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23.08.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.08.2016 Geschäftszahl G303 2126822-1 Spruch G303 2126822-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. 2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei bezüglich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie mit ihrer Familie ihre Heimat verlassen hätte, da ihr Mann mit den Behörden Probleme gehabt habe. Von ihm sei verlangt worden, als Scharfschütze an der serbisch-mazedonischen Grenze zu agieren. Da er das nicht erfüllt habe, sei er per Haftbefehl gesucht worden. Aus diesem Grund hätten sie ihre Heimat verlassen. 3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), gab die BF am 28.04.2016 zu ihren Fluchtgründen neuerlich befragt im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihr Mann Probleme habe. Er wäre Scharfschütze in Slowenien gewesen. Im Jahr 2010 hätten sie ihn holen wollen. Er habe aber abgelehnt und wäre dann nur einmal 10 bis 11 Tage in Haft gewesen. Sie sei deshalb krank geworden. Ihr Ehegatte und sie hätten eine Ausbildung, würden jedoch, da sie "Zigeuner" seien, keine Arbeit bekommen. Auch ihr Sohn wurde deshalb in der Schule gehänselt. Im Jahr 2015 sei sie wegen "Stromdiebstahl", obwohl sie in dieser Zeit in Deutschland gewesen sei, verurteilt worden. Die BF legte unter einem folgende Dokumente vor: * Strafurteil vom XXXX betreffend die Verurteilung der BF wegen eines zwischen 18.03.2011 und 11.11.2011 begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer zwei Monate bedingten Freiheitsstrafe 4. Mit dem oben im Spruch angeführten, am 03.05.2016 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 16

gemäß 3 Abs. 1 ivm. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß 8 Abs. 1 ivm. 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ivm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen konnte. Sie sei im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht ihr Recht auf Familienleben, da die mit ihr eingereisten Mitglieder ihrer Kernfamilie ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege ihren privaten Interessen. Es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien. 5. Mit dem am 19.05.2016 per E-Mail eingebrachten Schreiben erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Übersetzerin die Aussage vom 28.04.2016 in XXXX nicht richtig verfasst habe. Im Jahr 1991 habe der Ehegatte der BF nach Slowenien zum Bundesheer gehen müssen. Dort sei er zum "Heckenschützen" ausgebildet worden. Er habe ein automatisches Gewehr M-70 gehabt. In weiterer Folge sei er von der Polizei erpresst worden, für diese als Geheimagent zu arbeiten. Im März 2015 musste der Ehegatte der BF als Wache an die Ungarisch-Serbische Grenze und habe den Auftrag bekommen, falls jemand illegal die Grenze übertrete, auf diesen zu schießen. Er wollte dies nicht und sei deshalb nach Deutschland geflüchtet, wo er acht Monate geblieben sei. Die älteste Tochter sei jedoch in Serbien geblieben. Der Ehegatte der BF reiste zurück um diese zu holen. Die BF und ihre Familie seien in Serbien großer Gefahr ausgesetzt und sie habe Angst um ihre Kinder. 5.1. Mit der am 06.06.2016 eingebrachten und mit 31.05.2016 datierten Beschwerdeergänzung beantragte die BF, das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge den Bescheid beheben und ihr gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; eine mündliche Verhandlung durchführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Serbien auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte stütze. Die seitens der belangten Behörde erfolgte Beweiswürdigung sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der BF zu erschüttern. Wenn ihr etwa vorgehalten würde, nicht genug Details im Zusammenhang mit ihrer Fluchtgeschichte vorbringen zu können, sei dem zu entgegnen, dass dieser Vorwurf auf ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren basiere. Hätte man ihr klare Fragen gestellt, hätte sie detaillierte und genaue Angaben erstatten können. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass sich aus den vorgelegten Urteilen ihr und ihren Ehegatten betreffend keine systematische Verfolgung durch den Herkunftsstaat ableiten ließe, sei dem zu entgegnen, dass sich das Vorbringen bei zusätzlichen Ermittlungen und einer ordentlichen Beweiswürdigung als objektiv nachvollziehbar erwiesen hätte. Auch könne aufgrund der von der belangten Behörde verwendeten Länderberichte nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit ein effektiver Polizeischutz in Serbien tatsächlich gegeben sei, zumal der Ehegatte der BF von dem Staat zuordenbaren Organen verfolgt werde. 6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.05.2016 vorgelegt und sind am 27.05.2016 beim BVwG eingelangt. 7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 01.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Ehegatte sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder, eine Rechtsberaterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. 8. Mit undatiertem Schriftsatz, beim BVwG eingelangt am 06.07.2016, brachte die BF vor, dass die noch in Serbien im Haus der Familie wohnhafte Tochter XXXX sie darüber telefonisch informiert habe, dass am 02.07.2016 acht Polizisten in das dort befindliche Haus eingedrungen seien und nach dem Ehegatten der BF gesucht hätten. Dies bestätige das erstattete Vorbringen und die noch immer anhaltende Verfolgung in Serbien. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 16

