BEREC Leitlinien zur Netzneutralität

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Transkript:

Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. BEREC Leitlinien zur Netzneutralität Mag. Florian Klicka RTR-GmbH 19.Oktober 2016

Netzneutralität was bisher geschah Zeitachse: 2013-09-11 2015-11-25 2015-11-28 2016-04-30 2016-08-30 Anfangsvorschlag der EK ( TSM ) Veröffentlich ung der TSM- Verordnung (EU- Amtsblatt) In-Kraft- Treten Anwendbarkeit der Netzneutralitätsregeln der TSM-VO BEREC Leitlinien 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 2

EU Netzneutralitäts-Verordnung ( TSM-VO )... 8 Artikel, 23 Erwägungsgründe und BEREC-Leitlinien Art 1 Gegenstand und Geltungsbereich Art 2 Begriffsbestimmungen Art 3 Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet Art 4 Transparenzmaßnahmen Art 5 Aufsicht und Durchsetzung Art 6 Sanktionen Art 9 + 10 Überprüfungsklausel + Inkrafttreten 23 Erwägungsgründe BEREC-Leitlinien 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 3

BEREC-Leitlinien in Kürze Zeitachse: 2015-12 2016-06-06 2016-07-18 2016-08-30 Stake- holder- Treffen Entwurfs phase Veröffentlichung des Entwurfs der Leitlinien Überarbeitung Ende der Konsultation Veröffentlichung der BEREC Leitlinien 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 4

Rolle der BEREC-Leitlinien Die BEREC-Leitlinien sollen keine neuen Regeln schaffen, sondern eine Anleitung zur regulatorischen Vollziehung der Verordnung geben Die TSM-Verordnung ist von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) zu vollziehen, Strafbestimmungen sind von den MS umzusetzen BEREC wurde mit der Erarbeitung einer Auslegungshilfe für NRB betraut, um zu einer konsistenten EU-weiten Umsetzung beizutragen (vgl Art 5 Abs 3 TSM-VO) Die Leitlinien folgen der Struktur der TSM-VO 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 5

Was wird von der TSM-VO abgedeckt? Recht auf offenes Internet der Endnutzer Art 3 Abs 1: Sowohl für Verbraucher als auch Geschäftskunden bzw Großkunden Auch für Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten (Content and Application Providers, CAPs ) Geltungsbereich: IAS Internet Access Service (einschließlich Sub-Internet-Dienste ) Spezialdienste (Art 3 Abs 5) ausgenommen vom Geltungsbereich: Private Netze, z. B. firmeninterne Netze Dienste, bei denen der Internetzugang aufgrund der Natur des Endgeräts beschränkt ist IP-Zusammenschaltungsdienste 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 6

Was wird von der TSM-VO abgedeckt? Kommerzielle Praktiken und Vereinbarungen zulässig (Art 3 Abs 2) zb über Preis, Bandbreite, Datenvolumen oder auch zero-rating Praktiken dürfen Rechte der Endnutzer nach Abs 1 nicht einschränken Gleichbehandlungsgebot bzw Eingriffsverbot (Art 3 Abs 3) ISP s behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, unabhängig von Sender und Empfänger, Inhalt oder Anwendung bzw Dienst Inhalte, Anwendungen oder Dienste bzw Kategorien von diesen dürfen nicht blockiert, verlangsamt, verändert, eingeschränkt, gestört, verschlechtert oder diskriminiert werden (Ausnahmen in Art 3 Abs 3 lit a - c) angemessenes Verkehrsmanagement erlaubt (Art 3 Abs 3 UAbs 2) ist transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig basiert nicht auf kommerziellen Erwägungen 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 7

Was wird von der TSM-VO abgedeckt? Transparenzbestimmungen (Art 4 Abs 1) Angaben über angewandte Verkehrsmanagementmaßnahmen Angaben wie sich Volumenbeschränkungen, Geschwindigkeit oa Dienstqualitätsparameter auf den IAS, die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können Erklärung wie sich vom Nutzer gebuchte Spezialdienste auswirken Bandbreitenangaben Festnetz-IAS: Angabe der minimalen, der normalerweise zur Verfügung stehenden, der maximalen und der beworbenen Bandbreite Bandbreitenangaben Mobilnetz-IAS: Angabe der geschätzten maximalen und der beworbenen Bandbreite 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 8

Kommerzielle Praktiken, zb zero-rating zero-rating : Nicht-Anrechnung von bestimmten Diensten auf das inkludierte Datenvolumen Viele unterschiedliche Typen von zero-rating Nicht per se verboten, aber einige Praktiken verletzen die TSM-VO klar: z. B. wenn nach Aufbrauch des Datenvolumens alle Anwendungen blockiert sind außer Anwendung mit zero-rating (technische Diskriminierung) Bei anderen Praktiken weniger klar auf Einzelfallbasis zu bewerten Leitlinien stellen Kriterien auf, die NRB benutzen sollen, um diese Bewertung vorzunehmen 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 9

zero-rating Bewertungskriterien Kriterien aus den Leitlinien (Rz 34ff): Umgehung der Rechte aus der TSM-VO ist zu verhindern Marktstellung der beteiligten ISPs und CAPs Marktmacht beteiligten ISPs und CAPs Auswirkungen auf Endnutzerrechte bei Verbrauchern bzw. Betrieben Auswirkungen auf Endnutzerrechte von (anderen) CAPs Ausmaß der Praxis und Verfügbarkeit alternativer Angebote Anreiz für Endnutzer nur die gezerorateten Dienste zu nutzen Ausmaß der verbundenen tariflichen Data-Caps (Datenvolumen) Markteintrittsbarrieren für andere CAPs Auswirkungen auf Innovationskraft des Internet-Ökosystems 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 10

