Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in der Landeshauptstadt Schwerin

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Transkript:

Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen in der Landeshauptstadt Schwerin

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise und Regeln...- 2 - Was ist eine Sondernutzung?...- 2-1. Sondernutzungensarten...- 3-1.1 Einzelhandel und weitere Nutzungen...- 3-1.1.1 Werbeaufsteller (Klappständer)...- 4-1.1.2 Warenauslagen...- 5-1.1.3 Dekorationsgegenstände...- 6-1.1.4 Markisen...- 7-1.1.5 Informationsstände/ Promotionaktionen...- 8-1.1.6 Beachflags...- 9-1.1.7 Fahrradständer...- 10-1.1.8 Straßenmusiker...- 11-2. Gestaltung...- 11-2.1 Gastronomiemöblierung...- 12-2.2 Schirme...- 13-3. Anträge und Beratung...- 14 - Impressum...- 14 - - 1 -

Allgemeine Hinweise und Regeln Was ist eine Sondernutzung? Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und deren Bestandteile für jeden, im Rahmen ihrer Widmung, gestattet. Dies bezeichnet man als den Gemeingebrauch. Dieser umfasst den Verkehr im engeren Sinne, d.h. Fortbewegung, Änderung des Ortes und Transport. Für Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Sie darf lediglich auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden und kann mit Auflagen versehen sowie mit Bedingungen verknüpft werden. Eine Sondernutzungserlaubnis ist in der Regel mit der Zahlung einer Sondernutzungsgebühr verbunden. Die vorzubringenden Unterlagen richten sich nach der Art der Sondernutzung. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Beispiele für Sondernutzungen: Werbeaufsteller (Klappständer) Warenauslagen Informationsstände Aufstellung von Fahrradständern Waren zum sofortigen Verzehr Straßenmusiker Fahnen und Beachflags Dekorationsgegenstände Markisen Promotionaktionen (Verteilung von Handzetteln, Flyern etc.) Aufstellung von Außengastronomiemobiliar (Schirme, Tische, Stühle) - 2 -

1. Sondernutzungensarten - Beispiele im Kontext zur Straßensondernutzungssatzung - Grundsätzliches: 1.1 Einzelhandel und weitere Nutzungen Gewerbetreibende können den öffentlichen Raum vor ihren Geschäften innerhalb eines gewissen Rahmens nutzen. Dabei ist eine frühzeitige Absprache mit der Landeshauptstadt Schwerin unabdingbar. Grundsätzlich werden nur entsprechende Angebote des eigenen Ladens zugelassen. Dabei ist zu beachten, dass der Zugang zu anderen Geschäften nicht erschwert wird. Des Weiteren dürfen Passanten nicht behindert werden. Aufgrund dessen muss dem Fußgängerverkehr stets eine Mindestbreite von 1,20 m verbleiben. Bei der Stätte der Leistung handelt es sich ausschließlich um den Ort, an dem die Ware verkauft oder die Dienstleistung erbracht wird. - 3 -

1.1. Werbeaufsteller (Klappständer) Definition: Bei Werbeaufstellern handelt es sich um auf dem Boden stehende, mobile Konstruktionen, welche der Geschäfts- oder Produktwerbung dienen. Standort: an der Stätte der Leistung grundsätzlich an der Gebäudewand erlaubnisfrei: auf Fußwegen und in Fußgängerzonen sofern: an der Stätte der Leistung mit einer Breite von max. 65 cm direkt am Gebäude Jeder weitere Werbeaufsteller ist erlaubnis- und gebührenpflichtig. ENTWEDER/ ODER: Gewerbetreibender entscheidet, ob er mit Warenauslage ODER Werbeanlage (z.b. ein Klappständer) für sein Geschäft wirbt - 4 -

1.2. Warenauslagen Definition: Warenauslagen zählen zu den Sondernutzungen und können eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten aufweisen. Bei Warenauslagen handelt es sich um auf dem Boden stehende, mobile, selbsttragende Elemente, welche der Ausstellung von Waren dienen. Es sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass Warenauslagen den Blick auf das dekorative Schaufenster nicht verwehren. Standort: an der Stätte der Leistung, grundsätzlich an der Gebäudewand erlaubnisfrei: auf Fußwegen und in Fußgängerzonen sofern: an der Stätte der Leistung, direkt am Gebäude diese nicht mehr als 65 cm in den Gehweg hineinragen bis max. 2 m² Im Ausnahmefall wird geprüft, ob eine Erweiterung der Fläche das Erscheinungsbild der Geschäftsstraße nicht negativ beeinflusst. ENTWEDER/ ODER: Der Gewerbetreibende entscheidet, ob er mit einer Warenauslage ODER einer Werbeanlage (z.b. ein Klappständer) für sein Geschäft wirbt. - 5 -