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien, Angehörige der Volksgruppe der Roma und Angehörige des orthodoxen Glaubens. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Die BF verließ Serbien zuletzt am 21.04.2016 und reiste am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Die BF hatte sich zuvor bereits zwischen April und Dezember 2015 in Deutschland aufgehalten, wo sie einen Asylantrag gestellt hatte und vor Abschluss des Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt war. Die BF ist Ehegattin des gemeinsam mit ihr eingereisten XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien. Diese sind Eltern 1. des Sohnes XXXX, geb. XXXX; 2. des Sohnes XXXX, geb. XXXX; 3. des Sohnes XXXX, geb. XXXX; 4. der Tochter XXXX, geb. XXXX. Die minderjährigen Kinder, die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind, reisten mit ihren Eltern in das Bundesgebiet ein und leben mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Beim BVwG sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder und des Ehegatten der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden. Im Bundesgebiet lebt weiters eine bereits volljährige Tochter der BF. Die BF verfügt darüber hinaus über keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Die BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und verfügt keine Deutschsprachkenntnisse. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten und lebte bisher überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Serbien leben nach wie vor die Mutter sowie eine bereits volljährige Tochter der BF. Die BF besuchte in Serbien von 1981 bis 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1993 eine Berufsschule und verfügt über eine Berufsausbildung als Friseurin. Zuletzt war die BF im Herkunftsstaat als Hausfrau tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Serbien nicht behandelbar ist. Bei der BF wurde eine Gastritis diagnostiziert und sie leidet weiters an Wirbelsäulenproblemen. Die BF ist grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF wurde in Serbien mit Urteil vom XXXX wegen eines zwischen 18.03.2011 und 11.11.2011 begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls von Strom zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von zwei Monaten verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie jemals in ihrem Heimatland inhaftiert war. Sie gehört keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr wird dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 16

Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben der BF im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde. Zudem legte die BF zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden serbischen Reisepass vor, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zum Aufenthalt in Deutschland und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BF. Die Feststellung, dass die BF keinen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich daher, dass sie keinen entsprechenden Nachweis betreffend einen absolvierten Deutschkurs in Vorlage gebracht hat. Auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte die BF keine Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgungen entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht ebenso dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung, dass die BF in Serbien strafrechtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Urteil vom XXXX, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zu ihrer Schul- und Berufsausbildung sowie zur letzten Berufstätigkeit der BF und den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen glaubwürdigen Angaben der BF. Dass eine volljährige Tochter der BF in Österreich lebt, konnte anhand der Angaben der BF und eines eingeholten Auszuges des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Die Feststellungen zu den ins das Bundesgebiet miteingereisten, minderjährigen Kinder der BF beruhen auf den vorgelegten Reisepässen von diesen, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur fehlenden Integration der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass von der BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde, noch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich aus daraus, www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 16

