1 Ziel des Studiums. 2 Verleihung der Mastergrades



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Transkript:

Prüfungsordnung (Satzung) der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel für Studierende des Master-Weiterbildungsstudienganges Hospital Management Vom 10. Dezember 2007 NBl. MWV. Schl.-H. 2007 S. 115 Tag der Bekanntmachung auf der Internetseite der CAU: 27. Dezember 2007 Aufgrund des 52 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 184) wird nach Beschluss durch den Fakultätskonvent der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel vom 3.12.2007 folgende Prüfungsordnung erlassen: 1 Ziel des Studiums (1) Die Studierenden erhalten in diesem berufsbegleitenden weiterbildenden Studium eine Ausbildung, die es ihnen nach ihrem erfolgreichen Abschluss ermöglicht, den gewachsenen Anforderungen an Management, Qualität und Ökonomie der medizinischen Leistungserbringung erfolgreich zu begegnen. (2) Der Studiengang vermittelt Ärztinnen und Ärzten sowie Absolventinnen und Absolventen anderer universitärer Studiengänge, die in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitssystems berufstätig sind, Schlüsselqualifikationen, um in verantwortlichen Positionen des Gesundheitssystems herausragende Leitungs- und Führungsfunktionen auszuüben. (3) Durch die Zusammenarbeit von Medizinischer, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlicher und Rechtswissenschaftlicher Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie der Gesundheitswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kopenhagen und externer Themenexperten vermittelt der Studiengang den Studierenden Kompetenzen zur Entwicklung interdisziplinärer Lösungsansätze für aktuelle und zukünftige Herausforderungen des Krankenhausmarktes. 2 Verleihung der Mastergrades Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel verleiht aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung den akademischen Grad Master of Hospital Management. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber 1. an einer deutschen oder ausländischen Hochschule den Abschluss eines Hochschulstudiums mit einem 240 Leistungspunkten nach dem ECTS entsprechenden Studienvolumen der Human- oder Zahnmedizin oder eines anderen Faches nachweist. Bewerber mit einem human- oder zahnmedizinischen Abschluss sollen eine Berufserfahrung von einem Jahr, Bewerber mit einem anderen Studienabschluss von mindestens zwei Jahren, in einem medizinisch-klinischen Bereich nachweisen, und 2. die Nachweise gemäß Absatz 2 bis 5 erbringt. 1

(2) Eine besondere Eignung setzt voraus 1. einen qualifizierten Abschluss nach Maßgabe des Absatz 3, 2. den Nachweis einer besonderen Motivation für den gewählten Studiengang nach Maßgabe des Absatz 4, 3. gute Sprachkenntnisse in Englisch nach Maßgabe des Absatz 5. (3) Ein qualifizierter Abschluss ist vorhanden, wenn das Hochschulstudium mindestens mit der Note 3,0 abgeschlossen wurde. (4) Der Nachweis der besonderen Motivation erfolgt durch ein dem Bewerbungsschreiben beizufügendes Motivationsschreiben sowie ein Gespräch mit der Zugangskommission. In ihm ist darzulegen: 1. auf Grund welcher spezifischen Begabungen und Interessen die Bewerberin oder der Bewerber sich für diesen Studiengang für besonders geeignet hält. Hier ist besonders die Verknüpfung der gegenwärtigen beruflichen Situation mit dem beruflichen Ziel des Weiterbildungsstudiums deutlich zu machen; 2. inwieweit sie oder er aus dem Erststudium bzw. der bisherigen beruflichen Tätigkeit über ausreichende Vorkenntnisse zu den wissenschaftlichen Grundlagen des Masterstudiengangs verfügt. (5) Der Nachweis guter Kenntnisse der englischen Sprache erfolgt entweder durch die Vorlage eines Sprachzeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachtestes (TOEFL computerbasiert mit einer Mindestpunktzahl 260 oder vergleichbar) bzw. alternativ durch ein in englischer Sprache geführtes Bewerbungsgespräch. 4 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang beginnt jeweils zum Wintersemester. Die schriftliche Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen zu dem von der Hochschule festgesetzten Bewerbungstermin eingegangen sein. (2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. das Abschlusszeugnis des Hochschulstudiums, 2. Lebenslauf mit ausführlicher Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit, 3. Motivationsschreiben nach 3 Absatz 4, 4. Nachweis nach 3 Absatz 5. 5 Zugangskommission (1) Für die Entscheidung, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, bildet die Medizinische Fakultät eine Zugangskommission. Sie muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die dem Lehrkörper der Medizinischen Fakultät angehören und an dem Masterprogramm als Dozenten beteiligt sind. Der Dekan der Fakultät führt den Vorsitz. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (2) Die Aufgaben der Kommission sind: 1. Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, 2

2. Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, 3. Feststellung der besonderen Motivation nach 3 Abs. 4. Hierzu erläutert der Bewerber in einem Gespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Kommission die Inhalte des Motivationsschreibens. 4. Feststellen der englischen Sprachkenntnisse gemäß 3 Abs. 5. Bei Nichtvorlage eines Sprachzeugnisses erfolgt das Gespräch mit mindestens zwei Mitgliedern der Kommission zur Erläuterung der Motivation in englischer Sprache. 5. Entscheidung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen durch die Bewerberinnen oder den Bewerber. (3) Die Kommission berichtet dem Konvent der Fakultät nach Abschluss des Verfahrens. 6 Regelstudienzeit, Dauer und Gliederung des Studiums (1) Das Studium wird berufsbegleitend durchgeführt. (2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Master-Thesis und aller studienbegleitenden Prüfungen 24 Monate. (3) Die Lehrveranstaltungen des Studiums erstrecken sich über 3 Semester, im 4. Semester wird die Master-Thesis erstellt. (4) Die Lehrveranstaltungen finden in der Regel freitags bis sonntags statt. Hinzu kommen mehrtägige Kompaktphasen. (5) Das Studienvolumen beträgt mindestens 480 akademische Lehrveranstaltungsstunden (zu je 45 Minuten). Von den Studierenden wird zusätzlich eine Vor- und Nachbereitungszeit erwartet. Die Lehrveranstaltungen ergeben einschließlich der Hausarbeiten und der Master-Thesis eine Arbeitsbelastung von insgesamt 1800 Zeitstunden. Für je 30 Stunden Arbeitsbelastung wird 1 ECTS-Punkt (Leistungspunkt = LP) vergeben. (6) Das Studienangebot und sein inhaltlicher Aufbau ergeben sich aus der Anlage zur Prüfungsordnung. Die Aufteilung und Gewichtung der Lehrveranstaltungen kann an veränderte Anforderungen angepasst werden. (7) Die Master-Thesis wird vorzugsweise im Rahmen eines Projektes in Institutionen der Gesundheitsversorgung erstellt. Sie ist im vierten Semester in 4 Monaten neben der beruflichen Tätigkeit anzufertigen, mündlich zu präsentieren und inhaltlich zu verteidigen. 7 Zweck der Prüfungen Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Studierenden die vermittelten Inhalte und methodischen Instrumente beherrschen und in der Lage sind, systematisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. 8 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss wird von dem Konvent der Medizinischen Fakultät für die Dauer von drei Jahren benannt. Er setzt sich zusammen aus drei Dozentinnen und Dozenten, die an diesem Programm teilnehmen. Ihm gehören weiter eine Vertreterin bzw. ein Vertreter 3

