Bedingungen für die Vermietung von Gerüst- Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Transkript:

Bedingungen für die Vermietung von Gerüst- Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Bedingungen Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen- Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber nachfolgende AGB an. Sollte ein Punkt der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, sollen alle übrigen Punkte unberührt und wirksam bleiben. In diesem Fall ist der unwirksame Punkt durch einen solchen zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Alle mündlichen Absprachen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind nicht bindend. Nur die im Auftrag schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen sind verbindlich. Das Aufmaß sowie die Angebotserstellung sind für den Auftragnehmer sowie den Auftraggeber unverbindlich und stellen keinen verbindlichen Auftrag dar. Der Auftrag wird dem Auftraggeber schriftlich vom Auftragnehmer übermittelt. Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die im Auftrag bezeichneten Materialien. Der Auftrag kommt durch schriftliche Bestätigung zustande. Sollte der Termin der in der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche nicht wahrgenommen werden kann die Lieferung des Gerüstes zu einem späteren Zeitpunkt nicht Garantiert werden. Eine Reservierung des Gerüstmaterials über die in der Auftragsbestätigung angegebene Kalenderwoche hinaus ist Grundsätzlich nicht möglich. Das Material wird von dem Auftragnehmer ab Lager, dem Auftraggeber zur Abholung bereitgestellt oder gegen Entgelt angeliefert. Die Abholung erfolgt auf eigene Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch im Fall des Versandes durch einen von dem Auftragnehmer beauftragten Spediteur oder Frachtführer. Der Auftragnehmer kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Auftrag zurücktreten solange das im Auftrag bezeichnete Material noch nicht angeliefert oder zur Abholung bereitgestellt wurde und die Interessen der Firma dadurch beeinträchtigt werden könnten. Sollte der Auftragnehmer nicht über eine ausreichende Menge an Gerüstmaterial verfügen ist er nicht verpflichtet für Ersatz zu sorgen. Der Auftrag wird dadurch hinfällig. In diesem Fall sind vom Auftraggeber keine Zahlungen an den Auftragnehmer zu leisten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zurückerstattet. Der Auftragnehmer kann also zu keinerlei Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung herangezogen werden. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzögerungen aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse ausgeschlossen. Reklamationen können nur bis 2 Tage nach Rechnungserhalt berücksichtigt werden. Alle Reklamationen müssen schriftlich erfolgen. Es gilt als vereinbart, dass sämtliche weitere Aufträge ebenfalls zu diesen Bedingungen erfolgen, ohne dass dies noch gesondert vereinbart werden muss.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegt. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. 2. Anmeldung und Beleuchtung Eine gegebenenfalls erforderliche polizeiliche Anmeldung sowie die Baustellensicherung hat der Auftraggeber zu übernehmen. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit diesen Aufgaben, muss dazu ausdrücklich ein gesonderter Auftrag erteilt werden. Dieses wird dem Auftraggeber dann gesondert in Rechnung gestellt. Im Angebotspreis ebenfalls nicht enthalten sind: Gebühren für bauaufsichtliche Genehmigungen und Abnahme der Gerüste. Gebühren für polizeiliche Genehmigungen zur Aufstellung von Gerüsten im öffentlichen Verkehrsraum, Verwaltungsgebühren und Kosten für die Sondernutzungserlaubnis der Stadtverwaltung für Aufstellung von Gerüsten im Straßenraum. Genehmigungen zum Arbeiten auf fremden Grundstücken sind ebenfalls vom Auftraggeber einzuholen. Ebenso die Genehmigung des Zutritts zu Wohnungen usw. die z.b. wegen der Befestigung von Gerüsten betreten werden müssen. 3. Zahlungsbedingungen Alle Zahlungen des Auftraggeber an den Auftragnehmer haben bei Anlieferung durch den Auftragnehmer oder bei Abholung durch den Auftraggeber in bar zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Zahlung per Überweisung an die auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung vereinbart werden. Es gelten die auf der Rechnung angegebenen Zahlungskonditionen. Im Fall des Zahlungsverzugs, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, wird für jede Mahnung des Auftragnehmers eine Mahngebühr in Höhe von 4,50 geschuldet; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Des Weiteren wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Gerät der Auftraggeber mit einer Wochenmiete oder einem Betrag gleicher Höhe aus anderen Rechtsgründen gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen und das gesamte Material an sich zu nehmen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die jeweiligen Benutzer und unmittelbaren Besitzer des Materials auf Herausgabe an den Auftragnehmer ab und ermächtigt den Auftragnehmer seine Lagerplätze und Baustellen zum Zweck der Herausgabe zu betreten und das Material abzuholen, erforderlichenfalls auch abzubauen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Ist das Material mit anderen Materialien vermischt, so soll der Auftragnehmer gleichwohl zum Abbau und zur Abholung berechtigt sein; dem Auftraggeber steht dann hinsichtlich dieser Materialien ein Herausgabeanspruch gegen dem Auftragnehmer zu, dem gegenüber der Auftragnehmer