dass sie Herkunftsstaat laut eigenen Angaben eine Arbeitsstelle gesucht hat und dass aus dem bestehenden Gesundheitszustand der BF keine Arbeitsunfähigkeit ableitbar ist. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in den Beschwerdeergänzungen sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage der Beschwerdeführerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben dieser bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers/der Asylwerberin hinreichend substantiiert ist; er/sie sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber/die Asylwerberin den seiner/ihrer Meinung nach dem Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf allgemein gültige Aussagen beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller/die Antragstellerin nicht in wesentlichen Passagen seiner/ihrer Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben der BF aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht: Zunächst fällt auf, dass das Vorbringen der BF, welches darauf basiert, dass ihr Ehegatte 1991 Scharfschütze bei einer Spezialeinheit des Militärs gewesen wäre und aus diesem Grund nach dem Ende der Kriegsgeschehnisse im ehemaligen Jugoslawien für Spezialaufträge "rekrutiert" worden und bei einer diesbezüglichen Weigerung staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, schon aus diesem Grund unglaubwürdig anmutet, da dieser etwa im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2016 nicht einmal in der Lage war, den Typ und die Marke seiner Dienstwaffe genau anzugeben (vgl. Aktenseite 46 des Verwaltungsaktes von XXXX, G303 2126815-1). Wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend ausführt, wäre nach menschlichem Ermessen zweifellos zu erwarten, dass eine Person, die behauptetermaßen als Soldat einer Spezialeinheit gedient haben will, alle Daten bezüglich der entsprechenden Dienstwaffe verinnerlicht haben sollte, sodass bereits die Unkenntnis des Ehegatten der BF hinsichtlich der Details seine angebliche Dienstwaffe betreffend auf die Unglaubwürdigkeit der präsentierten Fluchtgeschichte schließen lässt. Soweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Ehegatte der BF selbstverständlich in der Lage gewesen wäre, derartige Details bei entsprechender Nachfrage anzugeben, geht dieses Argument schon deshalb ins Leere, da jener vor der belangten Behörde gerade in freier Erzählung aus eigenem erklärt hatte, dass er den Typ und die Marke des Gewehrs nicht nennen könne. Widersprüchlich ist weiters, dass der Ehegatte der BF angab, dass sich seine erzwungenen Einsätze in Subotica abgespielt hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen die BF behauptete, dass er am Grenzübergang Horgos eingesetzt gewesen wäre (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Bei der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände wäre jedoch zweifellos davon ausgehen, dass die BF und ihr Ehegatte bezüglich dessen Haupteinsatzortes jederzeit übereinstimmende Angaben erstatten könnten. Noch schwerwiegender erscheint jedoch, dass die Angaben der BF und jene ihres Ehegatten auch insofern divergieren, als jener behauptete, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland noch derartige Einsätze, konkret zuletzt im Dezember 2015 und Jänner 2016 gehabt hätte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen die BF selbiges ausdrücklich verneinte (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls). Es ist der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge auszuschließen, dass die BF nicht mehr wüsste, ob ihr Mann den letzten Einsatz vor April 2015 (dh. dem Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland) oder erst im Jänner 2016 gehabt haben sollte, sodass diese Unstimmigkeit zwischen den Angaben der BF und ihres Ehegatten den mangelnden Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgeschichte nur verdeutlicht und auf der Hand liegt, dass sich die BF und ihr Ehegatte lediglich einer eingelernten Rahmengeschichte bedienen, deren Details sie im Laufe des Asylverfahrens nicht stimmig zu reproduzieren vermochten. Die BF verwickelte sich darüber hinaus in einen weiteren Widerspruch, da sie erstinstanzlich explizit angegeben hatte, dass ihr Ehegatte nur einmal im Jahr 2010 in Haft gewesen sei (vgl. Aktenseite 44 des Verwaltungsaktes), wohingegen sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, dass ihr Ehegatte nach seiner Rückkehr aus Deutschland nach Serbien im Oktober 2015 für drei Tage in Haft gewesen sei (Seite 12 des www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 16

