Logistische Fulfillment - Leistungen der VSZ, erfolgen ausschließlich auf Basis der hier benannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

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1 AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stand: VSZ Versand Service Zentrale GmbH (nachstehend VSZ genannt) 1 Anwendungsbereich Logistische Fulfillment - Leistungen der VSZ, erfolgen ausschließlich auf Basis der hier benannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Auftraggeber erkennt diese AGB mit der Erteilung des Auftrages verbindlich an. Eventuell vorhandenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers wird hiermit, in Bezug auf logistische Fulfillment -Leistungen der VSZ, widersprochen. Logistische Fulfillment - Leistungen der VSZ umfassen, je nach Auftrag, die Bestell- / Auftragsannahme und Verarbeitung, Warenorder, Warenannahme, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Konfektionierung, Kommissionierung, Management des Lieferprozesses mit gewünschten Service-Leistungen, Retourenservice, sowie Verarbeitung aller dazu gehörigen Informationen. (VI.) Nachfolgende Bedingungen gelten nur dann nicht, wenn dazu ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden. Sofern die ADSP vereinbart sind, gehen diese VSZ-AGB vor, wenn sich einzelne Klauseln widersprechen sollten. 2 Angebot und Auftrag Angebote der VSZ sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, stets freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn VSZ dies schriftlich bestätigt. 3 Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung logistischer Fulfillment - Leistungen notwendigen Informationen, vereinbarungsgemäß und rechtzeitig, zur Verfügung zu stellen, z.b.: - Schnittstellen zu bedienen / zur Verfügung zu stellen, gemäß dazu getroffenen Vereinbarungen. Alternativ können weitere Wege (online-erfassung, manuelle Auftragsbearbeitung bei VSZ zu gesonderten Konditionen) der Auftragsinformationen / - Übergabe vereinbart werden. - Testläufe zur tatsächlichen Funktion der Auftragsübermittlung sind im Vorfeld durch zu führen. - Ware, Vor-Produkte und sonstige Materialien sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2 - Spezifische Besonderheiten, zu Gütern und Verfahren, sowie gesetzlichen, behördlichen Auflagen und Gefahren, insbesondere in Beziehung auf Arbeitssicherheit und Lagerung sind rechtzeitig vor Auftragsbeginn an VSZ zur Verfügung zu stellen. - Soweit erforderlich sind die Mitarbeiter der VSZ zu schulen oder die notwendigen Schulungsmaterialien zur Verfügung zu stellen, wenn dies vereinbart wird. 4 Pflichten der VSZ VSZ verpflichtet sich, im Rahmen der dazu getroffenen Vereinbarungen, die vereinbarten logistischen Fulfillment - Leistungen entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers zu erbringen. VSZ wird dem Auftraggeber Hindernisse, Unregelmäßigkeiten, Widrigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstehen bzw. erkannt werden, unverzüglich anzeigen und dokumentieren und dazu Absprachen mit dem Auftraggeber treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufträge zu sichern. 5 Leistungshindernisse, Höhere Gewalt Außergewöhnliche Störungen, wie Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische Zustände, terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse, können zur Befreiung der Leistungspflicht der VSZ führen. In diesem Fall wird der Auftraggeber umgehend informiert, über die Art und Wirkung des Ereignisses. VSZ wird gemeinsam mit dem Auftraggeber Absprachen treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufträge zu sichern und den Schaden so gering wie möglich zu halten. 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung Gegenüber Ansprüchen aus einem Auftrag an VSZ über logistische Fulfillment-Leistungen gemäß 1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht. 7 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt VSZ hat, im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren oder sonstigen Werten, die sich in der Verfügungsgewalt der VSZ befinden, wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die der VSZ aus erbrachter und noch zu erbringender Leistung zustehen.

