Verordnung über Persönliche Schutzausrüstung Information über Neuerungen auf Grund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (EU) 2016/425 Dr. Adriane Kaufmann
Bisherige Regelung EU-Ebene: RL 89/686/EWG (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18) Geändert durch: Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 L 220 1 30.8.1993 Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 L 276 11 9.11.1993 Richtlinie 96/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996, L 236 44 18.9.1996 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, L 284 1 31.10.2003 2
Bisherige Regelung nationale Ebene: Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die Grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV, BGBl. Nr. 596/1994 (bislang 49 Mal geändert) Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014 3
Neue Regelung EU-Ebene: Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, ABL L 81 vom 31.03.2016 nationale Ebene: direktes Inkrafttreten am 21.04.2016 (20 Tage nach Veröffentlichung), gilt ab 21. April 2018 mit Ausnahme von a) Artikel 20 bis 36 und Artikel 44 (ab 21. Oktober 2016) b) Artikel 45 Absatz 1 (ab 21. März 2018) Begleitgesetz MING (Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen-Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG 2015; MING 2015) 12.10.2016 Beschluss im NR 25.10.2016 Beschluss im BR 4
Warum die EU-Verordnung? Durch PSA-Richtlinie Binnenmarkt für persönliche Schutzausrüstung und ein hohes Schutzmaß für PSA-Nutzer Probleme durch unterschiedliche Umsetzung, zb bei Produkten auf dem Markt, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, unterschiedliche Ansätze notifizierter Stellen und die Wirksamkeit der Marktüberwachung. PSA-Verordnung soll Probleme beseitigen Wesentliche Neuerungen sind: VO statt RL. Dadurch kein Spielraum der MS für unterschiedliche Umsetzungen mehr. Strukturelle und inhaltliche Anpassungen, Anpassungen an das NLF, Anpassung an die aktuelle Rechtssprache/-begriffe 5
Definition RL - VO alt Artikel 1 Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSA jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können. Als PSA gelten ferner: a) eine aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mitteln bestehende Einheit, die eine Person gegen ein oder mehrere gleichzeitig auftretende Risiken schützen soll; b) eine Schutzvorrichtung oder ein Schutzmittel, das mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden ist; c) austauschbare Bestandteile einer PSA, die für ihr einwandfreies Funktionieren unerläßlich sind und ausschließlich für diese PSA verwendet werden neu Artikel 3 Persönliche Schutzausrüstung sind: a) Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden, b) austauschbare Bestandteile für Ausrüstungen gemäß Buchstabe a, die für ihre Schutzfunktion unerlässlich sind, c) Verbindungssysteme für Ausrüstungen gemäß Buchstabe a, die nicht von einer Person gehalten oder getragen werden und so entworfen sind, dass sie diese Ausrüstung mit einer externen Vorrichtung oder einem sicheren Ankerpunkt verbinden, und die nicht so entworfen 6
Anwendungsbereich RL - VO alt Anhang 1 1. Speziell für Streit- oder Ordnungskräfte entwickelte und hergestellte PSA (Helme, Schilde usw.). 2. PSA für die Selbstverteidigung gegen Angreifer (Aerosolgeräte, Abschreckungshandwaffen usw.). 3. Für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen: Witterungseinflüsse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel, Regenschirme usw.), Feuchtigkeit, Wasser (Spülhandschuhe usw.), Hitze (Handschuhe usw.). 4. Zum Schutz oder zur Rettung von Schiffsoder Flugzeugpassagieren bestimmte PSA, die nicht ständig getragen werden. neu Artikel 2 (1) Diese Verordnung gilt für PSA. (2) Diese Verordnung gilt nicht für PSA, die a) speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden; b) für die Selbstverteidigung entworfen wurden, mit Ausnahme von PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind; c) für die private Verwendung als Schutz gegen Folgendes entworfen wurden: i) Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind; ii) Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung; d) ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen; e) als Kopf-, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist. 7
Was ist neu? Anpassungen an das New Legislative Framework Neue Definitionen für Wirtschaftsakteure etc Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung einer PSA auf dem Markt der Union Hersteller : jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet Bevollmächtigter : jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen Einführer : jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die PSA aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt Händler : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die PSA auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers Wirtschaftsakteure : Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler 8
Definitionen Teil 2 Hersteller: in Verkehr bringen Einführer: in Verkehr bringen Händler: auf dem Markt bereit stellen 9
Kategorien von PSA - Artikel 19 PSA der Kategorie I Diese Kategorie umfasst Produkte zum Schutz des Nutzers vor geringfügigen Risiken ( simple design ). Der Hersteller geht davon aus, dass die PSA-Nutzer die Wirksamkeit der PSA selbst einschätzen können. Zu Kategorie I zählen ausschließlich PSA zum Schutz gegen: oberflächliche mechanische Verletzungen (z. B. Gartenhandschuhe), Berührungen mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln (z. B. Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen), Berührungen mit heißen Oberflächen (Temperaturen unter 50 C) (Arbeitsschürzen) Schädigungen der Augen durch Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen) sowie Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind. PSA der Kategorie II Produkte, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III eingeordnet werden können, gehören zur Kategorie II. Generell sollen diese Produkte einen Standard-Schutz vor mechanischen Risiken bieten. Beispiele sind Arbeitsschutzhelme, Schutzschuhe oder auch der Gehörschutz. Nach dem Verordnungsvorschlag der EU Kommission fallen auch maßgefertigte und individuell angepasste PSA in diese Kategorie. 10
Kategorien von PSA - Artikel 19 PSA der Kategorie III Diese Risikogruppe erfasst die komplexe persönliche Schutzausrüstung ( complex design ) zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden. Dieser Kategorie unterliegt PSA, die gegen Gefährdungen schützen soll, die ein Verwender nicht selbst einschätzen kann. Gemäß Anhang I der PSA-Verordnung fallen unter Kategorie III: gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische, Atmosphären mit Sauerstoffmangel schädliche biologische Agenzien ionisierende Strahlung, warme Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von 100 C oder mehr, kalte Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von -50 C oder weniger, Stürze aus der Höhe, Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen, Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen Hochdruckstrahl Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche, schädlicher Lärm 11
Kategorien - Anforderungen laut VO Kategorie I: Interne Fertigungskontrolle (Modul A) Kategorie II: EU-Baumusterprüfung (Modul B) und Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) Kategorie III: EU-Baumusterprüfung (Modul B) und Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess(Modul D) 12
Kategorien von PSA Anforderungen PSA Kategorie Technische Dokumentation (Anhang III) EG- Baumusterbe scheinigung QS-Kontrolle der fertigen PSA Konformitäts erklärung und CE Zeichen I II III 13
Zeitablauf 2016-2023 Veröffentlichung der PSA-Verordnung im EU- Amtsblatt keine neuen RL 89/686- Zertifikate 5 Jahre RL 89/686-Zertifikate 2023 2 Jahre 1 Jahr RL 89/686 VO 2016/425 Inverkehrbringen RL 89/686-konformer PSA nicht behindert VO 2016/425 2016 2018 2019 14
Weiterführende Informationen EK-Seite betreffend Personal Protective Equipment (PPE) http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanicalengineering/personal-protective-equipment/ PPE-Guidelines der Europäischen Kommission (Version 19.10.2015) Notifizierte Stellen in Österreich: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Sicherheitstechnische Prüfstelle ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH TÜV Austria Services GmbH 15