1.3 Dekorationsgegenstände Definition: Zu den Dekorationsgegenständen zählen unter anderem Blumenkübel und Vasen. erlaubnisfrei: auf Fußwegen und in Fußgängerzonen sofern: diese nicht mehr als 65 cm in den Gehweg hineinragen max. 0,65 m in den Gehweg - 6 -

1.4 Markisen Definition: Als Markisen gelten sämtliche, an der Gebäudefassade angebrachten, beweglichen und unbeweglichen Konstruktionen, die dem Sonnen- und Witterungsschutz dienen. erlaubnisfrei: ohne Werbung ab 2,50 m Höhe über Gehwegen Mindestabstand zum Straßenbord von 70 cm min. 2,50 m Höhe min. 0,70 m zum Straßenbord - 7 -

1.5 Informationsstände/ Promotionaktionen Ein Informationsstand, Infotisch oder Werbestand ist eine temporär eingerichtete Station, die dazu dient, Informationen oder Werbung in Form von Broschüren zu verteilen. Infomaterial ist ausschließlich am Stand auszulegen/auszugeben Es sind nur interessierte Passanten anzusprechen Passanten dürfen nicht belästigt werden Promotionaktionen sind zeitlich befristete verkaufsfördernde Maßnahmen mit Aktionscharakter. Hier werden meist Werbeflyer oder Warenproben an Passanten verteilt. Flyer od. Warenproben dürfen an Passanten verteilt werden Passanten dürfen durch die Aktion nicht belästigt werden - 8 -

1.6 Beachflags Das Aufstellen von Beachflags ist im historischen Altstadtkern (Zone 1) nicht gestattet. - 9 -

1.7 Fahrradständer Definition: Fahrradständer sind alle privaten Gegenstände, welche sich auf öffentlichem Grund befinden und dem Abstellen von Fahrrädern dienen. Diese sollten grundsätzlich in Fahrtrichtung aufgestellt werden. Hier ist insbesondere die Mindestbreite von 1,20 m für den Fußgängerverkehr zu beachten. erlaubnisfrei: Fahrradständer ohne Werbung - 10 -

1.8 Straßenmusiker Definition: Die Darbietung von Straßenmusik fällt unter die Rubrik Kunstfreiheit und stellt dabei eine Sondernutzung dar. Straßenmusik schafft eine besondere Atmosphäre in den Straßen, jedoch könnte eine Dauerbeschallung durch Gewerbetreibende und Bewohner als störend empfunden werden, was i.d.r. ein behördliches Kontrollverfahren erfordert. erlaubnisfrei: in der Fußgängerzone innerhalb von 10:00 19:00 Uhr Standort ist spätestens nach einer Stunde um 200 m zu wechseln nach Standortwechsel kein anderer Straßenmusiker innerhalb einer Stunde Technik: keine elektroakustischen Verstärker keine lauten Trommeln/ Rhythmusinstrumente Von einer erheblichen Störung im Sinne der TA spricht man, sofern die zulässigen Immissionswerte überschritten werden. - 11 -

2. Gestaltung 2.1 Gastronomiemöblierung Definition: Als Gastronomiemöblierung gelten Elemente, die bei einem gastronomischen Betrieb vorzufinden sind. Dazu zählen unter anderem Tische, Bänke, Stühle und Schirme. - 12 -

2.2 Schirme Sonnenschirme sollten unifarben und ohne Fremdwerbung sein. Bei einer Neuanschaffung ist darauf zu achten. - 13 -

3. Anträge und Beratung Allgemeines: Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt Ist schriftlich zu stellen Eingang spätestens 14 Tage vor Ausübung der Sondernutzung Mindestangaben: Ort Art und Umfang Dauer Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen Die Landeshauptstadt Schwerin kann Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangen. Ansprechpartner: Petra Lübbe Zi. E.065 Tel.: 0385 545 1901 E-Mail: PLuebbe@schwerin.de Andrea Albrecht Zi. E.065 Tel.: 0385 545 1908 E-Mail: AAlbrecht@schwerin.de Impressum Landeshauptstadt Schwerin Der Oberbürgermeister Fachdienst Verkehrsmanagement Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde/ Sondernutzung Am Packhof 2 6 19053 Schwerin 1. Auflage Schwerin, März 2017-14 -