375 Verboten 671 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 10 bis 75

- 5 -.7.70 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschluss- und/oder 10 bis 400 Benutzungszwang 701 Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer 10 bis 1.250 Satzung 702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme 10 bis 600 beziehungsweise Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen 10 bis 600 Verpflichtung Besondere Amtshandlungen.75 Bestattungswesen (Friedhof) 750 Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten 10 bis 600 im Friedhof 751 Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit 10 bis 150 Fahrzeugen 752 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer 10 bis 150 Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 753 Ausstellung eines Leichenpasses 10 BestV 30