(2) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses umfassen neben den in dieser Prüfungsordnung im Einzelnen aufgeführten Punkten vor allem die Stellungnahmen zu Prüfungsangelegenheiten, die Beschlussfassung über Grundsatzfragen zu Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie die Entscheidungen bei Wiederholungen und Versäumnissen von Prüfungen. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Diese müssen die durch die Prüfung fest zu stellende bzw. eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Er stellt die Teil- und Gesamtergebnisse von Prüfungen fest. 9 Anzahl, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen (1) Der Master-Abschluss setzt sich zusammen aus den Prüfungen der einzelnen Lehrveranstaltungen und der Master-Thesis. Für jedes Modul muss insgesamt mindestens die nachfolgend aufgeführte Leistungs-Punktzahl erzielt werden: Modul Leistungspunkte Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen 9 Führung und Management mit Vertiefung Krankenhausmanagement Rechnungswesen und Finanzierung mit Vertiefung Krankenhausmanagement Qualitäts- und Kostenmanagement mit Vertiefung Krankenhausmanagement Informationssysteme mit Vertiefung Krankenhausmanagement Ethik 2 Soft Skills 4 Master-Thesis 15 Leistungspunkte nach dem ECTS Gesamt 60 10 8 7 5 (2) Je Lehrveranstaltung ist eine Prüfung abzulegen, die Prüfungen erfolgen studienbegleitend in engem zeitlichem Anschluss an die jeweilige Lehrveranstaltung. Zum Zeitpunkt der Vergabe des Themas zur Master-Thesis müssen die Prüfungen zu den einzelnen Modulen erfolgreich bestanden sein. Die Organisation der Prüfungen obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 4

10 Formen der Prüfung (1) Eine Prüfung kann in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen: Klausur, Referat, schriftliche Hausarbeit, mündliche Prüfung, Präsentation. (2) Die Form der Modul(teil)prüfungen ist in der Anlage festgelegt. Abweichungen davon können von dem Prüfungsausschuss nach Anhörung der zuständigen Prüferinnen und Prüfer festgelegt werden. Änderungen der Prüfungsform sind den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Moduls mitzuteilen. (3) Für einen Leistungspunkt muss eine schriftliche Klausur 30 Minuten umfassen, eine mündliche Prüfung (auch Referat, Präsentation) 15 Minuten. Schriftliche Hausarbeiten sollen mindestens 5 Seiten umfassen. Sie müssen während des betreffenden Moduls erstellt und in der letzten Unterrichtsstunde des Moduls abgegeben werden. (4) Leistungspunkte werden vergeben, wenn die zugehörige studienbegleitende Prüfungsleistung mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurde. (5) Die Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Wird eine Lehrveranstaltung in englischer Sprache angeboten, so ist die Prüfungssprache in der Regel Englisch. 11 Anerkennung von extern erbrachten Leistungen Über eine Anerkennung von an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an anderen staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die fachliche Gleichwertigkeit der Leistung ist nachzuweisen. Bei der Anerkennung von Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulvereinbarungen zu beachten. 12 Master-Thesis (1) In der Thesis soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, eine anwendungsbezogene Aufgabenstellung aus einem Fachgebiet des Studiengangs selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen des festgelegten Themas zu bearbeiten. Aufgabenstellung und Bearbeitung sollen in enger Verbindung mit Institutionen des Gesundheitswesens erfolgen. (2) Die Thesis wird im vierten Semester erstellt. Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt vier Monate, sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (3) Spätestens am letzten Tag der Bearbeitungszeit ist die Thesis in dreifacher Ausfertigung beim Prüfungsausschuss abzugeben oder - mit dem Poststempel dieses Tages versehen - zuzusenden. Der Ausgabe- und Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn der Abgabetermin aus Gründen im Sinne des 52 Abs. 4 HSG nicht eingehalten werden kann. 5