dem Auftraggeber bis zum Ausgleich seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. 4. Standzeit Der Auftrag beginnt mit der Auslieferung des Materials, spätestens jedoch zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt. Der Auftrag läuft bis zu dem im der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Standzeit wird auf Wunsch des Kunden oder auch dann automatisch um jeweils eine Woche verlängert, wenn und soweit das Gerüstmaterial nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben oder zur Abholung bereit gestellt wird, sofern keine anderen Absprachen getroffen wurden. 5. Unterhaltung des Materials Der Auftraggeber ist verpflichtet das Mietmaterial auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Material dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen bleibt. Im Fall von Einwirkungen auf das Material durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Auftraggeber unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Material zugunsten des Auftragnehmers frei von Rechten verfügbar zu machen. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, aus eigenem und hiermit auch abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unbelasteten und unversehrten Besitz des Materials zu bringen. Der Auftraggeber ist im Fall von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietmaterials verpflichtet, den Auftragnehmer mit allen Mitteln bei der Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte zu unterstützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietmaterial auf eigene Kosten ausreichend gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dem Auftraggeber auf Anforderung den Versicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Versicherungen werden hiermit an den Auftraggeber abgetreten, der hiermit bevollmächtigt wird, die Abtretung jederzeit der Versicherung anzuzeigen und alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, insbesondere Versicherungsleistungen in Empfang zu nehmen. 6. Verlust und Beschädigung Der Auftragnehmer übergibt das Material im technisch einwandfreien Zustand an den Auftraggeber. Kommt es zur Beschädigung des Materials während der Standzeit, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Schäden selbst zu beseitigen. Er hat diese unverzüglich dem Auftragnehmer zu melden. Dieser lässt die Beschädigungen fachmännisch beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Der Auftraggeber haftet unabhängig von einem

Verschulden für jeden Verlust und jede Beschädigung des Materials, gleich aus welchem Grund Verlust oder Beschädigung eingetreten sind. Insbesondere dürfen die Gerüste nur für die in der Bestellung und im Angebot angegebenen Verwendungszweck benutzt werden. Soweit aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte entstehen, auch wenn es sich nicht um Versicherungen handelt, werden diese Ansprüche hiermit dem Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Ansprüche sofort und so lange selbst geltend zu machen, wie die Abtretung von dem Auftragnehmer nicht offen gelegt wird. 7. Rückgabe des Materials Der Auftraggeber hat das Material auf eigene Kosten und Gefahr zum Ende der Standzeit dem Auftragnehmer vollständig, unversehrt und gereinigt zur Verfügung zu stellen. Lässt sich das zurückgegebene Material nicht eindeutig durch übliche Kennzeichnung als Mietmaterial des Vermieters identifizieren, kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern. Für nicht vollständig und unversehrt sowie gereinigt zurückgegebenes Material hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Wert zu ersetzen. Dieser errechnet sich in Höhe des Mietlistenpreises des Auftragnehmers für einen Mietzeitraum von 3 Jahren ab Mietbeginn. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Beschädigtes sowie nicht gereinigtes Material, insbesondere im Fall von Farb- und Baustoffanhaftungen, wird wie nicht zurückgegebenes Material behandelt, es sei denn, verschmutztes Material kann in zumutbare Weise von dem Auftragnehmer gereinigt werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Außer im Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer auch zur fristlosen Kündigung aller Verträge mit dem Auftraggeber berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder in das Material die Zwangsvollstreckung betrieben wird, in allen Fällen einer außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer die Rechte gemäß Ziffer 3 und einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch in Höhe der bis zur fristgemäßen Beendigung der Verträge vereinbarten Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. 8. Allgemeines Der Auftraggeber bestätigt, das er das Gerüst selbständig und in eigener Verantwortung auf/ ab und umbaut. Der Auftraggeber haftet für jegliche Schäden, die durch das Gerüst entstehen, z.b.: Personen- oder Sachschäden. Mit der Ausnahme der Aufstellung von Gerüsten im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Gerüstbauunternehmens ist dem Auftraggeber die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung des Materials nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des

Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers jederzeit Auskunft über den jeweiligen Aufenthaltsort des Materials zu geben; ein Verstoß dagegen berechtigt den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung. Jede Art von Hindernissen, die für die Gerüstlieferung störend sind, müssen vom Auftraggeber vor der Lieferung beseitigt werden. Werden Hindernisse jeglicher Art bei unserem Eintreffen noch vorgefunden, so werden diese durch uns, wenn möglich, beseitigt, ohne das wir eine Haftung für Beschädigungen übernehmen. Die Kosten hierfür werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Sollte eine Beseitigung durch uns nicht möglich sein, wird die entstandene Wartezeit oder erneute An / Abfahrt dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt. Für die Wiederanbringung gegebenenfalls demontierter Teile zeichnen wir uns ebenfalls nicht verantwortlich. Wird die Herstellung in den ursprünglichen Zustand verlangt, so wird der Zeit- und Materialaufwand dem Auftraggeber gleichwohl in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer kann für keinerlei Sach- oder Personenschäden, die durch das Material entstehen haftbar gemacht werden. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. GK Gerüstverleih Krall * Kirchenstraße 75 * 66793 Saarwellingen- Reisbach * Tel.: 06838/ 970747 * Fax.: 06838/ 970746 * Mobil: 0160/ 2847285 * Mail: info@geruest-saarland.de