ZH 1/455 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

Ähnliche Dokumente
BGV D 34 (bisher VBG 21)

Wer ist was und wird wo wie genannt?

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Gas-Information Nr /01

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)

Autogas. Was ist Autogas?

KAS KOMMISSION FÜR ANLAGENSICHERHEIT. Merkblatt. Anforderungen an die zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung - insbesondere Fackel - von Biogasanlagen

Bau und Einrichtung von Chemie-Fachra umen

Bijou 90. No F / N (H) / N (L) Ideen für die Dentaltechnik A

Gasgeräte brauchen Luft.

Batterieladeanlagen für Elektrofahrzeuge

Profi-Wissen. Autogentechnik. Profi-Wissen 10/ Verfahrensinfo Autogenschweißen/Autogenschneiden. 10 Profiwissen E/D/E

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

INHALTSVERZEICHNIS NUMMER KAPITEL SEITENZAHL 1. HEIßLUFTGEBLÄSE MIT RADIALLUFTSTROMGEBLÄSE MOBILE HEIßLUFTGEBLÄSE ZUM HEIZEN UND TROCKNEN...

KRYOGENE KÄLTE FÜR INDUSTRIELLE ANWENDUNGEN

Propangas Druckerhöhung

Betriebsanleitung Eck-Absperrventile EA 10


Modifikationen SH12 -S Gutachten 2013

Alarmbox. Zur kontinuierlichen Rund-um-die-Uhr-Überwachung der Flaschenfüllhöhe

INFORMATIONSBROSCHÜRE

IT-KN 7-7 kw. Größen. Seite 1 von 9. Wärmebelastung / Leistung (kw) 7,0. Einbauwinkel 15 / 30 / 45 / 60. Gasverbrauch Erdgas (m 3 /h) 0,74

ERIKS Gasschläuche. Gasschläuche ERIKS 105

Sicherheitshinweise. 16 Umgang mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff in ortsbeweglichen Kryobehältern.

Abnahmebefund für Heizungsanlagen gemäß 27 LHG-VO 2000

Formstücke für Schornsteine sind Bauteile, die einzeln keinen lichten Schornsteinquerschnitt vollständig umschließen. (gemäß DIN )

Glossar. Abstandsregelung. Bart CNC. Contour Cut. Contour Cut Speed CUTBUS A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Bedienungsanleitung Entspannungsstation CML/CMI INHALTSVERZEICHNIS

Bijou 90. No F / N (H) / N (L)

11. Workshop Krematorien 9. und 10. April 2014 in Bremen

hightech low emission marathon gas burners

Beschreibung. Kleinspeicherofen Lupino

Technische Anschlussbedingungen Gas der evo Energie-Netz GmbH (TAB Gas) Ausgabe Mai 2004

EKAS Richtlinie. Flüssiggas, Teil 2. Nr Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Ausgabe Januar 1997

4.2 Betriebsbedingungen für Gasverbrauchsapparate

Arbeitsblatt zur Ventilberechnung Berechnungsbeispiele

UMSTELLANLEITUNG. Gas- Rechaud. Gas-Wok-Chinaherde. Wand- oder freistehende Herde. Inseln- oder Zentralherde

Umgang mit Flüssiggasflaschen

NORM für Druckrohrnetze Dezember Ankerschellen für Guss- und Stahlleitungen WN 10

Kapitel 1. Gas-Heizeinsätze aus Gusseisen. Sophia H114 V/H214 V H104 M/H204 M. Gas-Heizeinsatz Sophia H114 V

Gasdruckregler & Gasfilter. Exklusiver Distributor für Maxitrol Company

MERKBLATT SPÜLEN, DESINFIZIEREN UND INBETRIEBNAHME VON TRINKWASSERINSTALLATIONEN

2-8. Scheibenbremsen. ABSCHNITT 2. Mechanik. A. Ausführung

Sicherer Umgang mit Druckflaschen

Das intelligente Energiekonzept.

