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Transkript:

7 Öffentliche Einrichtungen Die Stadt Kaiserslautern erlässt aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 20.11.1969 (GVBl. S. 179), der 1, 2, 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 08.11.1954 (GVBl. S. 139) in der Fassung vom 20.12.1968 (GVBl. S. 276), der 19, 20 und 21 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Kaiserslautern vom 14.03.1968 und des Beschlusses des Stadtrates vom 10.07.1970 folgende S a t z u n g über die Bestimmung und Ausgestaltung der Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Mannheimer Straße im Grabfeldbereich C Felder 1 bis 7 nach dem Belegungsplan vom 06.01.1970 - Grabfeldsatzung - (4. Tochtersatzung).

Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grabart und Gebühr 3 2 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften 3 3 Gestaltung der Grabmale 4 4 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften 5 5 Inkrafttreten 6 Seite 2 von 6

1 Grabart und Gebühr (1) Im Grabfeldbereich C, dessen Umfang und Einteilung sich aus dem Plan des Garten- und Friedhofsamtes vom 06.01.1970 ergibt und der Bestandteil dieser Satzung ist, liegen ausschließlich Wahlgräber nach 16 Abs. 1 der Friedhofs- und Begräbnisordnung vom 14.03.1968. (2) Der Grabfeldbereich C liegt im Waldfriedhof; die Grabfelder C 1, C 2, C 3, C 4, C 5, C 6 und C 7 nach dem Belegungsplan vom 06.01.1970 sind Grabfelder neuer Art ( 4 Friedhofssatzung). Es wird die Gebühr für Wahlgrabplätze im Waldfriedhof neuer Art erhoben ( 6 Abs. 2 Buchst. a Friedhofsgebührensatzung). (3) Auf Antrag können bei Eintritt eines Beisetzungsfalles mehrere Grabstellen zu einer Grabstätte zusammengefasst werden; die Grabstellen können doppelt belegt werden (Tiefgrab). 2 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabstätten der Felder C 1, C 2, C 4 Grabnummern 22 bis 38, C 5, C 6 und C 7 Grabnummern 16 bis 37 unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale ( 3) folgenden Vorschriften: (2) Die Oberfläche des Grabes ist mit bodendeckenden Pflanzen oder mit Sommerblumen zu bepflanzen, so daß der Bewuchs mit dem der Nachbargrabstätte oder mit der Rahmenpflanzung zusammenwächst und sich keine Trennlinien zeigen. (3) Zur Abgrenzung der einzelnen Grabstätten sind nur rechtwinkelig bekantete sog. Trittplatten aus Naturstein mit rauer Oberfläche und mit einer Breite von 30 cm am linken Rand der Grabstätte (vom Fußende aus gesehen) erlaubt. Ist am rechten Rand keine Trittplattenreihe vorhanden, so darf sie nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten des rechten Grabes gelegt werden. (4) Darüber hinaus gelten die Vorschriften des 29 der Friedhofssatzung. Seite 3 von 6

(5) Der am Fußende des Grabes vorhandene Weg erhält durch das Garten- und Friedhofsamt eine durchgehende Kantensteineinfassung aus Hartsandstein und an der gegenüberliegenden Seite ein 30 cm breites Plattenband aus Hartsandstein. Die Material- und Lohnkosten dafür werden den Nutzungsberechtigten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 11 der Friedhofsgebührensatzung findet entsprechend Anwendung. 3 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. (2) In den Grabfeldern C 1, C 2, C 4 Grabnummern 22 bis 38, C 5, C 6 und C 7 Grabnummern 16 bis 36 sind stehende Grabmale nur bis zu folgenden Größen zulässig: a) bei einstelligen Grabstätten bis 0,45 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 60 cm, b) bei zweistelligen Grabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 110 cm, c) bei dreistelligen Grabstätten bis 0,80 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Breite von 130 cm, d) bei vier- und mehrstelligen Grabstätten sind dann größere Formate zulässig, wenn sie vor einer Pflanzung liegen. Die stehenden Grabmale müssen mindestens 22 cm dick sein. (3) Diese Grabmale müssen darüber hinaus folgenden Anforderungen genügen: a) Für die Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, Gusseisen, bildhauerisch gestaltetes Kupferblech, Bronze, Feinmetall und E- maille verwendet werden. Die Verwendung von sog. tiefschwarzen und sog. hellweißen Gesteinsarten und allen nicht aufgeführten Metallen sowie die Verwendung von Beton, Terrazzo, Glas und Kunststoffen ist nicht zugelassen. Nicht zugelassen ist ferner die Verwendung von Gold und Silber als Farbe, das Anstreichen der Grabsteine mit Farbe und das Anbringen von Lichtbildern. b) Für die Gestaltung der Grabmale gelten folgende Vorschriften: Seite 4 von 6

1. Zugelassen ist jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur, Feinschliff und Schleifarten, die in der Wirkung dem Feinschliff nahe kommen, insbesondere das Schleifen von feinkörnigen und dunklen Hartgesteinsarten; Schrift und Ornamentrücken können geschliffen sein. Alle Seiten müssen gleich bearbeitet sein. 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keine Sockel und An- oder Unterbauten haben. Davon ausgenommen sind bildhauerisch gestaltete Holzkreuze und Metallgrabzeichen. 3. Die Flächen der Grabmale dürfen keine Umrandung haben. 4. Das Material der Schriften, Ornamente und Symbole muss dem des Grabmales gleich sein. Die Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein. (4) Grababdeckungen als bildhauerisch gestaltete Platten sind zulässig. Sie dürfen höchstens 2/3 des Grabbeetes einer Grabstelle bedecken, müssen mindestens 20 cm dick sein und dürfen nur flach auf das Grabbeet gelegt werden. Bei der Verwendung von Grababdeckungen ist das zusätzliche Aufstellen eines stehenden Grabmales nicht gestattet. Im Hinblick auf das Material und die Bearbeitung gelten die Vorschriften des Abs. 3 entsprechend. 4 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Für die Gestaltung der Grabfelder C 3, C 4 Grabnummern 1 bis 17 und C 7 Grabnummern 1 bis 13 gelten keine besonderen Vorschriften ( 19 Abs. 2 Friedhofsund Begräbnisordnung). Die Gräber sind jedoch so zu gestalten, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird. Seite 5 von 6

5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Kaiserslautern, den 07.08.1970 Stadtverwaltung In Vertretung gez. Lieberich Bürgermeister I. Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz hat gegen den Erlass der Satzung mit Regierungsentschließung vom 27.07.1970 - Az.: 100-09 - keine Bedenken erhoben. II. Die Satzung wurde gemäß 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 14 der Hauptsatzung in der Zeit vom 20.08.1970 bis einschließlich 27.08.1970 durch Offenlegung bekanntgemacht. Die Satzung ist am 01.09.1970 in Kraft getreten. Kaiserslautern, den 14.09.1970 Stadtverwaltung Im Auftrag gez. Becker Stadtamtmann Seite 6 von 6