POLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

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POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004

- 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 und Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (abgek. StrG, sgs 732.1) sowie Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2, abgek. GG) als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement ordnet das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichem Grund (inkl. die durch Widmung zum öffentlichen Grund zu zählenden Parkplätze) II. Parkieren Art. 2 Grundsatz Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund kann im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 1 örtlich und zeitlich beschränkt, der Bewilligungspflicht sowie der Gebührenpflicht unterstellt werden. Art. 3 Massnahmen: a) Gebührenpflicht Parkplätze und Parkgaragen können mittels Parkuhren, Ticketautomaten, Dauerkarten oder Nachtparkgebühr bewirtschaftet werden. Art. 4 b) Blaue Zone In dem als "Blaue Zone" bezeichneten Gebiet ist das Parkieren grundsätzlich nur während den - gemäss Signalisation - angegebenen Zeiten gestattet 2. Inhaber einer besonderen Bewilligung sind berechtigt, das Fahrzeug dauernd abzustellen. III. Dauerparkieren Art. 5 Dauerkarten Für die gebührenpflichtigen Parkplätze oder Parkplätze in der "Blauen Zone" können auf das Fahrzeug lautende Tages-, Monats- oder Jahreskarten gekauft werden. Die Dauerkarten geben keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie erlauben lediglich, im Rahmen der geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne Parkuhr oder Ticketautomat bedienen zu müssen bzw. bei der "Blauen Zone" auf die zeitlichen Beschränkungen Rücksicht zu nehmen. 1 SR 741.01 2 Art. 48 Abs. 2 der eidgenössischen Signalisationsverordnung, SR 741.21; abgek. SSV

- 3 - Art. 6 Entzug Bewilligungen und Dauerkarten nach Art. 5 können bei Missbrauch entzogen und/oder verweigert werden. IV. Nachtparkgebühr Art. 7 Grundsatz Dauerparkieren / Kontroll- Periode Der Gemeinderat kann das dauernde Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund zwischen 19.00 Uhr und 08.00 Uhr der Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstellen. Es finden jährlich in der Regel 15 Kontrollen statt. Der Tatbestand des Dauerparkierens ist gegeben, wenn ein Motorfahrzeug mindestens 3mal erfasst wurde. Art. 8 Gebührenpflicht Fahrzeughalter, die für ihr Fahrzeug keinen privaten Abstellplatz nachweisen, unterstehen der Gebührenpflicht. Die Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum der Kontrollperiode auch bei Nachweis eines privaten Abstellplatzes, wenn dem Fahrzeughalter das dauernde Abstellen seines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund nachgewiesen werden kann (Art. 7 Abs. 2). Der Gebührenpflicht unterliegt auch der Fahrzeugführer, wenn er das Fahrzeug wie ein Halter nutzt. Art. 9 Meldepflicht Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, der zuständigen Gemeindestelle den Eintritt in die Gebührenpflicht zu melden. Art. 10 Gebührenerhebung Die Gebühr wird von der Politischen Gemeinde mit der Bewilligungserteilung in Rechnung gestellt. Die Bewilligung ist erst nach Entrichtung der Gebühr gültig. Wer die Gebühren im Sinne dieses Reglements nicht bezahlt, muss diese nachzahlen. Art. 11 Umfang der Berechtigung Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz.

- 4 - V. Gebührenrahmen Art. 12 Es gilt folgender Gebührenrahmen: Parkuhren und Ticketautomaten Dauerkarten / Nachtparken Für Parkuhren und Ticketautomaten Fr. -.50 bis Fr. 2.-- pro Stunde 3 Für längerfristiges Abstellen und Nachtparken a) leichte Motorwagen und Anhänger: Fr. 4.-- bis Fr. 8.-- pro Tag Fr. 30.-- bis Fr. 50.-- pro Monat Fr. 300.-- bis 500.-- pro Jahr b) schwere Motorwagen: Fr. 9.-- bis Fr. 15.-- pro Tag Fr. 60.-- bis Fr. 100.-- pro Monat Fr. 600.-- bis 1'000.-- pro Jahr Art. 13 Tarif Der Gemeinderat legt die Gebühren in einem Tarif fest. Art. 14 Verwendung Die Gebühren dienen zur Deckung von Personal- und Sachkosten für die Ueberwachung des ruhenden Verkehrs. Der Gebührenüberschuss fliesst in den allgemeinen Gemeindehaushalt und dient dem Strassen- und Parkplatzunterhalt. VI. Schlussbestimmungen Art. 15 Sonderregelung Abweichende polizeiliche Anordnungen zum Freihalten von Strassen und Plätzen in besonderen Fällen, wie bei Schneeräumung, Veranstaltungen usw. sind zu beachten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Ausgabe von Ausnahmebewilligungen 4. Art. 16 Vollzug Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement. Er legt das Gebiet der "Blauen Zone" fest. 3 Beschluss des Gemeinderates vom 2. November 2009 4 Art. 17 Abs. 1 SSV, Art. 24 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sgs 711.1)

- 5 - Art. 17 Referendum / Vollzugsbeginn Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn nach Genehmigung durch das zuständige Departement. Vom Gemeinderat erlassen am 26. Januar 2004 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom: a) 4. Februar 2004 bis 5. März 2004 b) 26. Januar 2010 bis 24. Februar 2010 (betreffend Aenderung von Art. 12) POLITISCHE GEMEINDE THAL Robert Raths Gemeindepräsident Christoph Giger Gemeinderatsschreiber Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 26. April 2004 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung Dipl. Forst-Ing. ETH Ueli Strauss