Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen 415.022 vom 14. Juni 1976 (Stand am 11. August 1998) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 1 über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet: 1 Geltungsbereich Art. 1 1 Der Turn- und Sportunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge ist obligatorisch in den Berufen der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Bank-, Versicherungs-, Transport- und Gastgewerbes und anderer Dienstleistungsgewerbe sowie der Land-, Forst- und Hauswirtschaft. 2 Als Berufsschulen nach Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 2 über die Förderung von Turnen und Sport gelten Schulen, die den Lehrtöchtern und Lehrlingen den Pflichtunterricht in einem Beruf vermitteln, für den der Bund nach Artikel 34 ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung 3 Vorschriften über die Ausbildung erlassen kann. 2 Zweck des Unterrichts Art. 2 Der Turn- und Sportunterricht soll die körperliche Entwicklung der Lehrtöchter und Lehrlinge beeinflussen, zur Persönlichkeitsentfaltung beitragen und das partnerschaftliche Verhalten innerhalb der Gemeinschaft fördern. Im weitern soll er eine natürliche Leistungsbereitschaft entwickeln und gute Voraussetzungen für eine regelmässige körperliche Betätigung im Erwachsenenalter schaffen. AS 1976 1403 1 SR 415.0 2 SR 415.0 3 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 63 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 1
415.022 Turnen und Sport 3 Gestaltung des Unterrichts Art. 3 Organisation 1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 4 (im folgenden Bundesamt genannt) erlässt im Einvernehmen mit den interessierten Bundesstellen einen Lehrplan für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen. 2 Für die Organisation des Turn- und Sportunterrichts im Rahmen der Bundesvorschriften sind die Kantone zuständig. 3 Die fachliche Gesamtleistung des Unterrichts obliegt einer Lehrkraft im Sinne von Artikel 9 Absatz 1. Die Kantone können im Rahmen von Richtlinien des Bundesamtes Ausnahmen bewilligen. Art. 4 Umfang 1 Der obligatorische Turn- und Sportunterricht umfasst pro Woche bei eintägigem Berufsschulunterricht mindestens eine Lektion, bei anderthalb- oder zweitägigem Unterricht eine Doppellektion. 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt das Pflichtfach Turnen und Sport für den Block- und Intervallunterricht und für interkantonale Fachkurse. Art. 5 Unterrichtsarten 1 Die Berufsschulen können den Unterricht entweder als Fitnesstraining mit Spielausbildung oder nach dem Wahlfachsystem durchführen. Das Programm jedes Wahlfaches muss ein umfassendes Konditionstraining enthalten. Die Wahlfächer werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit den interessierten Bundesstellen festgelegt. 2 Die Neigungen der Lehrtöchter und Lehrlinge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 4 Ärztliche Untersuchung/Dispensation Art. 6 Ärztliche Untersuchung 1 Gesundheitlich gefährdete Lehrtöchter und Lehrlinge können sich jährlich einmal auf Kosten des Kantons ärztlich untersuchen lassen. Der Bund vergütet den Kantonen die Hälfte dieser Untersuchungskosten. 2 Das Bundesamt regelt im Einvernehmen mit den interessierten Bundesstellen die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung. 4 Ausdruck gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. e der V vom 22. Juni 1998 in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1822). 2
Berufsschulen 415.022 Art. 7 Dispensation 1 Eine teilweise oder gänzliche Befreiung vom Unterricht ist nur aus gesundheitlichen Gründen zulässig. 2 Dispensationen für mehr als zwei Wochen sind aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu gewähren. Art. 8 Körperlich Behinderte Körperlich behinderten Lehrtöchtern und Lehrlingen soll nach Möglichkeit ein angemessener Turn- und Sportunterricht erteilt werden. 5 Lehrkräfte Art. 9 Lehrkräfte 1 Als Lehrkräfte für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gelten: die Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms II, die Inhaber des eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiploms I, die Inhaber des Diploms der Eidgenössischen Fachhochschule für Sport, Magglingen 5. 