(4) Das Thema der Thesis kann von jeder Prüferin oder jedem Prüfer gestellt werden. Auf Antrag der Studierenden oder des Studierenden sorgt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Thesis erhält. (5) Die Thesis kann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten eindeutig abgrenzbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. (6) Das Thema der Thesis kann einmal und nur aus triftigem Grund innerhalb von einer Woche nach Ausgabe an den Prüfungsausschuss zurückgegeben werden. (7) Die Thesis ist auf Deutsch in schriftlicher Form vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (8) Bei der Abgabe der Thesis hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel sowie eine Erklärung beizufügen, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat. (9) Die Ergebnisse der Thesis sind in einem Kolloquium zu präsentieren und zu verteidigen. Die Präsentation und die anschließende Diskussion sollen insgesamt etwa 45 Minuten dauern. Die Thesis, einschließlich ihrer Präsentation und Verteidigung, wird von zwei Prüferinnen und Prüfern mit einer Gesamtnote bewertet. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut; eine hervorragende Leistung 2 = gut; eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend; eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt 4 = ausreichend; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 4,7 sind dabei ausgeschlossen. (3) Außerdem werden folgende relative Noten vergeben: ECTS-Grade A die besten 10 % B die nächsten 25 % C die nächsten 30 % D die nächsten 25 % E die nächsten 10 % Dabei soll die Grundgesamtheit, die dieser Notenvergabe zugrunde liegt, soweit vorhanden, die Absolventinnen und Absolventen zwei vorhergehender Jahrgänge umfassen. Gegebenenfalls sind modul- oder jahrgangsübergreifende Grundgesamtheiten zu bilden. 6

(4) Die einzelnen Prüfungen einschließlich der Thesis werden, soweit der Prüfungsausschuss nichts anderes bestimmt, von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer abgenommen. Schriftliche Prüfungsergebnisse sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten. Mündliche Prüfungen werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Wiederholungsprüfungen sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern unterschiedlich bewertet oder besteht sie aus verschiedenen Formen, so wird das arithmetische Mittel der Einzelnoten gebildet. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 14 Anmeldung zu Prüfungen (1) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die Anmeldung voraus. (2) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gilt zugleich als Anmeldung zur Prüfung. 15 Wiederholung von Prüfungen (1) Im Fall einer nicht ausreichenden Leistung kann eine Prüfung sowie die Master-Thesis einmal wiederholt werden. (2) Art und Termin der Wiederholung legt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers fest. 16 Versäumnis der Prüfung, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wird an einer Prüfung ohne triftigen Grund nicht teilgenommen (unbegründetes Fehlen), gilt die Prüfungsleistung als nicht bestanden und wird mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. (2) Triftige Gründe für eine Nicht-Teilnahme an einer Prüfung müssen unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (3) Über eine Anerkennung der vorgebrachten Gründe des Versäumnisses entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (5) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (6) Wird die Master-Thesis nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 7

17 Ergebnis der Prüfung (1) Die Prüfung für den Master of Hospital Management ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat unter Beachtung von 8 insgesamt 45 anrechenbare Leistungspunkte aus den Modulen und 15 anrechenbare Leistungspunkte aus der Master-Thesis erworben hat. Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Masterprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Noten aller für den Studienabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen herangezogen. (3) Die Gesamtnote ergibt sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten in den einzelnen Lehrveranstaltungen und der Master- Thesis. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt. 18 Zeugnis (1) Über die erbrachten Leistungen erhält jede Absolventin oder jeder Absolvent ein Zeugnis in deutscher Sprache. Es enthält die absolvierten Fächer mit den einzelnen absoluten und relativen Noten, die erreichten Leistungspunkte, das Thema der Master-Thesis mit Angabe von Betreuerin oder Betreuer und Note sowie die Gesamtnote. (2) Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. (3) Dem Zeugnis wird ein Diploma-Supplement beigefügt. (4) Neben dem Zeugnis wird der Absolventin oder dem Absolventen die Masterurkunde ausgehändigt, in welcher der Mastergrad genannt wird. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben. 19 Verfahren bei Widersprüchen (1) Ein Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen ist beim Prüfungsausschuss schriftlich einzulegen. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. 20 Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend 15 Abs. 4 berichtigt werden. In diesem Fall soll die Fachprüfung für nicht ausreichend und die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 8