Verhandlungsprotokolls). Da es sich bei der Inhaftierung des eigenen Ehegatten zweifellos um einen auch für die BF einschneidenden Umstand gehandelt haben müsste, ist auszuschließen, dass sie die - letztlich erst wenige Monate zurückliegende - letzte Inhaftierung ihres Mannes vergessen haben sollte und wird auch durch diese Unstimmigkeit im Vorbringen nur der mangelnde Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte indiziert. Soweit der Ehegatte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals angibt, dass er aufgrund seiner Weigerung, den Dienst für die Polizei zu verrichten, von mehreren Polizisten auch geschlagen worden sei, fällt auf, dass er von etwaigen Misshandlungen seitens der Sicherheitskräfte erstinstanzlich weder im Rahmen der Erstbefragung noch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2016 ein Wort erwähnt hatte, sodass dieses, bereits auf der als unwahr erkannten Fluchtgeschichte aufbauende gesteigerte Vorbringen gänzlich unglaubwürdig anmutet. Hinsichtlich des von der BF vorgelegten Strafurteils vom 03.02.2016, wonach sie aufgrund eines zwischen 18.03.2011 und 11.11.2011 verübten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass Anhaltspunkte, die an der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Urteils Zweifel aufkommen ließen, nicht gegeben sind. Soweit die BF nämlich versucht, die Echtheit des Urteils insofern in Frage zu ziehen, als sie angibt, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, an welcher sie laut Urteil teilgenommen habe, nämlich am 02.09.2015 in Deutschland gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass jenes Datum sich lediglich auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft bezieht, die mündliche Verhandlung laut Urteil jedoch am 03.02.2016 stattgefunden habe und dass in dem Urteil explizit (vgl. Seite 2 des vorgelegten Urteils, Mitte) ausgeführt wird, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt wurde. Hinweise dafür, dass die BF gleichsam zu einem Geständnis genötigt worden sei, obwohl sie die im Urteil angeführte Tat nicht begangen habe, sind nicht erkennbar, vielmehr erscheint das diesbezügliche Vorbringen der BF als bloß unglaubwürdige Schutzbehauptung. Letztlich vermag der Wahrheitsgehalt der von der BF und ihrem Ehegatten behaupteten Fluchtgeschichte vor dem Hintergrund ihrer als gänzlich unwahr erkannten Angaben auch nicht durch die vorgelegten Beschwerdeergänzung vom Juli 2016, wonach am 02.07.2016 Polizisten im Haus der Familie der BF in Serbien nach ihrem Ehegatten gesucht hätten, untermauert werden. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnten. Zusammenfassend ist im Lichte der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen festzuhalten, dass es der BF nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf 1 Z 6 der Herkunftsstaaten- Verordnung (HStV). Daraus ist bereits ableitbar, dass es grundsätzlich keine staatliche Verfolgung gibt und Schutz vor privater Verfolgung sowie Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gegeben sind. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, wie in der Beschwerdeergänzung teilweise dargelegt wurde, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 16

Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es ergibt sich aus den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen eindeutig, dass in Serbien die Menschenrechtslage internationalen Standards entspricht. Auch ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert nicht entgegengetreten. Sie vermochte keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen. Insbesondere wurden von ihr keine anderen Berichte und Information zum Herkunftsstaat in Vorlage gebracht, aus denen andere Schlüsse ableitbar gewesen wären. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idf des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwn; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 16

sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung isd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände isd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Zum Fluchtvorbringen der BF, wonach sie aufgrund des Umstandes, dass ihr Ehegatte als ehemaliges Mitglied einer Spezialeinheit beim Militär nach dem Krieg gezwungen worden wäre, als Scharfschütze verschiedene Dienste zu verrichten, im Falle seiner Weigerung, diese Dienste zu verrichten, diverse Repressionen erlitten hätte, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig erkannt wurde, sodass eine Verfolgungsgefahr für die BF nicht festgestellt werden konnte. Bezüglich des von ihr vorgelegten Strafurteiles, wonach die BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der BF in Serbien nicht erkennbar ist, zumal das der Verurteilung zu Grunde liegende Delikt ebenso in Österreich unter Strafe gestellt ist. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 16

Auch die bloße Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien nicht vorliegt. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach 7 zu verbinden. Gemäß 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des 11 offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 16

99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zb VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zb Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK ivm. 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei der BF handelt es sich um eine Frau mittleren Alters, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Friseurin. Sie wird jedenfalls im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt die BF nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Serbien und ist anzunehmen, dass die BF eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten dürfte, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Schließlich ist auch noch auf das in den seitens des BFA getroffenen Länderfeststellungen dargestellte Sozialhilfesystem in Serbien zu verweisen. Die gesundheitlichen Beschwerden der BF (Gastritis und Wirbelsäulenproblemen) erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur medizinischen Versorgung in Serbien www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 16

im angefochtenen Bescheid ergibt sich damit, dass für die BF auch in Serbien eine adäquate medizinische Versorgung gegeben ist. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgf, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgf, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgf, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte 10 AsylG lautet: " 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß 5 zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 16

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt." 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt: " 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens ( 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Die BF befindet sich erst seit 21.04.2016 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Gemäß 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem ( 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist als Staatsangehörige Serbiens keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt: " 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 16