Gemeinde St.Georgen bei Grieskirchen Pol.Bez. Grieskirchen, OÖ. St.Georgen 34, 4710 Grieskirchen

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Transkript:

Gemeinde St.Georgen bei Grieskirchen Pol.Bez. Grieskirchen, OÖ. St.Georgen 34, 4710 Grieskirchen AZ: Bau-851/2017 Bearbeiter: Johann Wimmer Telefon: 07248/62463 Fax: 07248/62463-13 e-mail: gemeinde@st-georgen-grieskirchen.ooe.gv.at St.Georgen, am 01.01.2017 V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde St.Georgen bei Grieskirchen vom 30. November 2005 mit den Änderungen vom 04. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 16. Dezember 2008, vom 15. Dezember 2009, vom 24. Juni 2010, vom 13. Dezember 2010, vom 15. Dezember 2011, vom 11. Dezember 2012, vom 16. Dezember 2013, vom 11. Dezember 2014, vom 14. Dezember 2015 und vom 14. Dezember 2016 mit der eine Kanalgebührenordnung für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz der Gemeinde St.Georgen bei Grieskirchen erlassen wird. Auf Grund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28 und des 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. Nr. I Nr. 156/2004, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet: 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanal-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. 2 Ausmaß der Anschlussgebühr 1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 Euro 21,60, mindestens aber pro Objekt Euro 3.240,00 2. Für unbebaute Grundstücke beträgt die Anschlussgebühr Euro 3.240,00. 3. Für Objekte, von denen nur Niederschlagsabwässer anfallen, wird die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr um 80 % vermindert. 4. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser nach oben hin mit 270 m2 eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt für Reihenhäuser und sonstige Wohnanlagen nicht.

5. Dachräume, Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benützbar ausgebaut sind. 6. PKW-Garagen sind in jedem Falle (ob freistehend, angebaut oder im Wohnhaus eingebaut) bis zu einer Höchstbemessungsgrundlage von 40 m2 voll anzurechnen. 7. Für freistehende Nebengebäude mit einer Fläche bis zu 15 m2, soweit nur Niederschlagsabwässer anfallen, wird k e i n e Anschlussgebühr verrechnet. 8. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 10 v.h. der Mindestanschlussgebühr nach Abs. 1 bis 4 zu entrichten. 9. Für alle rein betriebliche Lagerzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, soweit in diesen nur die sanitären Anlagen für die Beschäftigten untergebracht sind und ein sonstiger Wasserverbrauch nicht gegeben ist, 70 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage. Als Gebäude bzw. Gebäudeteile, welche betrieblichen Lagerzwecken dienen, gelten jene, in welchen Waren gelagert werden, die dort keinem Fertigungprozess unterworfen sind. Dieser Abschlag findet auch auf Zu- und Anbauten, selbst wenn diese nicht mit Feuermauern vom Hauptgebäude getrennt sind, Anwendung. 10. Für alle zur Ausübung betrieblicher Tätigkeiten dienenden Gebäude und Gebäudeteile (z.b. Elektro-, Metall-, Holz- und sonstige Erzeugungs- oder Be- und Verarbeitungsbetriebe, KFZ-Werkstätten, Geschäfte, Büros, etc.), soweit in diesen nur die sanitären Anlagen für die Beschäftigten untergebracht sind und ein sonstiger Wasserverbrauch nicht gegeben ist, 50 % Abschlag von der Bemessungsgrundlage. Für Garagen, wenn sie gewerblich betrieben werden, oder Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind, wird ebenfalls ein Abschlag von 50 % gewährt. 11. Für Autowaschanlagen, sowie für Waschanlagen für Maschinen und sonstige Geräte, für deren Inanspruchnahme ein Entgelt zu entrichten ist, 100 % Zuschlag zur Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bildet die für diese Waschanlage genützte Fläche. 12. Werden Freiflächen als Waschplätze für LKW s, Autobusse oder sonstige Maschinen und Geräte verwendet, ist die dafür ausgebildete Fläche der Bemessungsgrundlage gem. 2 Abs. 2 zuzuschlagen. 13. Für Fleischhauereibetriebe und sonstige Betriebe mit starker Abwasserbelastung 50% Zuschlag zur Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Zuschlages bilden die Schlachträume, alle Verarbeitungsräume sowie die dazugehörigen Betriebsstallungen. 14. Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird: wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer

oder dessen Vorgänger bereits entrichtete Kanalanschlussgebühr entsprechend dieser Gebührenordnung abzusetzen; Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 1 bis 4 gegeben ist. Diese Ergänzungsgebühr ist jedoch nur soweit zu entrichten, als die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird. Weiters gelten auch hier die Höchstbemessungsgrundlagen nach 2 Ziff. 4 und 6. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren auf Grund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. 15. Durch diese Gebührenordnung wird der Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. 3 Vorauszahlung auf die Kanal-Anschlussgebühr 1. Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten Grundstückseigentümer haben auf die von ihnen nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanalanschlussgebühr Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.h. jenes Betrages, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre. 2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn der gegenständlichen gemeindeeigenen Kanalanlage bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist in zwei gleichgroßen Raten zu entrichten und zwar die erste Rate innerhalb eines Monates nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides und die zweite Rate innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Vorschreibungsbescheides. 3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden Grundstückseigentümer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende Kanalanschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr von Amts wegen zurückzuzahlen. 4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, dass die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.h. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen zurückzuzahlen. 4 Kanalbenützungsgebühren 1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt bei der Messung des

Wasserverbrauches mit Wasserzähler und bei einer Schätzung nach 4 Abs. 2 der Kanalgebührenordnung pro Kubikmeter: ab 01.01.2015 3,60 ab 01.01.2016 3,70 ab 01.01.2017 3,80 2. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil nicht angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung berechnet. 3. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m2 Grundfläche mit einer Entwässerung in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz Euro 7,00 vierteljährlich. 4a Bereitstellungsgebühr Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene aber unbebaute (nicht mit einem Hauptgebäude im Sinne der Oö. Bauvorschriften bebaute) Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr eingehoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Kanalisation angeschlossenen, jedoch unbebauten Grundstückes. Das Ausmaß der Bereitstellungsgebühr beträgt jährlich 0,24 pro m2 der Grundstücksfläche. Wird bereits eine Pauschale oder Kanalbenützungsgebühr entrichtet, verringert sich die Bereitstellungsgebühr um diesen Betrag. 5 Entstehen des Abgabenanspruches 1. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Anschluss eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz. Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt. 2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach 2 Abs. 7 lit. a oder b dieser Kanalgebührenordnung entsteht entweder mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung der jeweiligen Gebäudeteile. Zum Tragen kommt jene Bestimmung, welche zuerst eintritt. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten oder Benützung der Gebäudeteile zu erstatten. 3. Die Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich zu entrichten und zwar am 15.02., 15.05., 15.08. und am 15.11. eines jeden Jahres. Die ersten drei Vierteljahresraten sind in gleich hohen Pauschalbeträgen und die letzte Vierteljahresrate als Abrechnungsbetrag vorzuschreiben.

4. Die Bereitstellungsgebühr nach 4a ist zum 15.08. jeden Jahres als gesamter Jahresbetrag vorzuschreiben. Es erfolgt keine Monatsteilung. 6 Umsatzsteuer Zu den in dieser Verordnung enthaltenen Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (MWSt) hinzugerechnet. 7 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 14. Dezember 2015 außer Kraft. Der Bürgermeister: Karl Furthmair eh. angeschlagen am: 15. Dezember 2016 abgenommen am: 31. Dezember 2016