(2) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 21 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrung (1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen sowie in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. (2) Die Prüfungsakten sind nach Ablauf des Jahres der Beendigung des Studiums noch fünf Jahre aufzubewahren. Es sei denn, dass sie für ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Rechtsmittelverfahren benötigt werden. Die Master-Thesis kann - auch teilweise - nach einer Entscheidung des Prüfungsausschusses länger aufbewahrt oder auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an sie oder ihn zurückgegeben werden. Eine Ausfertigung des Zeugnisses über die bestandene Masterprüfung ist ggf. in digitaler Form mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 22 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in den Studiengang immatrikuliert sind. Die Genehmigung nach Artikel 1 52 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Artikel 2 1 Abs. 4 des Hochschulgesetzes wurde durch das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Schreiben vom 27. August 2007 erteilt. Kiel, den 10. Dezember 2007 Der Dekan der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Prof. Dr. Stefan Schreiber 9

Anlage zur Prüfungsordnung Leistungspunkte (ECTS) Seminaristische Lehrveranstaltungen in Kontaktstunden Semester Form der Prüfung Modul Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen Struktur des deutschen Gesundheitswesens 2 25 1 Klausur Gesundheitssysteme im internationalen Vergleich 2 25 2 Klausur Markt und Wettbewerb im Gesundheitswesen 3 30 1 Klausur Gesetzgebung und Rechtssprechung in Krankenhäusern 2 25 3 Klausur 9 105 Modul Führung und Management mit Vertiefung Krankenhausmanagement Strategisches Management in Krankenhäusern 3 30 3 Klausur Führung und Organisation in Krankenhäusern 3 30 1 Klausur Gründungs- und Innovationsmanagement 2 25 2 Klausur Projektmanagement 2 20 3 Klausur 10 105 Modul Rechnungswesen und Finanzierung in Krankenhäusern mit Vertiefung Krankenhausmanagemen Kostenrechnung in Krankenhäusern (G-DRG) 2,5 25 2 Klausur Management Accounting in Krankenhäusern 3 30 3 Klausur Investition und Finanzierung in Krankenhäusern 2,5 25 1 Klausur 8 80 Modul Qualitäts- und Kostenmanagement in Krankenhäusern mit Vertiefung Krankenhausmanagemen Kostenmanagement in Krankenhäusern 2,5 25 3 Klausur Systeme des Qualitätsmanagements 2 20 2 Klausur Instrumente des Qualitätsmanagements 2,5 25 1 Klausur 7 70 Modul Informationssysteme mit Vertiefung Krankenhausmanagemen Betriebswirtschaftliche Anwendungen der Datenverarbeitung 2,5 30 1 Klausur Klinische Anwendungen der Datenverarbeitung 2,5 30 2 Klausur 5 60 Ethik Allokationsethik und Patientenorientierung 2 25 3 Hausarbeit 2 25 Soft Skills Rhetorik und Kommunikation 2 20 1 Präsentation Coaching und Mediation 2 20 2 Präsentation 4 40 Master-Thesis 15 10

Anhang Studienverlaufsplan in englischer Übersetzung Modul Conditions in the German Health Care System Modul Leadership and Management in Hospitals Modul Accounting and Finance in Hospitals Modul Quality and Cost Management in Hospitals Modul Managing Information in Health Care Ethics ECTS- Credits contact hours semester form of exam German Health Care System 2 25 1 paper International Health Care Systems 2 25 2 paper Health Care Systems under Competition paper 3 30 1 Law and Health Care 2 25 3 paper 9 105 Strategic Management 3 30 3 paper Leadership and Organisation 3 30 1 paper Innovation Management 2 25 2 paper Project Management 2 20 3 paper 10 105 Cost Accounting (G-DRG) 2,5 25 2 paper Management Accounting 3 30 3 paper Investment and Finance 2,5 25 1 paper 8 80 Cost Management 2,5 25 3 paper Quality Management I 2 20 2 paper Quality Management II 2,5 25 1 paper 7 70 Managing Information 2,5 30 1 paper Clinical Applications of Data Processing paper 2,5 30 2 5 60 Ethics 2 25 3 homework Skills & Methods of Health Care Negotiation & Conflict Resolution 2 25 Rhetoric and Communication Techniques 2 20 1 presentation Coaching and Mediation 2 20 2 presentation 4 40 Master-Thesis 15 11