MEMBRAN-VAKUUMPUMPEN MIT KNF-STABILISIERUNGSSYSTEM

Merkblatt für Zählerschränke. Ausgabe

3.2.1 Fachbereich Chemie. Nr. Prüfkriterium ja / nein Rechtsgrundlagen Schutzziel. Handlungsbedarf Wer / Wann

SCHLENK-LINIEN UND ZUBEHÖR

Gebrauchs- und Aufbauanleitung. BBQ Gasgrill. Modell: CB4-S001-C

Transportvorschriften für GVO/GVMO UN3245

VIESMANN VITOCROSSAL 300 Gas-Brennwertkessel 2,6 bis 60 kw

VIESMANN. Datenblatt Best.-Nr. und Preise: siehe Preisliste VITOCROSSAL 300. Gas-Brennwertkessel 87 bis 142 kw. Typ CM3

DLE 30 Benzin Motor. Gebrauchsanweisung DLE 30

LAPTOP der tragbare Gasgrill

Aus- und Fortbildung

arischer Installations-, Gebrauchs- und, Wartungsanweisung Hockerkocher S

Zweistoff - Zerstäubungslanzen Serie 77X / 78X / 79X

Welches Mischverhältnis wird beim Schweissen am Brenner eingestellt? Begründe.

Rechtliche Vorschriften für Gasprüfungen

Elektro-Durchlauferhitzer

REMKO PG 25 T / 25 TE Propangas-Heizautomat

Mobiler Prüf-Service vor Ort

2 Begriffsbestimmungen

Dazu zählen auch Seilschauen und Vorführungen mit Kraftfahrzeugen (Autocrash).

DEUTSCHE NORM DIN

INSTALLATION, BEDIENUNG und WARTUNG

Zersetzung von Wasser LI

Bild 1. Erwärmung einer Stahlplatte aus Feinkornstahl S690 mit einem Erdgas-Druckluft-Brenner bei einem Erdgasdruck von 0,1 bar

Dampfkessel ( Beispiel) Datenblatt

Merkblatt betreffend Brandschutz für öffentliche Anlässe

Merkblatt betreffend Zufuhr der Verbrennungsluft bzw. Raumlüftung in Verbindung mit Abgasanlagen

INFORMATIONSBLATT. über die gesetzlichen Bestimmungen rund um Flüssiggasanlagen. überreicht durch Ihre Kesselprüfstelle

BOHLENDER GmbH Tel.: +49(0)9346 / Fax: +49(0)9346 / Internet: info@bola.de 63

ADN-FRAGENKATALOG 2011

Stand Anforderungen der TA Luft, zu denen sich der Stand der Technik bei der genannten Anlagenart fortentwickelt hat, im Einzelnen:

BRANDSCHUTZ DIPLOM. Inhalt Inhaltsverzeichnis Brandschutznachweis Positionspläne. Brandschutz

Betriebsanleitung für Spanferkelgrill Hubertus

Aufkleber mit. Gasartangabe. CITY Eco.NOx 1.24/II und 2.24/II CITY Eco.NOx 1.24/II FF und 2.24/II FF. 24x DEUTSCH

Outdoor Gas Barbecue Grill. Louisiana

Eco. Bedienungsanleitung. Brise

Steuerung des Schack OXITUBE Sauerstoffreaktors

Anzeige 2 - Teil 1. by AS. Anzeige 2 mit dem HT16K33, 3 x LED Matrix Anzeigen (8x8), 2 x I 2 C Bus = Teil 1 Hardware =

GE Power Controls. VPS Standschränke in Stahlblech. VPS Steel

KARI. KARI Schwimmerschalter. TIB Technische Information Betriebsanleitung. Schwimmerschalter. Schwimmerschalter für füllstandabhängige

Die Ersatzteilliste ist für folgende motorunabhängige Wasser heizgeräte gültig:

Merkblatt zum Arbeitsschutz bei "single jobs" für die Beschäftigten an der FH Köln

Montage- und Aufbauanleitung

3. Stoffgemische und Ihre Zerlegung

Merkblatt 9. Ofenbank. Technischer Ausschuss (Österreichischer Kachelofenverband)

Schwenkantrieb ACTELEC LEA und LEB (BERNARD)

T5 Füllen von Erdwärmesondenanlagen

Bedienungsanleitung Camping Kocher

Lernziele zu SoL: Druck, Auftrieb

LBA-Differenzdrucksensoren: sehr unempfindlich gegenüber Feuchtigkeit

Checkliste zur Beförderung von begrenzten Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR gültig bis

Transkript:

ZH 1/455 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" März 1978 Hinweis Mit dem Inkrafttreten (1. Oktober 1993) der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (VBG 21) sind die "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) mit Ausnahme der Abschnitte 4.1.1 4.2.1 bis 4.3.3 4.4.1 bis 4.5.2 4.5.5 bis 4.5.8 4.5.10 bis 4.6.2 4.8 7.6.1 7.6.3 bis 7.6.5 und 7.7.1 bis 7.7.14 nicht mehr anzuwenden. 4 Bau und Ausrüstung 4.1 Kennzeichnung 4.1.1 An jeder Verbrauchseinrichtung müssen dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein: Hersteller oder Lieferer Typenbezeichnung Baujahr Gasart Anschlußdruck mbar Überdruck Anschlußwert kg/h bzw. g/h 4.2 Werkstoffe, Bemessungen 4.2.1 Flüssiggasanlagen müssen nach Bauart, Auswahl der Werkstoffe und deren Bemessungen so ausgeführt sein, daß sie bis zu den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden höchsten Drücken oder den Prüfdrücken dicht sind und den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Siehe auch einschlägige DIN-Normen und AD-Merkblätter in der jeweils gültigen Ausgabe.

4.3 Absperreinrichtungen 4.3.1 Vor jeder Verbrauchsanlage muß eine jederzeit zugängliche Hauptabsperreinrichtung eingebaut sein. 4.3.2 Hauptabsperreinrichtung darf auch das Flaschenventil sein, wenn sich die Verbrauchseinrichtung und die Flasche in demselben Raum befinden. 4.3.3 Jede angeschlossene Verbrauchseinrichtung muß für sich einzeln absperrbar sein und zwar am Ende der fest verlegten Leitung. Die Absperreinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. 4.4 Leitungen 4.4.1 Leitungen zwischen Versorgungsanlage und Verbrauchseinrichtungen müssen fest verlegt sein. Lassen betriebstechnische Gründe dies nicht zu, dann müssen bewegliche Leitungen (Schläuche) so kurz wie möglich sein. 4.4.2 Es dürfen nur Schläuche verwendet werden, die gegen Einwirkung von Flüssiggas in gasförmiger und flüssiger Phase beständig sind und dem maximalen Ausgangsdruck des Druckregelgerätes entsprechen. Schläuche zwischen Behälterventilen und Druckregelgerät müssen Hochdruckschläuche sein. Siehe auch DIN 4815 Bl. 1 N, Ausgabe 11.75, Schläuche für Flüssiggas" und DIN 3384, Ausgabe 9.75, "Edelstahlschläuche für Gas". 4.4.3 Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchseinrichtungen Schlauchbeschädigungen nicht auszuschließen, müssen die Verbrauchseinrichtungen zumindest an verstärkte Mitteldruckschläuche angeschlossen sein. Schlauchbeschädigungen sind z.b. beim Baubetrieb zu erwarten. Geeignet sind insbesondere Mitteldruckschläuche für erhöhte mechanische Beanspruchung. 4.4.4 Schlauchverbindungen müssen durch fabrikmäßig fest eingebundene Schraubanschlüsse oder durch Schlauchklemmen und genormte Schlauchtüllen hergestellt sein. Siehe auch DIN 8542, Ausgabe 5.70, "Lösbare Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren". 4.5 Sicherheits- und Regeleinrichtungen Siehe auch DIN 3391, Ausgabe 2.71, "Stellglieder und Mehrfachstellglieder für Gasverbrauchseinrichtungen. 4.5.1 Jeder Brenner einer Verbrauchseinrichtung muß mit einer Flammenüberwachung, z.b. Zündsicherung, versehen sein. Hiervon sind folgende Verbrauchseinrichtungen ausgenommen: a) Öfen mit mehreren Brennern und mit einer Arbeitstemperatur von nicht mehr als 650 C, wenn die Brenner so zueinander angeordnet sind, daß eine sichere Überzündung gewährleistet ist und mindestens ein Brenner mit einer Flammenüberwachung nach Abschnitt 4.5.1, Satz 1, ausgerüstet ist. b) Im Langzeitbetrieb kontinuierlich betriebene Öfen mit einer Arbeitstemperatur von mehr als 650 C, wenn diese entsprechend Anlage II, Abschnitt 2.3, zu diesen Richtlinien überwacht werden.