Verkehrsmanagement Angemessenes Verkehrsmanagement (Rz 57ff): Verkehrskategorien können unterschieden werden, aber nur insofern als: i. dies eine objektiv unterschiedliche technische Dienstequalität erfordert ii. Anwendungen mit ähnlichen Anforderungen in der gleichen Kategorie verarbeitet werden iii. die gegebene Rechtfertigung für die fragliche Verkehrskategorie maßgeblich ist NRBs stellen sicher, dass solche Maßnahmen nicht spezifische Inhalte überwachen Besonderes Verkehrsmanagement (Rz 81ff) a) aufgrund anderer (nationaler oder EU-)Rechtsvorschriften geboten (zb Sperren nach UrhG, kinox.to ) b) zur Wahrung von Netzintegrität und -sicherheit notwendig (DDoS Angriffe, Angriffe auf bestimmte TCP Ports; Monitoring uu zulässig) c) zur Verhinderung einer drohenden Netzüberlastung oder zur Abmilderung einer bestehenden Netzüberlastung erforderlich Überlastung muss tatsächlich drohen, gleichartige Verkehrskategorien müssen gleich behandelt werden 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 11

Spezialdienste Anforderungen an Spezialdienste (Rz 106ff) Notwendigkeit sind sie notwendig, um Anforderungen an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu erfüllen? Notwendigkeit muss technisch objektiv vorliegen Kapazität ist die Netzkapazität ausreichend, so dass die Qualität bestehender Internetzugangsdienste nicht herabgesetzt wird? Gilt nicht ggü Endnutzer, Reduktion der Bandbreite des IAS des Endnutzers möglich, aber Transparenzanforderungen (vgl Art 4 Abs 1) Kein Ersatz sind Spezialdienste als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar oder werden sie als deren Ersatz angeboten? Beispiele für mögliche Spezialdienste (Rz 113): VoLTE (Hochqualitäts-Sprachverbindungen über mobile Netze) Live-Übertragung von IPTV-Diensten (Rundfunkdienste) Fern-Gesundheitsdienste in Echtzeit 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 12

Transparenzanforderungen Leitlinien legen best practices fest, an denen sich die NRB orientieren sollten (Rz 128ff) Informationen über Dienste sollten leicht zugänglich, genau, aussagekräftig und vergleichbar sein Informationen über Dienste sollten Folgendes abdecken: Verwendete Verkehrsmanagementmaßnahmen und deren allfällige Auswirkungen auf Endnutzer Beschwerdeabwicklungsverfahren Transfervolumensbeschränkungen Geschwindigkeiten (unterschiedliche Metriken bei Festnetz und Mobilfunk) Leitlinien stellen abstrakte Begriffsbestimmungen von Geschwindigkeiten sowie Beispiele für detaillierte Anforderungen der NRB an die Darstellung der unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 13

Rolle der Regulierungsbehörden Aufsicht bzw Vollzug (Rz 167ff) Kontrolle von Vertragsinformationen, kommerziellen Praktiken, Verkehrsmanagementmaßnahmen und Spezialdienste Beurteilung der Marktpraktiken, technischen Maßnahmen und Einholung von Information Anforderung an ISPs, Maßnahmen gegen eine Qualitätsherabsetzung bei IAS zu ergreifen Anforderung an ISPs, problematische Verkehrsmanagementmaßnahmen zu beenden oder zu revidieren Anforderung an ISPs, die Erbringung von Spezialdiensten zu beenden, wenn nicht genug Netzkapazität für bestehende IAS zur Verfügung steht oder wenn die Spezialdienste als Ersatz für IAS verwendbar sind Auferlegung von Strafen gegenüber ISPs 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 14

Vollzug (national) Ex ante: Einhaltung der Transparenzbestimmungen des Art 4 Abs 1 lit a - e im Rahmen der AGB Prüfung ( 25 Abs 6 TKG 2003) durch die Telekom-Control- Kommission (grundsätzlich) Ex post: Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über das offene Internet und Spezialdienste (Art 3) durch Auskunfts- bzw Maßnahmenverfahren nach Art 5 Abs 1 u 2 TSM-VO durch die Telekom-Control-Kommission: zb Datenabfragen zur Beurteilung von kommerziellen Praktiken wie zero-rating, Abstellungsverfahren bei gegen die TSM-VO verstoßenden Produkten bzw Produktcharakteristika Verhängung von Verwaltungsstrafen durch die Fernmeldebehörden ( 109 TKG 2003 de lege ferrenda) 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 15

Referenzen Verordnung DE: https://www.rtr.at/de/tk/tsm_regulation/tsm-de.pdf EN: https://www.rtr.at/en/tk/tsm_regulation/tsm_en.pdf Leitlinien EN: https://www.rtr.at/en/tk/nnnews/20160830_berec_guidelines_net_neutrality.pdf BEREC: http://berec.europa.eu/ Präsentation des BEREC-Vorsitzes: https://www.rtr.at/de/tk/nnnews/20160830_berec_presentation_press_conf erence_net_neutrality_guidelines.pdf RTR-Website zu Netzneutralität: https://www.rtr.at/nn 19.10.2016 BEREC Leitlinien zur Netzneutralität - Beirat für Informationsgesellschaft 16

Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt. BEREC Leitlinien zur Netzneutralität Mag. Florian Klicka RTR-GmbH 19.Oktober 2016