2 Die Lehrkräfte nach Absatz 1 unterrichten im Fitnesstraining mit Spielausbildung und in den Wahlfächern, für die sie ausgebildet sind. Die Kantone können für das Fitnesstraining mit Spielausbildung ausnahmsweise auch Lehrkräfte zulassen, die über andere Ausweise verfügen und sich für diesen Unterricht eignen. 3 Für den Wahlfachunterricht können Leiter der Kategorie 3 nach Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung vom 28. Juni 1972 6 über Jugend und Sport im entsprechenden Fach sowie andere Lehrkräfte mit entsprechender Fachausbildung zugezogen werden. Art. 10 Fortbildung Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die interessierten Bundesstellen können den Besuch von Fortbildungskursen als obligatorisch erklären. 5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. 6 [AS 1972 2375, 1973 339, 1975 845 Ziff. II 3 2512 Anhang Ziff. 3, 1976 665 Art. 1 Bst. c. AS 1976 2096 Art. 81 Abs. 1]. Heute: nach Art. 14 Abs. 1 der V vom 10. Nov. 1980 über Jugend + Sport (SR 415.31). 3
415.022 Turnen und Sport 6 Sportanlagen und -geräte Art. 11 Verpflichtung der Kantone Die Kantone sorgen dafür, dass die Berufsschulen über die für den Turn- und Sportunterricht notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Diese sollen auch den Organisationen des Jugend- und Erwachsenensports zur Verfügung stehen. Art. 12 Anlagen und Geräte Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit den interessierten Bundesstellen Weisungen für die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen und für die Beschaffung von Sportgeräten für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen. 7 Aufsicht Art. 13 1 Die Aufsicht über den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen ist Sache der Kantone. 2 Der Bund übt die Oberaufsicht durch das Bundesamt und die Eidgenössische Turnund Sportkommission aus. 8 Freiwilliger Turn- und Sportunterricht Art. 14 Die Berufsschulen können zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht Anlässe durchführen im Rahmen a. von «Jugend und Sport» (Art. 34 der V des EMD vom 28. Juni 1972 7 über Jugend und Sport); b. des freiwilligen Schulsportes (Art. 4 des BG vom 17. März 1972 8 über die Förderung von Turnen und Sport); c. von freiwilligen Turn- und Sportkursen (Art. 21 Abs. 1 des BG vom 20. Sept. 1963 9 über die Berufsbildung). 7 [AS 1972 2375, 1973 339, 1975 845 Ziff. II 3 2512 Anhang Ziff. 3, 1976 665 Art. 1 Bst. c. AS 1976 2096 Art. 81 Abs. 1]. Heute: Art. 13 der V vom 10. Nov. 1980 über Jugend + Sport (SR 415.31). 8 SR 415.0 9 [AS 1965 321 428, 1968 86, 1971 1465 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit. Ziff. II Art. 6 Ziff. 11, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]. Heute: Art. 27 Abs. 1 des BG vom 19. April 1978 (SR 412.10). 4
Berufsschulen 415.022 9 Bundesbeiträge Art. 15 1 Der Bund vergütet den Kantonen ihre Aufwendungen für die Gehälter der Lehrkräfte und die Beschaffung der allgemeinen Lehrmittel entsprechend der in der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung getroffenen Regelung. 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement 10 weitere Aufwendungen der Kantone als entschädigungsberechtigt erklären und den Kostenanteil des Bundes festlegen. 3 Die Entschädigungen für die Erstellung oder Erweiterung von Sportanlagen bemessen sich nach Artikel 48 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 11 über die Berufsbildung. 10 Einführung des Obligatoriums Art. 16 1 Die Kantone sind verpflichtet, das Obligatorium für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen spätestens auf Beginn des Schuljahres 1986 zu verwirklichen. 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt für die Einführungszeit Weisungen. 3 Die Kantone erstatten den interessierten Bundesstellen über den Stand des Turnund Sportunterrichts an Berufsschulen jährlich Bericht. 11 Schlussbestimmungen Art. 17 Vollzug Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die Ausführungsbestimmungen. Art. 18 Änderung eines Erlasses Die Verordnung vom 26. Juni 1972 12 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2... 10 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. 11 Heute: nach Art. 64 Abs. 2 Bst. i des BG vom 19. April 1978 (SR 412.10). 12 [AS 1972 1009, 1977 2273 I 51, 1983 1055 Art. 3 Bst. a, Art. 10. AS 1987 1703 Art. 50 Ziff. 1] 5
415.022 Turnen und Sport Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. 6