c) Handbrenner und Flächentrockner sowie andere Geräte, bei denen der Arbeitsvorgang die ständige Beobachtung der Flamme erfordert. d) Brenner ohne Brennkammern, deren Anschlußwert 50 g/h nicht übersteigt. Siehe auch DIN 3258 Bl. 1, Ausgabe 2.71, "Flammenüberwachung an Gasverbrauchseinrichtungen; Zündsicherungen". Vgl. auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37) 27 Abs. 2. 4.5.2 Öfen nach Abschnitt 4.5.1 b) müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die den Gasdruck überwacht. Solche Einrichtungen sind z.b. Gasmangelsicherungen oder Kontaktmanometer in Verbindung mit optischen oder akustischen Warngeräten, wenn während des Betriebes ständig eine Bedienungsperson anwesend ist. Gasmangelsicherungen mit Selbstöffnung nach DIN 3399, Ausgabe 5.73 "Gasmangelsicherungen in Gasverbrauchseinrichtungen sind hierfür nicht geeignet (vgl. Abschnitt 2.17). 4.5.5 Durch die Regelung des Brenners darf die Wirkung der Zündflamme nicht beeinträchtigt werden können. 4.5.6 Werden Sicherheits-, Regel- und Absperreinrichtungen mittels Hilfsenergie oder eigener Energie gesteuert, muß gewährleistet sein, daß beim Ausfall der Energie die Gaszufuhr zu den Brennern zwangsläufig abgesperrt wird. 4.5.7 Verbrauchseinrichtungen, in denen Heißluft oder Verbrennungsgase umgewälzt oder aus denen Abgase mechanisch abgesaugt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Ausfall der Umwalz- oder Absaugeanlagen die Gaszufuhr zum Brenner selbsttätig abgeschaltet wird. Dies gilt auch für Gebläsebrenner, wenn die Zufuhr der Verbrennungsluft unterbrochen wird. 4.5.8 Sicherheits- und Regeleinrichtungen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie in ihrer Wirkungsweise durch schädliche Einflüsse nicht beeinträchtigt werden. Z.B. durch Feuchtigkeit, thermische oder mechanische Einflüsse. 4.5.10 Kann bei absperrbaren Leitungen oder Leitungsabschnitten Gas in flüssigem Zustand eingeschlossen werden, dann müssen diese Leitungen oder Leitungsabschnitte mit Einrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein. 4.5.11 Aus Sicherheitsventilen ortsfester Flüssiggasanlagen austretendes Gas ist gefahrlos abzuführen. Insbesondere ist auf Bereiche mit Zündgefahr zu achten. 4.5.12 Können Verbrauchseinrichtungen gleichzeitig mit verschiedenen brennbaren oder die Verbrennung fördernden Gasen gespeist werden, dann muß sichergestellt sein, daß ein Gas nicht in die Leitung des anderen Gases eindringen kann. 4.6 Brenner Siehe auch Entwurf DIN 4788 Bl. 1, Ausgabe 2.75, "Gasbrenner; Gasbrenner ohne Gebläse. 4.6.1. Brenner müssen so beschaffen sein, daß sie bei jeder einstellbaren Belastung durchzünden und standfest brennen (Brennsicherheit). Siehe auch Entwurf DIN 3362 Bl. 1, Abs. 3.82, Ausgabe 8.71, "Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse. 4.6.2 Brenner müssen eine hygienisch einwandfreie Verbrennung gewährleisten. Eine hygienisch einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn der CO-Gehalt umgerechnet auf unverdünntes, trockenes Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt.

