Satzung des Fördervereins der Montessori-Schule Weißenfels e. V. Präambel Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Erziehern, Lehrern, anderen interessierenden Menschen, aber auch juristischen Personen, Organisationen und Körperschaften, die sich dem Montessori-Prinzip verpflichtet fühlen und insbesondere für die vorgenannte Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft wirken wollen. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Montessori-Schule Weißenfels e. V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels. (3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Entwicklung der Montessori- Schule zu fördern. Der Vereinszweck verwirklicht sich durch Unterstützung der Schule bei - der positiven Darstellung der Schule in der Öffentlichkeit, - der Werbung von neuen Schülern, - der Gewinnung von neuen Schülern, - der Mitausgestaltung von Höhepunkten im Schulleben, - der Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen zum Betrieb einer Montessori-Schule (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitglieder (1) Dem Verein können als Mitglieder angehören: - natürliche Personen über 18 Lebensjahren, - juristische Personen, - Firmen, - Organisationen und Körperschaften. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ablehnungen durch den Vorstand werden nicht begründet und sind nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen nur zum Monatsende zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. (4) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Aus-
schluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied wird insbesondere durch den Vorstand ausgeschlossen bei vereinsschädigendem Verhalten. (5) Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod des Mitglieds als natürliche Person. (6) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag ( 5 der Satzung) nicht fristgerecht bezahlt und trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht binnen Monatsfrist von Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes, erfolgen. 5 Mitgliedsbeitrag (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 31.07. des laufenden Geschäftsjahres dem Verein zu zahlen. (3) Dem Verein können Spenden und Zuwendungen zugeführt werden. 6 Organe des Vereins a.) Organe des Vereins sind der Vorstand ( 8 der Satzung), b.) die Mitgliederversammlung ( 7 der Satzung). 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b.) jedoch mindestens einmal jährlich. (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. (3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes gemäß 7 (1) a der Satzung oder auf schriftlichem Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung und unter Angabe des Zwecks der Gründe, Tagesordnung einzuberufen. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift durch Protokoll zu beurkunden. Die Benennung des Protokollführers erfolgt durch den Versammlungsleiter. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. (6) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 maximal jedoch 5 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und einem weiteren Mitglied. Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er stellt den Haushaltsplan für das jeweilige Rechnungsjahr auf, überprüft regelmäßig die Einhaltung des Haushaltsplanes, arbeitet mit einem Steuerbüro zusammen, nimmt Berichte der Schulleitung über die Verwirklichung des pädagogischen Schulkonzeptes entgegen, bereitet die Mitgliederversammlungen vor, berichtet diesen, legt jährlich Rechenschaft der Mitgliederversammlung über seine Arbeit, den Haushaltsplan und den Kassenbericht, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, vertritt gerichtlich und außergerichtlich den Verein, arbeitet mit Behörden, Betrieben und Organisationen zusammen, ist befasst mit Personalfragen bezüglich des technischen Personals der Montessori-Schule. (5) Im Verhältnis Vorstand - Schulleitung schafft der Vorstand nach den Beschlusslagen der Mitgliederversammlung die materiellen Voraussetzungen für Bestand und Fortentwicklung der Montessori-Schule entsprechend des beschlossenen Haushaltsplanes. Die pädagogischen Inhalte werden vom Lehrerkollegium alleinig verantwortet. Dabei muss gewährleistet sein, dass das pädagogische Konzept der Montessori- Schule und die Genehmigungsvoraussetzung zum Betreiben der Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden. Zu den ausschließlichen Aufgaben der Schulleitung gehört die Überprüfung zur Aufnahme von Kindern in die Montessori-Schule und die Suche und Auswahl pädagogischer Mitarbeiter auf Grundlage der vom Vorstand vorgegebenen haushaltsrechtlichen Eckpunkte. Der Vorstand begründet diesbezüglich die Anstellungsverhältnisse. Auch die Aufgabenverteilung auf pädagogischem Gebiet regelt die Schulleitung mit dem Lehrerkollegium unter Verantwortung der Direktorin/des Direktors selbst. Bei der Lösung dieser Aufgaben arbeitet die Schulleitung eng mit dem Vorstand zusammen. Die Schulleitung sichert ständige Qualifizierung der Arbeit des pädagogischen Personals, Erweiterung des pädagogischen Angebotes der Schule, zweckentsprechende und - dienliche Ausstattung der Schule mit Lehr- und Einrichtungsmaterial. (6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand selbst.
9 Auflösung (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( 8 des Satzung). (3) Bei Änderung des Vereinsstatus im Sinne eines Körperschaftswechsels (z.b. ggmbh) fällt das Vermögen des Vereins unter der Maßgabe gemeinnütziger Tätigkeit und steuerbegünstigter Zweckverfolgung durch den Rechtsnachfolger (z. B. ggmbh) diesem zu. (4) Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung dem Montessori Verein Halle e. V. zu. Weißenfels, den