3 8 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige Die Abnahme erfolgt in der Regel durch Auslieferung an vom Auftraggeber benannte Empfänger (laut Lieferschein) oder ihn selbst. Der Empfänger ist verpflichtet, offensichtliche, insbesondere äußerliche Beschädigung der Verpackung, sofort bei Abnahme anzuzeigen. Eine weitergehende Schadenmeldung hat schriftlich (auch auf elektronischem Weg per mail) zu erfolgen. Unterlässt der Empfänger / Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß erbracht. Ansprüche wegen der Überschreitung von Lieferfrist erlöschen, wenn der Auftraggeber der VSZ diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Liefertermin anzeigt. 9 Inventur VSZ führt in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 12 Monate sofern nicht anders vereinbart) eine Inventur der bei ihr gelagerten Waren durch. Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der bei VSZ gelagerten Waren, haftet VSZ ab einer Differenz (in Stück) von mehr als 1% des durchschnittlichen Warenbestandes bis zur Höhe der in 10 benannten Haftungsgrenzen. Basis der Differenzbetrachtung ist die Bestandsführung der VSZ. Sofern seitens des Auftraggebers andere Werte zugrunde liegen ist dies im Einzelfall gegenüber der Bestandsführung der VSZ nach zu weisen. Positive und negative Inventurdifferenzen werden wertmäßig miteinander verrechnet. 10 Haftung und Haftungsversicherung durch VSZ VSZ haftet für Schäden, sofern ein Verschulden am verursachten Schaden bei VSZ liegt. Die Haftung der VSZ ist auf vorhersehbare, typische Schäden begrenzt. Die Haftungs-Höhe (Grundhaftung) beträgt: - Euro 250,00 je Euro-Palette / Lagerung - Euro 500,00 je Palette / Transport Die Höherhaftung ist grundsätzlich möglich und wird dem Auftraggeber hiermit ausdrücklich angeboten. Die Höherhaftung wird auf Anforderung des Auftraggebers beim Versicherer der VSZ angefragt, dem Auftraggeber entsprechend angeboten und ist vom Auftraggeber zu seinen Lasten verbindlich zu beauftragen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Haftungsbefreiungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen VSZ, die Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der VSZ.

4 (VI.) VSZ schließt bei einem geeigneten Versicherer eine Versicherung in entsprechender Haftungshöhe ab. 11 Ersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung / Leistung der VSZ Ist eine logistische Lieferung oder Leistung mangelhaft, steht dem Auftraggeber der Anspruch auf Nacherfüllung zu. VSZ hat dabei die Wahl, ob eine Neulieferung / Neuleistung erfolgt oder zur Nacherfüllung eine Beseitigung des Mangels erfolgt. Ist die Nacherfüllung nicht korrekt erfolgt oder ist die Nacherfüllung nicht möglich, steht dem Auftraggeber Schadensersatz zu. Schadenersatz begrenzt sich auf die Minderung / den Wegfall der Vergütung für diese einzelne, mangelhafte Leistung. 12 Verjährung Die Verjährung beträgt 1 Jahr für alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Die Verjährung beginnt für alle Ansprüche am Tag nach Abnahme der Leistung oder Lieferung. 13 Elektronischer Datenaustausch Auftraggeber und VSZ vereinbaren, alle Mitteilungen auch auf elektronischem Weg zu senden und zu empfangen. Dabei muss die sendende Partei erkennbar sein. Die sendende Partei trägt die Gefahr für die Richtigkeit oder den Verlust der gesendeten Daten. Zur Verbindung beider Datensysteme soll in der Regel eine gemeinsame EDV-Schnittstelle eingerichtet werden. Sofern keine andere Vereinbarung dazu getroffen wird, trägt jede Partei den auf ihrer Seite entstehenden Aufwand hierfür. Jede Partei wird geeignete Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen, sowie Veränderung, Verlust oder Zerstörung elektronisch gesendeter Daten vorzubeugen. 14 Dauer und Kündigung Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt der Auftrag für jeweils ein Kalenderjahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er von keiner Seite gekündigt wird. Die reguläre Kündigungszeit beträgt 3 Monate zum Jahresende.

5 Sonderkündigungsrecht: Stellt der Auftraggeber die Zahlung fälliger Rechnungen ein oder überschreitet das vereinbarte Zahlungsziel um mehr als das Doppelte des vereinbarten Zahlungszieles oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist VSZ berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus besonderem Grund zu beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 15 Vertraulichkeit, Datenschutz Alle nicht öffentlich zugänglichen Daten und Informationen sind beiderseitig streng vertraulich zu behandeln und nur für den hier vorgesehen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen an Dritte (z.b. Mitarbeiter, Subunternehmer, Versicherung) nur soweit weiter gegeben werden, wie sie zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind. Dies gilt ebenso für alle elektronischen Daten und Informationen. Ausgenommen davon sind Informationen an Dritte, insbesondere Behörden, sofern dies aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig oder gefordert ist. VSZ verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen, insbesondere personenbezogenen, Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort für alle Leistungen der VSZ ist Berlin. Für alle Aufträge an VSZ gilt die Rechtsprechung der BR Deutschland. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der VSZ somit Berlin. 17 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner haben sich in diesem Falle auf eine wirksame Bestimmung zu einigen, die dem Sinn und wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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