4.8 Gas/Luft-Mischanlagen Die Fortleitung von Gas/Luft-Gemischen ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß der Anteil des Flüssiggases mindestens das 1,3fache der oberen Zündgrenze beträgt. Ausgenommen sind Leitungen, in denen aus betrieblichen Gründen ein nahezu stöchiometrisches Gemisch vom Vormischer zum Brenner geleitet wird, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Rückzündung in die Leitung sicher verhindern. Diese Leitungen müssen so kurz wie möglich sein. Obere Zündgrenze in Luft für Propan = 9,5 Vol.-%, für Butan = 8,5 Vol.-%. 7 Zusätzliche Bestimmungen 7.6 Zerstäubungsbrenner 7.6.1 Am oder im Brenner müssen mindestens 2 Brennerabsperrventile vorhanden sein, von denen mindestens eines DIN 3394, Bl. 1, Ausgabe 8.73 "Mit Hilfsenergie betriebene Selbststellglieder" Gruppe A entsprechen muß. Die Brennerabsperrventile müssen für Flüssiggas geeignet sein. 7.6.3 Beim Brenneranlauf müssen vor Einschalten der Zündeinrichtung die Abgaswege des Wärmeerzeugers wie folgt belüftet werden: Durch die Belüftung muß mindestens ein 3facher Luftwechsel der Abgaswege bis zum Schornstein erfolgen, und zwar mindestens mit 50 % der Luftmenge, die für die höchste Leistung des Wärmeerzeugers erforderlich ist. 7.6.4 Die Hauptabsperreinrichtung nach Abschnitt 4.3.1 muß außerhalb des Aufstellungsgebäudes angebracht sein. 7.6.5 Aus Sicherheitsventilen austretendes Gas ist möglichst in einen Behälter abzuführen. Im Freien endende Abgasleitungen von Sicherheitsventilen müssen für Explosionsdruck (10 bar) ausgelegt sein. 7.7 Fahrzeuge, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird 7.7.1 Treibgasbehälter sind sicher mit Festhaltevorrichtungen (Spannbügeln o.ä.) an oder auf dem Fahrzeug zu befestigen. 7.7.2 Treibgasbehälter, Gasleitungen und Armaturen dürfen nicht über die Begrenzung des Fahrzeuges hinausragen. 7.7.3 Verwindungen des Fahrzeugrahmens dürfen keinen schädlichen Einfluß auf die Treibgasbehälter und ihre Befestigungen ausüben. Halterungen dürfen nicht scharfkantig sein. 7.7.4 Die Boden- und Baufreiheit der Fahrzeuge nach DIN 70 020, T. 1, Ausgabe 8.75 Kraftfahrzeugbau; Allgemeine Abmessungen" und Bl. 1, Ausgabe 2.57 Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau; Abmessungen" darf durch die Flüssiggasleitungen nicht verringert werden. 7.7.5 Treibgasbehälter dürfen durch Motorwärme und Auspuffanlage nicht über 70 C erwärmt werden. Ist der Abstand an irgendeiner Stelle kleiner als 200 mm, dann sind Abschirmungen notwendig.

7.7.6 Rohrleitungen für die flüssige Gasphase müssen mindestens 200 mm von Teilen der Auspuffanlage entfernt sein, wenn keine Abschirmungen vorhanden sind. Schlauchleitungen müssen bei geringerem Abstand als 300 mm zu Teilen der Auspuffanlage abgeschirmt werden. 7.7.7 Sind Treibgasbehälter und ihre Armaturen in Gehäusen untergebracht, die im Führerhaus oder im Inneren von Fahrzeugen zur Personenbeförderung (z.b. Kofferraum) liegen, dann müssen die Gehäuse gegen das Fahrzeuginnere dicht ausgeführt sein. Treibgasflaschen dürfen nur von außen ausgewechselt und Treibgastanks nur von außen befüllt werden können. Die Entnahmeventile müssen zum Schließen von Hand von außen leicht erreichbar sein. 7.7.8 Die Gehäuse nach Abschnitt 7.7.7 Satz 1, müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen oder mit nicht brennbaren Stoffen ausgeschlagen sein, z.b. Blech. Sie müssen an der tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm 2 freiem Querschnitt je Behälter besitzen. 7.7.9 Leitungen, die durch Führerhäuser oder Fahrgasträume geführt werden, müssen fest verlegt sein. In Führerhäusern oder Fahrgasträumen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen vorhanden sein. 7.7.10 Bei umkleideten Führer- und Fahrgasträumen müssen diese Räume gegen den Motorenraum zuverlässig abgedichtet sein, um das Eindringen von Gas aus dem Motorraum zu verhindern. Einfache geschlitzte Gummi- oder Filzlappen sind keine ausreichenden Dichtungen für Hand- und Fußhebel oder andere Öffnungen. 7.7.11 Aus Sicherheitsventilen ausströmendes Gas muß gefahrlos abgeleitet werden. Der Fahrtwind ist zu berücksichtigen. 7.7.12 Armaturen der Anlage, besonders der Mischer, müssen so beschaffen sein, daß bei Betriebsdruck auch dann kein Gas in die Umgebung entweichen kann, wenn der Motor nicht läuft. 7.7.13 Ist die Umschaltung auf Betrieb von flüssigem Kraftstoff vorgesehen, dann muß bei Fahrzeugen mit Kraftstoffpumpen ein Absperrhahn zwischen Vergaser und Kraftstoffpumpe angebracht sein. Bei Flurförderzeugen ist der Absperrhahn mit einer Sicherung gegen Verstellen durch Unbefugte auszurüsten. 7.7.14 Das Gas-Luft-Gemisch muß so einstellbar sein, daß der Schadstoffgehalt in den Abgasen niedrig gehalten wird.